Ist ein Testament vorhanden, so muss solches unverzüglich dem Monats Vorsteher von dem Depositor überbracht werden.

Ist ein Testament vorhanden, so muss solches unverzüglich dem Monats Vorsteher von dem Depositor überbracht werden. Das Testament wird sogfleich in Gegenwart des Ueberbringers eröffnet; Verfügungen, die auf das Begräbnis Bezug haben und keinen Aufschub leiden, werden alsbald in Vollzug gesetzt. In der nächsten Session wird das Testament den sämtlichen GemeindsVorstehern in Original vorgelegt, in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen, und dann dem Testamentsvollzieher oder dem anerkannten rechtmässigen Erben ausgeliefert.

Sind Vormünder erforderlich, so werden solche vom Rabinergericht bestellt und verpflichtet. Sogleich müssen diese von der Erbschaft Einsicht nehmen und vor allem eruiren, ob Ausstände einzuziehen oder Zahlungen zu leisten sind, damit der Kredit erhalten und Unglück verhütet werde. Hier zeigt sich die Wohltätigkeit der jüdischen Vormundschaften auf eine erspriesliche Weise.“


Insbesondere sei es im Interesse der ärmeren Volksklasse, die aus Mangel an Bildung und Mitteln eine ordentliche kaufmännische Buchführung nicht kennt, wünschenswert, das Rabbinat in der Lage zu erhalten, durch sofortige Intervention ihren Nachlass gegebenen Falles vor dem Konkurs zu bewahren. ,,Wer die beschränkten Nahrungsquellen der Juden kennt und ein menschliches Herz hat, wird hierbei mehr empfinden, als wir zu sagen im Stande sind.“ Dazu kommt, dass Erbverträge, Ehepakten und alle einschlägigen Urkunden nach mosaischem Gesetze mit Rücksicht auf die Erläuterungen des Talmuds verfasst sein müssen und nur von jüdischen Schriftgelehrten beurteilt werden können. Wesentliche Veränderungen dieser Verhältnisse könnten leicht einen Gewissenszwang herbeiführen, der von allen weisen Regenten verabscheut wird.

Dass auf diese Argumente und Wünsche der Fürther Gemeindeverwaltung Rücksicht genommen und dadurch hinsichtlich der Juden bis auf weiteres ein beschränkter Ausnahmezustand von dem allgemein geltenden Rechte zugelassen wurde, das ist ein Beweis der großen Vorsicht, mit welcher an höchstw Stelle die jüdischen Verhältnisse damals behandelt wurdcn. Nach einer Verordnung vom 13. April 1809 soll die freiwillige Gerichtsbarkeit der Juden, wo sie bis dahin auf Grund der ihnen erteilten Konzessionen bestanden, bis zur endgültigen Regelung ihrer Verhältnisse als ein Provisorium beibehalten werden.12)

Noch in demselben Jahre hatte die Vorstandschaft der Fürther Gemeinde eine Veranlassung zur Erhebung einer neuen Beschwerde wegen eines noch schmerzlicheren Eingriffes in das Organ ihrer Verfassung. Auf Grund der ihr von der Domprobstei zu Bamberg am 2. März 1719 eingeräumten Privilegien war es nämlich in die Kompetenz der Gemeindeverwaltung gegeben, den Eintritt eines neuen Mitglieds in ihren festgefügten Verband von dem Nachweis seiner sittlichen Qualifikation und seiner materiellen, Leistungsfähigkeit abhängig zu machen und so das Eindringen minderwertiger Elemente zu verhindern.13) Als nun aber unter Nichtachtung dieser Prärogative und gegen den ausdrücklichen Willen der Gemeinde ein nicht gut beleumundetes Individuum von dem Kgl. Generalkommissariat des Pegnitzkreises zur Ansässigmachung in Fürth die Genehmigung erhielt, da zum erstenmale unter dem neuen Regime wurde die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, es könnte die mittelalterliche Verfassung der Gemeinde umgestürzt und dadurch ihre Zukunft gefährdet werden. Aus der von dieser Furcht diktierten Eingabe vom 3. September 1809 wollen wir ein sprechendes Situationsbild hervortreten lassen:14)

„Schon in der grauen Vorzeit war die hiesige Juden-Gemeinde die zahlreichste in Teutschland.

