Ihre Neuorganisation durch die Herzöge Johann Albrecht I. und Ulrich
Von der Mitte des Jahrhunderts ab findet sich eine Fülle von herzoglichen Verordnungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, die auf eine Art Neuorganisation schließen lassen. Die Planmäßigkeit der Wirtschaftsführung ist es, die sich von jetzt ab immer wieder kundtut, erstens in den Verordnungen der Herzöge und zweitens in der Art der Buchführung über Erträge, wie sie von den Rentmeistern, Küchenmeistern und Amtleuten gehandhabt wurde. Bei allen Maßnahmen sieht man immer wieder die ordnende und unumschränkt herrschende Gewalt. Letzteres tritt besonders beim Verkauf der produzierten Güter hervor, der ohne Wissen und Willen der herzoglichen Grundherren nicht stattfinden durfte. Die Herzöge hatten über die rein wirtschaftlichen Vorteile hinaus das Ziel, die Güterversorgung im eigenen Lande sicherzustellen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Verordnungen der Fürsten über die Art der Verwaltung, über grundsätzliche Fragen der Bewirtschaftung und über Neuerungen und Verbesserungen durch Bauten.
Man war von der richtigen Erkenntnis geleitet, daß tüchtige Hilfskräfte Vorbedingung sind für die Produktivität der Landwirtschaft, daß Missstände sich nicht einschleichen dürften, wenn gute Erträge erzielt werden sollten. Der Rentmeister wurde angewiesen, fest zu besoldende, wohlerfahrene Haushalter, Amtleute, Vögte und Schäfer zu bestellen, „damit der Ackerbau zu rechter Zeit begadet, die Früchte desselben wol eingesamblet undt die Nutzung von dem Viehe und Schafen uns zum besten aufgehoben werden muge“. Die Küchenmeister sollten nach eingeholter herzoglicher Zustimmung den Überschuss an Korn, Vieh, Wolle usw. an den Meistbietenden verkaufen und den Erlös sofort dem Rentmeister abliefern. Es wurden bestimmte Termine festgesetzt, an denen die Register in der Kammer zu Schwerin dem Rentmeister vorzulegen waren: Michaelis für Rindvieh, Schafe und Hanf, am Dreikönigstag für Gerste, Buchweizen und Schweine, Mitfasten für Weizen und Erbsen und Trinitatis für Roggen, Malz und Hafer, Fische und Holz. Jedes Register sollte eine Feststellung des Ertrages und Erlöses enthalten.
Das in die unteren Instanzen gesetzte Vertrauen wurde allerdings oft missbraucht, z. B. das Halten eigenen Viehs auf den herzoglichen Höfen gab Anlass zu Tadel. Besonders die Ausbeutung und Überbürdung der armen Untertanen mußte gerügt werden, wobei neben dem sozialen Gesichtspunkt besonders der hieraus erwachsende Schaden für die Herzöge betont wird. Die Leute sollten arbeitswillig gemacht und erhalten werden. Den Müllerburschen sollte z. B. eine Zulage gewährt werden, damit sie gut mahlen.
Die Bewirtschaftung sollte möglichst rationell und sparsam, bei Vermeidung unnötiger Unkosten, durchgeführt werden, damit Fortschritte in der Produktionsmenge erzielt werden könnten. Genaue Anweisungen finden sich für alle Zweige der Landwirtschaft, „damit das Ackerwerck, Weinberge, Hoppenhave und ander Garten- auch Viehezucht, Scheffereien, Fischereien, Mollen, auch alle andere Nutzung in gutem Vortgang und Besserunge“. Die Dreifelderwirtschaft war die übliche Art der Bewirtschaftung. Von den 6000 Hufen des einen Landesteils wurden 4000 besät, während 2000 brach lagen.
Besonders hervorzuheben ist aus den Bestimmungen für den Ackerbau die Festsetzung der Fruchtfolge, z. B. daß nach Flachs weiße Rüben angebaut werden sollten. Die Äcker sollten in ordentliche Schläge eingeteilt werden und nur das beste Saatkorn sollte Verwendung finden. Die Gerste sollte im zweiten oder dritten Jahr umgewechselt und die Saat von den einzelnen Hufen ausgetauscht werden, damit ein besseres Wachstum erzielt werde. Man sollte darauf achten, daß alle landwirtschaftlichen Arbeiten zur rechten Zeit geschähen, und daß das Getreide trocken eingefahren wurde. Äcker und Wiesen, die in Gründen lägen und überschwemmt wären, sollten abgegraben werden, damit das Wasser abfließe und Korn und Heu gedeihen könnten.
