Jahreskonferenz

Der V. Zionistenkongress bestimmte, daß in Zukunft nur alle zwei Jahre Zionistenkongresse abgehalten werden sollten. (Siehe Kongress.) Infolgedessen wird in den Jahren, in denen der Kongress ausfällt, die Jahreskonferenz abgehalten. Die Jahreskonferenz stellt eine erweiterte Sitzung des Großen A.-K. dar, denn außer den Mitgliedern dieser Behörde sind auch die Präsidenten des letzten Kongresses, die Vorsitzenden der vom Kongress eingesetzten ständigen Kommissionen, die Präsidenten der Landesorganisationen und Föderationen, die Direktoren der Bank, die Mitglieder des Kongressgerichtes, der Kongressanwalt und die Revisoren zur Teilnahme berechtigt. (§21 des Organisationsstatutes.) Die Befugnisse der Jahreskonferenz sind gegenüber denjenigen des Kongresses wesentlich beschränkt. Die Jahreskonferenz hat nur den Rechenschaftsbericht der Parteileitung zu prüfen, Anträge entgegenzunehmen und zu beraten und das Programm für die nächste Verwaltungsperiode festzustellen. Dagegen hat die Jahreskonferenz nicht das Recht, Neuwahlen der zionistischen Körperschaften vorzunehmen oder das Programm der zionistischen Partei abzuändern. Bisher haben drei Jahreskonferenzen stattgefunden, die ersten beiden in Wien, die dritte in Köln. Auf der zweiten Jahreskonferenz in Wien wurde der sogenannte Dreizehnerausschuss eingesetzt, um nach dem kurz vorher erfolgten Tode Dr. Herzls für die Zeit bis zum VII. Kongress eine erweiterte Parteileitung zu schaffen. Von den Beschlüssen der dritten Jahreskonferenz in Köln verdient die endgültige Legalisierung des Jüdischen Nationalfonds hervorgehoben zu werden.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Zionistisches Abc-Buch