Mancherley — ganzen Nationen ungünstige Ereignisse, der Zeit haben zwar die größere Zahl derselben vermindert. Sie ist aber doch noch in dem gegenwärtigen Augenblick die ansehnlichste und bevölkertste Juden-Gemeinde in Eurer Koenigl. Majestät Monarchie: Sie zählet in sich gegen sechshundert Familien.

Die Erhaltung bey ihrem — jenem der früheren Zeiten freylich nicht mehr ganz gleichen Wohlstand, hat sie nächst dem Schutz ihrer allerhöchsten Landesherrschaft, einer zweckmässig geordneten Verfassung, der genauen und gewissenhaften Beobachtung und Ausübung der Bestimmungen derselben, und vornehmlich ihrer Betriebsamkeit im Commerz zu danken. Sie zählet nemlich, was das letztebetrifft, noch jetzo viele angesehene und vermögliche Familien unter sich, die teils einen starken Aktiv- und Passiv-Handel mit hiesigen Manufaktur- und mit Ausschnitt- und Spezerei-Waren, besonders auch mit Jubelen betreiben, teils den Wechselgeschäften obliegen, welche letztere in hiesiger Stadt ausschlüssig in ihren Händen sind. Auch rnit Spiegelglas Fabriken, welche hiesiger Stadt größtenteils in jüdische Händen sind, und dadurch eine starke Anzahl christlich und jüdische Familien ernährt werden. Die Fabrikanten versenden solche in fremde Landschaften und andere Weltteile.

Der schön in früheren Zeiten unter der Benennung einer Hofmarkt bekannte Ort Fürth war ehemals sehr unbedeutend. Derselbe konnte sich bei der Unfruchtbarkeit seiner Flurmarkung, aus seiner Unwichtigkeit um so weniger erheben, weil die ehemalige Einwohner für den Handel und Wandel keinen Sinn hatten, oder wegen der Nähe der großen Handelsstadt Nürnberg damit nicht aufkommen konnten. Kaum aber war die hiesige Juden-Gemeinde zu einer bedeutenden Anzahl angewachsen, so wurden auch die hiesigen christlichen Einwohner, teils durch die Manufacturen, teils durch den Handelsverkehr und teils durch die Nahrungs- und andere Bedürfnisse der Judenschaft beschäftiget und bereichert, der Geist der Industrie in selbigen erweckt, und mit der Zunahme der Anzahl und der Wohlhabenheit unserer Gemeinde gepflegt und ausgebildet, zugleich eine größere Anzahl von Christen hieher gezogen, und auf diese Weise die Bevölkerung und die Aufnahme des hiesigen Orts mit einem so gedeihlichen Erfolg befördert, dass in den neueren Zeiten der Ort Fürths sich aus seiner vormaligen Unbedeutenheit zu dem Rang einer ansehnlich bevölkerten Stadt emporgehoben, nunmehr eine große Anzahl Künstler und Handwerker, auch viele Kaufleute christlicher Religion aufzuweisen und den Ruf eines bedeutenden Handels Platzes erlangt hat.

Der Wohlstand der hiesigen Stadt ist demnach allerdings gegründet. Allein, derselbe stehet doch nicht so feste, dass er nicht durch eine oder die andere Begebenheit erschüttert werden könnte.

Der erhabensten Weisheit Eurer Königl. Majestät kann es ohnehin nicht entgehen, und es wird sich bey einer allenfallsigen nähern Untersuchung ergeben müssen, dass gleichwie durch das Daseyn und durch den Einfluss der Juden-Gemeinde allhier die hiesige Stadt zu ihrer dermaligen Größe und Wohlhabenheit emporgestiegen ist, also auch die Erhaltung dieser Vorzüge mit der Erhaltung der hiesigen Juden-Gemeinde unzertrennlich verbunden sey, und dass folglich jeder Abbruch, welcher dem Wohlstand der Letzteren, zugefügt wird, dem Wohlstand der hiesigen Stadt den emfindlichsten Stoß versetzen, und selbige zu ihrer ehemaligen Unbedeutenheit zurückführen würde.“

