Stellung der Schulen im Staate

Wo die, urkprünglich allein existierenden, s. g. Küsterschulen aller Landesteile noch jetzt unverändert fortbestehen, gelten sie wesentlich als Institute und Töchter der Kirche,1) welche die Küstereien dotiert, die Schulen auf ihnen gegründet hat. Dies ist von Wichtigkeit besonders für die Kompetenz der Oberbehörden, für die Beurteilung des Eigentums an Ländereien und Gebäuden, auch der damit zusammenhängenden Conservations- und Dotationslast, sowie für die anderen Diensteinkünfte, endlich für die dienstliche Stellung der Lehrer. Anders dagegen, wenn vermöge der zwischen Küstern und Schullehrern als solchen factisch und rechtlich bestehenden Trennbarkeit die Schulen später von ben Küstereien ganz oder zeitweise entfernt, oder — was jetzt bei ben meisten Schulen der Fall — von Vorne herein ohne allen Zusammenhang mit Küstereien und ausschließlich für sich angelegt sind. Hier ruhet die ganze Last ihrer Gründung und Erhaltung auf den Grundheeren und Schulgemeinden, welche beide deshalb an gehöriger Verwendung ihrer Opfer nicht minder als an der Gemeinnützlichkeit und den Erfolgen ihrer Schöpfungen ein stetes Interesse haben und dasselbe selbst vertreten oder durch ihre Behörden wahren. Neben ihnen übt aber auch die Kirche wegen des mit dem geistlichen enge verbundenen Schulamtes jederzeitige Cognition und Aufsicht durch die Prediger und Superintendenten — so daß auch hier ein wenigstens gemischter, weltlicher und geistlicher, Charakter zu Tage tritt. Derselbe macht sich in allen hier weitet zu erörternden, Beziehungen der Schulen des platten Landes mehr oder weniger geltend.

1) Vgl. Circ. des Unterrichts-Minist. v. 26. Febr. 1870.



Dieses Kapitel ist Teil des Buches Landschulwesen in Mecklenburg-Schwerin