Rechtswesen

Die Justizverwaltung zerfällt zunächst, jedoch nur für einzelne Fälle, in zwei Abteilungen, deren eine alle die Europäer betreffenden Angelegenheiten, die andere die unter den Eingeborenen vorkommenden Rechtshändel entscheidet. Im allgemeinen aber sind alle Bewohner, ohne Unterschied der Nationalität und des Glaubens, den französischen Gerichten unterstellt. Nur gewisse, nach dem Koran straffällige Vergehen, welche in dem französischen Gesetzbuch nicht vorgesehen sind, kommen vor die Kadis, deren Rechtsprechung zuweilen grausamer ist, als die französische, und laut Dekret von 1886 sind ihnen alle Streitigkeiten über Personenstand, über Nachlassrechte unter nichtnaturalisierten Muselmanen und über nichtfranzösisierten Grundbesitz vorbehalten. Im Strafrecht ist auch der Eingeborene dem französischen Gericht und nicht dem Kadi unterstellt; sein Zivilrecht aber kann er nach eigener Wahl bei den französischen oder den eingeborenen Richtern suchen. Allgemein wird das mohammedanische Recht, mit Ausnahme der vorstehend genannten drei besonderen Fälle, nur noch in der Kabilei und im Militärbezirk angewandt.

Die für die europäische Bevölkerung bestehenden Gerichte sind auf ganz ähnliche Weise wie im Mutterland zusammengesetzt, über den 16 Gerichtsköfen erster Instanz steht ein Appellhof in Algier, Schwur- und Handelsgerichte bestehen in Algier, Oran, Constantine und Bone, und außerdem gibt es in der Kolonie 118 Friedensrichter.


Was die rechtliche Stellung der Fremden in Algerien anbelangt, so sind auch für sie, anstelle der abgeschafften Konsulargerichtsbarkeit der früheren Kapitulationen, ohne weiteres die französischen Gerichtshöfe getreten. Die Fremden unterstehen, wie in anderen französischen Gebieten, einer gewissen polizeilichen Kontrolle, und der Generalgouverneur hat ihnen gegenüber laut Bestimmungen von 1841 das Ausweisungsrecht.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Algerien