Aus diesen Gründen glaubt die Gemeinde von Fürth sich der angenehmen Hoffnung hingeben zu dürfen, dass die Majestät des Königs sie derjenigen Rücksicht für würdig halten werde, „welche sie vermög ihrer allergetreuesten und allersubmissesten Anhänglichkeit an ihren allerhöchsten Monarchen, vermög der großen Anzahl ihrer Glieder, vermög ihrer guten Verfassung, vermög ihrer gemeinnützlichen und wohltätigen Institute, und vermög der Wichtigkeit ihres ausgebreiteten für den Staat selbst und für so viele einzelne Königliche Unterthanen und Gemeinden in hiesiger Gegend ausnehmend vorteilhaften Handels und Wandels, allerdings zu verdienen sich schmeicheln darf, und vermittelst welcher ihr die frohe Aussicht in eine heitere Zukunft eröffnet wird, die nach hergestelltem Frieden ihren vorigen blühenden Zustand wieder herbey zu führen verspricht.“

Auch diese Eingabe fand eine wohlwollende Aufnahme, indem durch ein Rescript vom 8. October 1810 in Aussicht gestellt wurde, dass „über die Verhältnisse der Fürther Judengemeinde überhaupt erst alsdann eine Entscheidung erfolgen könne, wenn die Allerhöchsten Bestimmungen über die Verhältnisse der jüdischen Untertanen des Königreichs im allgemeinen vorher gegangen sein werden.“

Wie man aus Vorstehendem ersieht, befanden sich die Vertreter der Hauptgemeinde von Bayern damals noch auf einem Standpunkte, von welchem aus sie rückwärts blickten in die Vergangenheit und nicht vorwärts in die Zukunft. Aber es gab auch Solche, die auf einem höheren Aussichtspunkte standen und weiter blickten. Elkan Henle in Fürth, der schon anno 1803 anonym ein Schriftchen „über die Verbesserung des Judentums“15) hatte erscheinen lassen, war der Erste in Bayern, der über die Judenemanzipationsfrage im Jahre 1811 eine Broschüre16) veröffentlichte, die er dem Minister Graf v. Montgelas widmete und in welcher er vom Standpunkte eines aufgeklärten Israeliten im apologetischen Sinne die Verhältnisse seiner Glaubensgenossen sowohl nach der religiösen als auch nach der politischen Seite zu beleuchten versuchte. Auf Grund dieser Schrift überreichte er dem Ministerium des Innern eine Reihe von Anträgen und Vorschlägen mit der Bitte, dass einer mit den bezüglichen Vorarbeiten zu beauftragenden Kommission auch „einige erfahrene, für die vorhabende Veredelung eifrigst bemühte Israeliten beigegeben werden“ mögen. Von Korporationen war der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde München der erste im Königreich, der sich ohne Vorbehalt auf den Boden der neuen Zeit stellte und die noch in den Ministerien schwebenden Verhandlungen und Beratungen durch eine zur allerhöchsten Stelle gerichtete Immediateingabe vom 8. April 1812 zu beeinflussen versuchte, welche folgenden Wortlaut hat:17)

„Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr! Mit Ehrfurcht und kindlichem Vertrauen nähern wir uns dem erhabenen Throne Ew. Königlichen Majestät, um zu den Füßen desselben eine Bitte niederzulegen, deren allergnädigste Erfüllung uns schon der Geist der Zeit, noch mehr aber der liberale Charakter hoffen lässt, welcher jede öffentliche Handlung der glorreichen Regierung Ew. Königlichen Majestät von jeher bezeichnet.

Als Vorsteher und Deputierten der Israeliten-Gemeinde in der Haupt- und Residenzstadt glauben wir keinen Vorwurf zu verdienen, wenn wir zuerst es wagen, die Güte und Gerechtigkeit Ew. Königlichen Majestät um die Emanzipation unserer Glaubensgenossen im ganzen Königreiche allerunterthänigst anzuflehen und um den Genuss der staatsbürgerlichen Rechte allerdevotest zu bitten, indem wir zugleich die treueste und heiligste Erfüllung aller staatsbürgerlichen Pflichten ohne Ausnahme geloben. Ob die Juden in Rücksicht ihrer Religion des Genusses der Bürgerrechte fähig und würdig sind? ob ihre Religion ihnen gestattet, sich den Gesetzen des Staates, da dieselben sich nur auf die Verhältnisse der Gesellschaft beziehen, vollkommen zu unterwerfen, und alle Bürgerpflichten ohne Ausnahme zu erfüllen, welche ebenfalls sich nur auf das Wohl der Bürger und des bürgerlichen Vereins beschränken?

