Reinigung der Schiffe; Desinfektion derselben und der geführten Waren

Verfasser kommt zu folgenden Schlüssen:

1. Die Desinfektion des Schiffes ist angezeigt in allen Fällen von ansteckenden Krankheiten, die der Waren bedingt ein wichtiges Problem, welches die neuen Entdeckungen über die Arten der Übertragung der Pest auferlegen.


2. Die Waren und ihre Umhüllungen können direkt oder indirekt der Verbreitung der Pest dienen.

3. Die Desinfektion der Waren ist unerlässlich, wenn die Pest sich unter den Ratten oder Mäusen an Bord, zu welcher Epoche während der Fahrt immer, oder nach der Ankunft im Hafen gezeigt hat.

Wenn es sich um Pest unter den Menschen handelt, müssen die Bedingungen des Ursprungs, der Isolierung und der Vorkehrungen wegen des Kranken die Art und Strenge der Maßnahmen bezüglich der Ladung bestimmen.

4. Die Schiffe müssen in 3 Klassen geteilt werden:

a) seuchefreie Schiffe;

b) seuchefreie, aber verdächtige Schiffe (ohne Pestkranke), und zwar

wenn sie aus pestverseuchten Ländern kommen, wo sie Ladung genommen oder gelassen haben, wenn sie Waren enthalten, von denen man weiss, dass sie durch Umladen von verseuchten Ländern kommen,

wenn sie, aus gesunden Ländern kommend, verdächtig sind, Waren zu enthalten, deren ursprüngliche Herkunft ein verseuchtes Land ist;

c) Schiffe, welche zu irgend einer Zeit der Überfahrt oder nach der Ankunft im Hafen verseucht waren (Fälle von Pest bei Menschen oder Ratten).

5. Die zweite Konferenz zu Venedig 1897 hat die Verdächtigkeit der Waren auf Gegenstände beschränkt, welche unmittelbar mit den Kranken- und Tierresten in Berührung kommen können, in Frankreich sind die rohe und verarbeitete Wolle und die Jute hinzugefügt.

Außerdem muss man heute als verdächtig die Nahrungsmittel und alle Ladungsarten ansehen, welche Ratten und Mäuse anziehen. Die Umhüllungen der Waren, alte und neue Säcke, leer oder voll, sind besonders zu fürchten. Die Liste der Waren, welchen zu misstrauen ist, darf nicht begrenzt sein.

Nicht allein der Ursprung des Schiffes, sondern auch die Natur der Waren muss den Verdacht wachrufen. Der Kielraum ist zu besichtigen und die Ausladung mit grösster Sorgfalt zu besichtigen.

In jedem Hafen muss sich die Aufmerksamkeit der Ärzte richten auf den Gesundheitszustand der verschiedenen Arbeiter und Beamten (Auslader, Sackflickerinnen, Speisenarbeiter u. s. w.), und die Speicherarbeiter, Kaufleute u. s. w. haben die Nager und Parasiten in ihren Depots, Räumen und Fabriken zu zerstören.

6. Das Verhalten gegenüber dem Schiffe darf nicht nur von der Menschenpest abhängen, sondern auch von allen epizootischen Erscheinungen.

Grundsätze: freie Schiffe — freie Pratika.

Verdächtige Schiffe: freier Handel und freie Pratika, mit Überwachung der Ausladung mit Bezug auf kranke oder tote Nager — bei besonderem Verdachte strengere ärztliche Maßnahmen. Möglichkeit, in jedem Hafen die Ausladung auf einem besonderen und isolierten Quai vorzunehmen und nach Bedarf die Waren auf Transportern und in Beobachtungsdocks zurückzuhalten.

Um wirksam zu sein, muss die Überwachung dieser sanitären Ausladung organisiert sein und sich der Marinesanitätsoffiziere bedienen.

Den Schiffen, welche einen Marinearzt haben, darf keine Vergünstigung erteilt werden, wenn nicht volle Verantwortlichkeit übernommen wird.

Verseuchte Schiffe: sichere Desinfektion der Waren und Schiffe, bzw. Vernichtung durch Feuer für das, was nicht desinfiziert werden kann.

7. Die Desinfektionsmaßnahmen können im Sinne der Verminderung der Manipulationen und der Kosten verringert werden; der Handel wird Versicherungen gegen die sanitären Maßnahmen abzuschließen haben.

8. Organisation der Lazarethe und ihrer Sanitätsausrüstung; erstere müssen ebenso wie die Sanitätsstationen Ratten von außen unzugänglich sein.

9. Die Prophylaxe betrifft die konstante Assanierung des Schiffes, die Überwachung und nach Bedarf die Desinfektion gewisser Gegenstände und Waren vor der Abreise, die Reinigung und Trocknung der schmutzigen Wäsche während der Überfahrt Die Anstellung von Wäscherinnen an Bord und die Ausrüstung der Schiffe mit Waschsäcken würde in dieser Beziehung ein Fortschritt sein.

10. Die Assanierung der Häfen ist eine Hauptvorbeugemaßnahme.

11. Die Vernichtung der Parasiten und Nager bildet einen integrierenden Teil der Assanierung einer Stadt oder eines Schiffes; sie muss mit allen Mitteln ins Werk gesetzt werden, nach Bedarf unter Aussetzung einer Prämie für den Kopf der getöteten Ratten und Mäuse.

12. Alle prophylaktischen Maßnahmen, welche Fesseln für den Handel bilden, müssen auf internationalem Wege eingeführt werden. Die Beschränkung, welche 1897 zu Venedig den sanitären Behörden gegenüber den Waren auferlegt ist, muss aufgehoben werden.

13. Die Verhandlungen des Kongresses sollten die Vorarbeiten für eine neue internationale Sanitäts-Konferenz bilden.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Gesundheit 26. Jahrgang 1901