Abschnitt 25

Also nicht bloß in Schwerin, sondern auch in Braunschweig bestanden Zweifel über die Auslegung des § 35. Daß das überhaupt in weiten Kreisen der Fall war, erhellt aus einem Berichte Plessens aus Regensburg vom 14. Mai, in dem es heißt: „Die in den Kgl. preußischen deutschen Landen wegen der geistlichen Stifter neuerdings getroffene Verfügung hat Gelegenheit gegeben, daß hier verschiedentlich die Frage abgehandelt worden: Ob die protestantischen Stifter sich alle gleichmäßig in der Cathegorie befinden, daß die allgemeine Disposition des § 35 des DeputationsReceßes auf selbige anwendbar ist? Da die darüber gefällten Urteile von Männern herrühren, welche theils Mitglieder der Deputation waren, theils Stellen bei den Reichsgerichten bekleideten, so halte ich es für meine Pflicht, hier einige Erwähnung davon zu machen. Die Resultate gehen ohngefähr dahin: a) Wo eine Stiftung noch für clerici oder ecclesiastici auch unter veränderter Religion in Bestand und Verfassung gelaßen war, da stehet nunmehr nach dem angezogenen § 35 denen Landesherren ohne Unterschied das Recht der Aufhebung zu. Wo diese aber nach dem Westphälischen Frieden in protestantischen Ländern schon eine Abänderung erlitten haben, da sind die individuellen Verhältnisse in Betracht zu ziehen. b) Die Ausnahmen könnten verschiedentlich begründet werden, wenn damals schon eine Säcularisation vorausgegangen, - wenn die geistlichen Güter bereits in den Händen der Landesherren gewesen, von diesen alsdann zu anderweitigen Zwecken, ad pios usus u. d. gl. bestimmet, und dadurch die geistliche Eigenschaft alteriret worden, - vor allem, wenn darüber vorherige Verträge und wechselseitige Verbindlichkeiten eingegangen, überhaupt, wenn solche Stiftungen in irgend eine Art von Privat-Eigenthum übergegangen und jura quaesita dabey obwalten, also die Voraussetzung des Gesetzes, daß dergleichen Güter würklich noch disponibel sind, nicht mehr eintritt. Eine Maasgabe dieser Art solle der § 65 des ReichsDeputationsReceßes enthalten.“

Schon bevor Plessens Bericht eingegangen War, hatte der Herzog am 8. Mai das schon bereit liegende Erinnerungsschreiben an den König von Preußen abzusenden befohlen. „Kommt hierauf“ - schließt diese Kabinetsordre - „in vier Wochen keine Antwort, so werden Wir weitere Verfügungen in Absicht der Klöster in Unserm Lande treffen.“ Und als diese Frist verstrichen war, ohne daß der König sich hätte vernehmen lassen, beschloß der Herzog vorzugehen und schrieb am 9. Juni an das Regierungskollegium:


„In bezug Auf Unsere CabinetsOrder vom 8. m. p. die Veränderung mit den hiesigen LandesKlöstern betreffend, geben Wir nun Unserm RegierungsCollegio folgende resulution zur letzten Prüfung und Ausführung . . .

1) Wollen Wir die Vier LandesKlöster mit allen dazu gehörenden liegenden Gründen, Capitalien, Rechten und Gerechtigkeiten in besiz und Verwaltung nehmen.

2) Wollen Wir die jezt zu vollen mit und ohne natural hebungen eingerichteten KlosterPläze auf ewige Zeiten laßen, und sollen die gegenwärtigen Inhaberinnen derselben so wohl als ihre Nachfolgerinnen alles das gerechtiglich genießen, was mit denn Stellen Verknüpft ist.

3) Sollen die KlosterPläze der halben und Viertelhebungen nach und nach eingezogen werden, da solche nicht zu der ursprünglichen Stiftung gehören, sondern erst in neueren Zeiten, ohne Einwilligung des Landesherrn eingeführt sind.

4) Sollen alle diejenigen Fräuleins und Jungfrauen, welche bereits eingeschrieben worden sind, mithin Expectanzen erhalten haben, wieder so wie Sie die Reihe trift, aufrücken, und in denn Genuß der vollen Hebungen treten. In der folge aber

5) Wollen Wir die Expectanzen so wohl an Adelichen als Bürgerlichen Vergeben. In hinsicht des Adels so wollen Wir in der Wahl der Expectanzen keine Rücksicht in Zukunft nehmen, ob es recipirte oder nicht recipirte famillien sind, sondern es soll Vorzüglich auf die die einer Versorgung bedürfen reflectirt werden. Im Kloster Dobbertin sollen stets zu vollen Geld und Naturalien Hebungen 30 KlosterPläze exclusive der Domina bleiben, von den obgenanten KlosterPläzen sollen Sechse für bürgerliche Jungfrauen bestimt seyn. Zu vollen Geldhebungen sollen 15 Klosterpläze bleiben, wo von Drey für bürgerliche jungfrauen bestimmt seyn sollen.

Im Kloster Malchow sollen stets exclusive der Dpmina 14 KlosterPläze zur Vollen Geldhebung bleiben wo von Vier für bürgerliche jungfrauen bestimmt seyn sollen.

Im Kloster Ribnitz sollen stets exclusive der Domina 12 KlosterPläze zur Vollen Geldhebung bleiben, wo von zwey für bürgerliche jungfrauen bestimt seyn sollen.

Das Kloster zum heiligen Creuz soll seine KlosterPläze so behalten wie sie nebst der Domina existiren. Bey Absterben einer Domina wollen Wir die Neue Domina ernennen. In dem Kloster zum heiligen Creuz in Rostok wollen Wir die Domina stets aus dem bürgerlichen Stande, in denn Übrigen dreien Klöstern aber aus dem Adel ernennen.

6) Wollen Wir die KlosterHauptleute und sonstige KlosterBediente da von die ersten nur Auf 6 Jahre angestellt sind, wieder unter der Bedingung lebenslänglich (daß Sie bey der Besiznahme sofort denn official Eid Uns leisten) in Dienst behalten, sonst aber entlaßen, und soll es Auch so mit den KlosterProvisoren gehalten werden.

7) Soll die Besiznahme durch einen Commissarium und ein MilitairCommando geschehen; Ob nun ein jedes Kloster nach einander, oder Alle Viere zugleich in besiz zu nehmen thunlich sey, darüber erwarten Wir des Collegii Erachten, fals das erste Am gerathesten Gefunden wird, so finden Wir daß der Drost von Sukow Vieleicht zum Commissarius am paßensten seyn würde, sollte aber das letztere gewählt werden, so hat das Collegium Uns zu jedes Klosters Besiznahme einen Commissarium zur Wahl Vorzuschlagen, und gemeßene Vorschriften für dennselben zur Behandzeichnung, wie auch Alle Übrige nöthige Ausfertigungen Vorzulegen, endlich aber,

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Mecklenburg und die Kurwürde