Diese Fragen sind theoretisch längst affirmative beantwortet, und diese affirmative Beantwortung seit mehreren Jahren auch praktisch in vielen Ländern bewährt und bestätigt worden. Ohne von neuem in weitläufige theologische und philosophische Discussionen einzugehen, um eine Sache darzuthun, deren Existenz der Augenschein und die Erfahrung beweisen, und welche sonst nur von dem gemeinsten Obscurantismus oder von bösem Willen und der Verfolgungssucht in Zweifel gezogen werden könnte, berufen wir uns auf das, was seit mehreren Jahren in dieser Hinsicht wirklich geschehen ist. Die Antworten der Pariser Synode auf die 12 ihr im Namen des Kaisers vorgelegten Fragen18) geben schon so, wie sie da sind, uns ohne weitere Entwickelung und vollständige systematische Auseinandersetzung eine genügende und befriedigende Auskunft über das ganze Verhältniss unserer Religion zum Staate und seinen Gesetzen, und jene Antworten haben gewiss den höchsten Grad der Authenticität, und verdienen um so mehr sicheres Vertrauen, da die Synode selbst und das späterhin ihre Aussprüche bestätigende und bekräftigende Sanhedrin, großenteils aus den geachtetesten, gelehrtesten und orthodoxesten Rabinen zusammengesetzt war.

In Frankreich genießen die Juden seit vielen Jahren alle staatsbürgerliche Rechte und Freyheiten, indem sie zugleich allen bürgerlichen Pflichten Genüge leisten, und ganz den allgemeinen Gesetzen des Landes unterworfen sind. Der Staat und die Juden befinden sich wohl dabey; und von keiner Seite wird geklagt, weder über die Beeinträchtigung des Staates durch die Jüdische Religion, noch über Bedrückung der Jüdischen Religion durch den Staat.

In Holland, dessen jüdische Bürger im Allgemeinen sowohl vom portugiesischen als vom pohlnischdeutschen Ritus gewiss nicht einer übermässigen Cultur, eines ausgedehnten Libertinismus, oder gar der Ketzerey angeklagt werden können, sind die Juden ebenfalls mit ihrer Zufriedenheit den allgemeinen Gesetzen des Staates unterworfen und aktive Staatsbürger geworden, und zwar schon lange vor der Vereinigung jenes Landes mit Frankreich. Das Decret des ehemaligen Königs von Holland vom 12. September 1808 nebst den dasselbe begleitenden Reglements19) wegen des Ober-Consistoriums und wegen der Kirchen-Administration der hochdeutschen Juden-Gemeinden wurden allgemein gut aufgenommen und von allen Seiten pünktlich befolgt, ohne dass über Bedrückung des Staates oder der Religion irgend eine Klage geführt wurde.

Auch in Westphalen ist in Rücksicht auf den staatsbürgerlichen Verein jeder Unterschied zwischen den Bekennern einer positiven Religion verschwunden. 20)

Die letzten Beschlüsse des Großherzogs von Frankfurt sind in zu frischem Andenken, um mehr als einer bloßen Erwähnung zu bedürfen.21)

Seit ganz Kurzem sind auch in der Preussischen Monarchie die Juden für Staatsbürger erklärt, alle Rechte ihnen ohne Einschränkung ertheilt und aller Unterschied zwischen ihnen und anderen Glaubensgenossen aufgehoben worden. 22)

In Dänemark ist, wie wir aus zuverlässigen Nachrichten wissen, eine totale Reform der bürgerlichen Verfassung der Juden im Werke, die gleichfalls dem Zeitgeiste entsprechen soll.23)

Und in Baiern sollten wir zurückstehen? In diesem Lande, wo seit der Regeneration von Deutschland die Fackel der wahren Aufklärung und Toleranz am hellsten leuchtet; wo ein allgemein anerkannter und gesegneter Geist der Humanität und Seelengröße alle Gesetze und Verordnungen der geliebtesten Regierung belebt; wo jeder Einwohner sich glücklich fühlt, unter dem glorreichen Zepter eines angebeteten Königs zu leben, wo ein kräftiges, verständiges, gutmütiges und biederes Volk, brüderlich mit verschiedenen Glaubensgenossen vereint, lange schon die intolerante Idee einer, in Beziehung auf den Staat allein herrschenden Kirche nicht mehr hegt; in Baiern allein sollten die Israeliten als verstossene Kinder, als unbrauchbare Glieder des schöngeformten Staats-Körpers fortvegetiren, blos weil sie eine eigene Religion, einen eigenen Cultus haben?

