Rangordnung

Eine Rangordnung (vom 22. Januar 1722) beschloss die Reihe der Verfügungen, die den tätigen Monarchen vor seinem Feldzuge beschäftigten. *) Die Verordnung war ganz dem Geiste gemäß, der Petern bisher geleitet hatte. Sie bestimmte sechzehn Rang-Klassen der Kriegs-, Staats- und Hof-Bedienten, vom Feldmarschall Reichskanzler und Oberhofmarschall an, bis herab zum Stabsfourier, Kollegien -Junker und Hofwundarzt. Nur der Dienst gab den Rang, und den Söhnen der Großen gewährte die Würde der Vater keine weitern Vorzüge, als dass sie zu den öffentlichen Hof-Versammlungen Zutritt hatten. Jeder Soldat, der zum Grad eines Ober-Offiziers gelangte, erhob sich selbst dadurch zum Edelmann. Man konnte ihm Patent und Wappen nicht versagen. Auch die ehelichen Kinder und Nachkommen aller Bedienten, sowohl Russen, als Ausländer, welche sich in den acht ersten Klassen befanden, wurden in allen Ehrenfällen und Beförderungen dem besten Adel gleich geschätzt. Dagegen verlor der Edelmann vom ältesten Stamme, sobald eine Strafe ihn entehrt hatte, Titel und Rang**) Diese Erhebung und Erniedrigung erstreckte sich jedoch nur auf die nachgebornen Kinder. Die schon Gebornen blieben in dem Stande, in welchem sie zur Welt kamen, insofern die Gnade oder Ungnade des Regenten nicht ein anderes bestimmte.

Jeder Edelmann, der auf ein bürgerliches Amt Anspruch machte, mußte, wie jeder Kriegsbediente, von unten auf dienen. Hatte er studiert, so begann er seine Laufbahn als wirklicher Kollegienjunker mit dem Rang eines Fähnrichs, und elf treue Dienstjahre erwarben ihm Obersten-Rang. Unstudierte, die nur in Ermangelung Studierter gebraucht wurden, mußten erst viereinhalb Jahre in der Kanzelei irgend eines Kollegiums sich üben, da sie dann, den andern gleich, fortrückten. Die Töchter der Vornehmen bekamen ihren Platz vier Klassen niedriger als ihre Mütter. So stand die Tochter eines Generals der Kavallerie der Frau eines Brigadiers nach, wogegen sie der Obersten-Frau vorging.


*) In Büschings Magazin VII. S. 349. f. stehe diese Rangverordnung, die, bis auf einige Abänderungen, noch in Russland gilt.

**) Anmerkung 8.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Leben Peters des Großen. Bd 3