Neben dem Ackerbau sollte eine ausgedehnte Gartenkultur und Bienenzucht getrieben werden. Es finden sich Bestimmungen über Gemüse-, Obst- und Weinbau. Die Gärten sollten erweitert, Obstbäume angepflanzt und veredelt werden. Das zum Bebauen nicht geeignete Land sollte mit Bäumen bepflanzt und das Jungholz zum Schutze umfriedet werden. Überhaupt bestand damals bereits eine geregelte und planmäßige Forstwirtschaft. Von der Aufforstung der Hölzungen ist öfter die Rede mit dem Bemerken, daß sie genügend Holz für die Untertanen liefern müßten und daß das überschüssige Holz verkauft werden sollte. Es sollte aber kein Holz unnütz gehauen und das gehauene Holz genau verzeichnet werden. Für jeden Stamm waren sechs junge Eichbäumchen in derselben Hölzung anzupflanzen.
Ebenso eingehende Bestimmungen finden sich für die Viehzucht und Geflügelhaltung. Es sollten genaue Verzeichnisse über die Kopfzahl angelegt werden. Die Art der Fütterung wurde genau bestimmt. Das Melkvieh war nach märkischer und meißenscher Art zu behandeln. Besonders sollte darauf geachtet werden, daß kein Getreide verfüttert wurde, es sollte in Kesseln für das Vieh gekocht und Kohl-, Hopfen- und Weinblätter sollten getrocknet als Futter dienen. Für das Jungvieh und die Muttertiere wurde besondere Wartung befohlen. In den Schäfereien sollte man durch sachgemäße Behandlung das Lämmersterben einzudämmen suchen. Zur Verbesserung der Zucht sollten junge Starken zugekauft werden. Von den Schäfereien sollten Böcke an die Untertanen zur Artverbesserung ihrer Schafe verkauft werden. Das Vieh sollte vor Krankheit geschützt, und aus diesem Grunde sollten alle Viehhöfe und Schäfereien untermauert werden.
Überhaupt standen die Baulichkeiten unter besonderer herzoglicher Fürsorge. Allgemein war bestimmt, daß sie in gutem Zustand zu erhalten wären. Vielfach finden sich Nachrichten über Neubauten und Instandsetzungen von Kornböden, Stallungen und Scheunen. 1548 wurde das Kornhaus zu Stavenhagen neu erbaut. Vom 28. Juli 1560 bis zum 2. Febr. 1561 wurde von einem Tischler mit drei Gesellen an einem Kornhaus zu Rehna gearbeitet und in den Jahren 1561 - 64 zu Schwerin auf dem Klosterhof ein neues Kornhaus errichtet, wozu Bauholz aus Fürstenberg und Steine und Lehm zum Fundament zu Schiff herbeigeschafft wurden. In der gleichen und folgenden Zeit finden sich öfter Andeutungen über weitere Kornböden, Stallungen und Scheunen und deren Bau. Zu Wittenburg wurde 1561 an der Schäferei gearbeitet, zu Neustadt ein Ochsen- und Viehhaus gebaut und 1565 wurden in den einzelnen Ämtern neue Schweinehäuser errichtet.
Man war von der richtigen Erkenntnis geleitet, daß tüchtige Hilfskräfte Vorbedingung sind für die Produktivität der Landwirtschaft, daß Missstände sich nicht einschleichen dürften, wenn gute Erträge erzielt werden sollten. Der Rentmeister wurde angewiesen, fest zu besoldende, wohlerfahrene Haushalter, Amtleute, Vögte und Schäfer zu bestellen, „damit der Ackerbau zu rechter Zeit begadet, die Früchte desselben wol eingesamblet undt die Nutzung von dem Viehe und Schafen uns zum besten aufgehoben werden muge“. Die Küchenmeister sollten nach eingeholter herzoglicher Zustimmung den Überschuss an Korn, Vieh, Wolle usw. an den Meistbietenden verkaufen und den Erlös sofort dem Rentmeister abliefern. Es wurden bestimmte Termine festgesetzt, an denen die Register in der Kammer zu Schwerin dem Rentmeister vorzulegen waren: Michaelis für Rindvieh, Schafe und Hanf, am Dreikönigstag für Gerste, Buchweizen und Schweine, Mitfasten für Weizen und Erbsen und Trinitatis für Roggen, Malz und Hafer, Fische und Holz. Jedes Register sollte eine Feststellung des Ertrages und Erlöses enthalten.
Das in die unteren Instanzen gesetzte Vertrauen wurde allerdings oft missbraucht, z. B. das Halten eigenen Viehs auf den herzoglichen Höfen gab Anlass zu Tadel. Besonders die Ausbeutung und Überbürdung der armen Untertanen mußte gerügt werden, wobei neben dem sozialen Gesichtspunkt besonders der hieraus erwachsende Schaden für die Herzöge betont wird. Die Leute sollten arbeitswillig gemacht und erhalten werden. Den Müllerburschen sollte z. B. eine Zulage gewährt werden, damit sie gut mahlen.