Nicht möglich! Die Constitution24) und mehrere frühere und spätere Gesetze und organische Edicte sprechen zu bestimmt vollkommene Religions- und Gewissensfreyheit aus, als dass wir von dieser Seite etwas zu befürchten hätten.

Den dritten Paragraphen des Edicts vom 24. März 1809 hingegen25) — Reggs. Blatt 1809 S. 898 — hoffen wir um so mehr als auf uns unanwendbar auslegen zu dürfen, als wir uns auf keine Weise in Rücksicht auf unsere Religions Grundsätzegewissen bürgerlichen Verbindlichkeiten entziehen wollen, sondern im Gegenteil als treue Unterthanen bey dem Genusse der bürgerlichen Privat-Rechte und des Staatsbürgerrechtes alle bürgerliche Pflichten ohne Ausnahme und Einschränkung gleich allen anderen Untertanen zu erfüllen bereit sind.

Nur Missverstand und Mangel an gehöriger Einsicht und Sachkenntnis könnte manche Individuen oder Gemeinden unseres Glaubens bewegen, eine andere Sprache als wir zu führen, im Allgemeinen getrauen wir uns aber dafür zu haften, dass unsere Glaubensgenossen im ganzen Königreiche uns herzlich beystimmen, und mit gerührtestem Danke die allerhuldreichste Gewährung unserer Bitte erkennen würden.

Wir ersterben in allertiefster Devotion Euer Königlichen Majestät alleruntertänigst gehorsamste Abraham Uhlfelder, Vorsteher. J. Hirsch Pappenheimer,26) Deputirter. Isidor Marx, Deputirter. J. F. Neuburger, Deputirter. Abr. Wih1, Deputirter. München, den 8. April 1812.“



12) Döllinger a. a. O. S. XI t, Heimberger a. a. O., S. 32 Anmerk.


13) Vergl. Neubürger: Das Sonderrecht der Judenschaft zu Fürth im 18. Jahrhundert. I. S. 17.


14) In einer späteren Vorstellung der Gemeinde wird auf ihre früheren Eingaben vom 16. September und 12. Oktober 1809 Bezug genommen; es scheint aber, dass diese letzteren identisch sind mit den erwähnten Eingaben vom 27. Februar und 3. September 1809.


15) „Offenbach am Main“ ist vielleicht absichtlich zur Irreführung angegeben, weil der ziemlich radikal denkende Verfasser sich nicht hervorzutreten wagte; es wurde später in der Zeitschrift, Sulamitb 1808 S. 361 ff. abgedruckt.


16) Ueber die Verfassung der Juden im Königreich Baiern und die Verbesserung derselben zum Nutzen des Staates. Vergl. auch die spätere Schrift desselben Verfassers: Die Stimme der Wahrheit, II. Abteilung, S. 2.


17) Das Nachfolgende ist den Akten des israelitischen VereinsVorstandes in Fürth (Rep. Tit. II Nr. 155), die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen betr., entnommen.


18) Siehe „Das Synhedrion unter Napoleon I.“ Von Dr. Sam. Back (Prag 1879).


19) Vergl. Jost: Neuere Geschichte der Israeliten. II. S. 97.


20) Vergl. daselbst I. S. 287. 21) Daselbst S. 25. 22) Daselbst S. 273. 23) Daselbst II S. 7.


24) Vom 1. Mai 1808.


25) Derselbe lautet: „Glaubensgenossen, welche in Rücksicht auf ihre Religions-Grundsätze gewissen bürgerlichen Verbindlichkeiten sich entziehen“, können nicht volle Teilnahme an Staatsbürgerrechten beanspruchen.


26) H. S. Pappenheimer in München, der schon 1805 über die Emanzipationsfrage mit einem auswärtigen Gelehrten korrespondierte, vergl. Elkan Henle: Ueber die Verfassung der Juden im Königreiche Bayern, S. 41, wird wohl ein Bruder des hier Genannten sein, über dessen Wirken das Vorwort zum Gebetbuch der Kultusgemeinde München von Jos. Perles eine interessante Mitteilung enthält.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Der Kampf der Juden um ihre Emanzipation in Bayern