Das Steuerrecht der Grundherren.

Das Einschreiten des königlichen Schatzamts gegen das Steuerrecht der Grundherren ergibt sich aus Maddox History and Antiquities of the Exchequer (1769. 2 Vol. 4.) c. 17. Dadurch und durch das Wegfallen der obrigkeitlichen Rechte des Gutsherrn wurde das natürliche wirtschaftliche Verhältnis in dem Landbesitz erhalten, aus welchem sich die allmälige Befreiung der ländlichen Arbeit von selbst ergab. Die Grundherren fanden, dass alle Zwangsdienste weniger gut verrichtet wurden, als freie Lohndienste; an die Stelle der Frohnden treten daher vorbehaltene Geldrenten, die alte Leibeigenschaft stirbt in England von selbst ab; sie ist schon gegen Ende des Mittelalters unbedeutend, und unter Elisabeth verschwunden, (Vgl. über die allmälige Befreiung der ländlichen Arbeiter unter Anderen Hallam Middle Ages II. 384. 385.) Bekannt sind die besonderen Verdienste der Kirche um Freilassung der Leibeigenen. Auch auf dem Kontinent wandte die Kirche diese Bemühungen an, aber ohne Erfolg, da die Befreiung an der ständischen Gliederung scheiterte.

Aus gleichem Grunde verbessert sich von selbst das Verhältnis der unfreien Güter. Da die Grundherren aus wirtschaftlichen Gründen die Verwandlung der Frohnden in Geldrenten vorzogen, so nähert sich der unfreie Besitz (villenage) allmälig dem Freibesitz. Eine günstiger gestellte Klasse desselben: antient demesne (die alten Kronbauern), customary tenure, und villein socage, ist in den wesentlichen Beziehungen dem Freibesitz gleichgestellt. Und selbst die niedere KLasse, das einfache copyhold, wie man es jetzt nannte, ist allmälig erblich geworden und so verbessert, dass die Juristen schon frühzeitig bemerkten, wie der Bauer daran materiell eigentlich ein besseres Recht habe, als der Gutsherr an seinem frechold. Solche unfreie Güter sind nur noch nominell Teile eines manor. Stephen New Commentaries I. 211. Die Teilnahme des copyhold an den Parlamentswahlen wurde sodann geordnet durch 31 Geo. II. c. 14, 2 Will. IV. c. 45. s. 19. (Reformbill), und die Berufung der copyholders zur Jury durch 6 Geo. IV. c. 50, s. 1.


Dies Alles sind nur Folgesätze aus dem rechtzeitigen Einschreiten der Staatsgewalt gegen das Besteuerungsrecht der Grundherren. Wollte nun aber der König sich einmischen in dies Besteuerungsrecht: so wollten nun umgekehrt auch die Grundherren mitreden, wenn der König „seine Leute,“ insbesondere auch die Städte, mit Taxen belegte; und mit Rücksicht auf die Notwendigkeit eines gleichmäßigen Maßstabes wurde dies ein Hauptanknüpfungspunkt für das Steuerbewilligungsrecht der Parlamente. Denn der verständigste Ausweg war offenbar, dass alle Beteiligten zusammentraten, und sich über eine gemeinschaftliche Schätzung einigten.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ueber Adel und Ritterschaft in England.