Die Bewirtschaftung sollte möglichst rationell und sparsam, bei Vermeidung unnötiger Unkosten, durchgeführt werden, damit Fortschritte in der Produktionsmenge erzielt werden könnten. Genaue Anweisungen finden sich für alle Zweige der Landwirtschaft, „damit das Ackerwerck, Weinberge, Hoppenhave und ander Garten- auch Viehezucht, Scheffereien, Fischereien, Mollen, auch alle andere Nutzung in gutem Vortgang und Besserunge“. Die Dreifelderwirtschaft war die übliche Art der Bewirtschaftung. Von den 6000 Hufen des einen Landesteils wurden 4000 besät, während 2000 brach lagen.
Besonders hervorzuheben ist aus den Bestimmungen für den Ackerbau die Festsetzung der Fruchtfolge, z. B. daß nach Flachs weiße Rüben angebaut werden sollten. Die Äcker sollten in ordentliche Schläge eingeteilt werden und nur das beste Saatkorn sollte Verwendung finden. Die Gerste sollte im zweiten oder dritten Jahr umgewechselt und die Saat von den einzelnen Hufen ausgetauscht werden, damit ein besseres Wachstum erzielt werde. Man sollte darauf achten, daß alle landwirtschaftlichen Arbeiten zur rechten Zeit geschähen, und daß das Getreide trocken eingefahren wurde. Äcker und Wiesen, die in Gründen lägen und überschwemmt wären, sollten abgegraben werden, damit das Wasser abfließe und Korn und Heu gedeihen könnten.
Neben dem Ackerbau sollte eine ausgedehnte Gartenkultur und Bienenzucht getrieben werden. Es finden sich Bestimmungen über Gemüse-, Obst- und Weinbau. Die Gärten sollten erweitert, Obstbäume angepflanzt und veredelt werden. Das zum Bebauen nicht geeignete Land sollte mit Bäumen bepflanzt und das Jungholz zum Schutze umfriedet werden. Überhaupt bestand damals bereits eine geregelte und planmäßige Forstwirtschaft. Von der Aufforstung der Hölzungen ist öfter die Rede mit dem Bemerken, daß sie genügend Holz für die Untertanen liefern müßten und daß das überschüssige Holz verkauft werden sollte. Es sollte aber kein Holz unnütz gehauen und das gehauene Holz genau verzeichnet werden. Für jeden Stamm waren sechs junge Eichbäumchen in derselben Hölzung anzupflanzen.
Ebenso eingehende Bestimmungen finden sich für die Viehzucht und Geflügelhaltung. Es sollten genaue Verzeichnisse über die Kopfzahl angelegt werden. Die Art der Fütterung wurde genau bestimmt. Das Melkvieh war nach märkischer und meißenscher Art zu behandeln. Besonders sollte darauf geachtet werden, daß kein Getreide verfüttert wurde, es sollte in Kesseln für das Vieh gekocht und Kohl-, Hopfen- und Weinblätter sollten getrocknet als Futter dienen. Für das Jungvieh und die Muttertiere wurde besondere Wartung befohlen. In den Schäfereien sollte man durch sachgemäße Behandlung das Lämmersterben einzudämmen suchen. Zur Verbesserung der Zucht sollten junge Starken zugekauft werden. Von den Schäfereien sollten Böcke an die Untertanen zur Artverbesserung ihrer Schafe verkauft werden. Das Vieh sollte vor Krankheit geschützt, und aus diesem Grunde sollten alle Viehhöfe und Schäfereien untermauert werden.
Überhaupt standen die Baulichkeiten unter besonderer herzoglicher Fürsorge. Allgemein war bestimmt, daß sie in gutem Zustand zu erhalten wären. Vielfach finden sich Nachrichten über Neubauten und Instandsetzungen von Kornböden, Stallungen und Scheunen. 1548 wurde das Kornhaus zu Stavenhagen neu erbaut. Vom 28. Juli 1560 bis zum 2. Febr. 1561 wurde von einem Tischler mit drei Gesellen an einem Kornhaus zu Rehna gearbeitet und in den Jahren 1561 - 64 zu Schwerin auf dem Klosterhof ein neues Kornhaus errichtet, wozu Bauholz aus Fürstenberg und Steine und Lehm zum Fundament zu Schiff herbeigeschafft wurden. In der gleichen und folgenden Zeit finden sich öfter Andeutungen über weitere Kornböden, Stallungen und Scheunen und deren Bau. Zu Wittenburg wurde 1561 an der Schäferei gearbeitet, zu Neustadt ein Ochsen- und Viehhaus gebaut und 1565 wurden in den einzelnen Ämtern neue Schweinehäuser errichtet.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Anfänge einer staatlichen Wirtschaftspolitik in Mecklenburg im 15./16. Jahrhundert