Die Verteilung des englischen Bodens.



Die Elemente des Lehnswesens, die Verbindung von Grundbesitz und Kriegsdienst, waren bei den Germanen von Anfang an vorhanden. Zu einem schlagfertigen Heere fehlte aber Eines: die dauernde materielle Abhängigkeit des Kriegers von dem Führer. Das eigentliche Lehnswesen beginnt erst, seitdem die systematischen Verleihungen des Grund und Bodens mit Festhaltung des dauernden Charakters eines Soldes anfangen. Das Eigentümliche des normannischen Staatswesens ist die energische Durchführung dieses Prinzips. Um die Macht des großen Besitzes der einheitlichen Staatsgewalt unterzuordnen, machte man den Staat zum Alleinbesitzer und teilte dann von Neuem (Kommunismus). Auf die allmälige systematische Durchführung dieses Prinzips macht aufmerksam: Stephen, New Commentaries I. 173. 174. Im Jahre 1085 wurde das große Landregister Domesday-Book vollendet, aus welchem interessante Zusammenstellungen enthält: Sir Heniy Ellis, Introduction to the Domesday-Book. London 1832. 2 Vol. 8. Diese Statistik gibt folgende Hauptansätze:


Kronvasallen (Tenentes in capite) gegen 1400.
Untervasallen 7871.
Burgenses 7968.
Liberi homines 10,097.
Liberi homines commendati 2041.
Presbyteri 994.
Sochemanni 23,072.
Cotarii 5045.
Bordarii 82,119.
Villani 108,407.
Servi 25,156.

Von den 60,215 Ritterlehnen, fallen nach der gewöhnlichen Berechnung auf den König 1422 (dazu 791 Parks und 68 Forsten), auf die Kirche 28,115; auf die übrigen Kronvasallen also über 30,000.

Nur ein Bruder des Königs ist mit 973 Ritterlehnen bedacht; Allan, Graf von Richmond mit 442; William, Graf von Warenne, mit 298, und so absteigend.

Das Ritterlehn ist aber kein bestimmtes Landmaß, auch gerade kein geschlossener Herrenhof, sondern ein Besitzquantum mit der Verpflichtung einen bewaffneten Mann zu gestellen. Die angelsächsischen Ortschaften bilden daher eines oder mehrere Ritterlehne, oder sind einem solchen einverleibt, d. h. sie werden dem beliehenen Kronvasallen so hoch angerechnet. Der beliehene Normanne succedirte dabei in die grundherrlichen Rechte seines angelsächsischen Vorgängers.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber Adel und Ritterschaft in England.