Fortsetzung. Albrecht II. und Johann IV. Mecklenburgs Herzogswürde. Landesteilung. (1329 - 1355)

Heinrichs Söhne Albrecht II. und Johann IV. waren bei dessen Tode noch unmündig. Es ward daher eine vormundschaftliche Regentschaft aus ritterschaftlichen und städtischen Deputierten gebildet, bis seit 1333 Albrecht selbstständig auftrat, und seit 1344 auch Johann als Mitregent erscheint. Die vormundschaftliche Regierung erledigte die Belehnung mit Dänemark wegen Rostock und Schwaan, und mit Brandenburg wegen Eldenburg und der Herrschaft Stargard, welche Vertragsweise durch Ahrensberg, Neuendorf und Strelitz, gegen Rückgabe der Mecklenburg und Puttlitz, vergrößert wurde, konnte aber den vielfachen Unordnungen und Verletzungen des Landfriedens nicht hinreichend wehren.

Als daher der frühreife Albrecht, ein staatskluger, tatkräftiger Herrscher das Steuer der Regierung selbst übernahm, hatte er zunächst die offene Insurrektion eines Teils des Adels zu dämpfen, welches auch durch die treue Hilfe der Seestädte, so wie der Stargardschen Manne und der Werler Herren binnen Kurzem gelang. Bald darauf hatte er das Unglück, auf einer Reise zum Kaiser in die Gefangenschaft Graf Günthers von Schwarzburg zu geraten, aus der er erst nach einem halben Jahre befreit wurde.


In dem Kriege der Hansestädte gegen seinen Schwager, König Magnus in Schweden trat er 1343 als Vermittler eines für die Städte sehr günstigen Friedens auf, half den Lübeckern die lauenburgischen Raubritter züchtigen, und schloss mit den Grafen von Schwerin und den Werleschen Häusern eine gegenseitige Erbverbrüderung; einen Vertrag mit Pommern verschaffte die Fortdauer des mit dem Jahre 1340 zu Ende gehenden Pfandbesitzes von Barth. Dennoch brach diesetwegen späterhin eine Fehde mit Pommern aus. Hier war das Kriegsglück gegen Albrecht; er trat im Stralsunder Frieden 1354 Barth gegen den Pfandschilling ab.

Wichtige Verwicklungen führte für Mecklenburg die Geschichte des Pseudowaldemar herbei. Kaiser Ludwig der Bayer hatte nämlich 1323 die Mark Brandenburg seinem gleichnamigen Sohn, mit Übergehung der nähern Agnaten aus dem Hause Ascanien, gegeben. Als nun später Karl IV. aus dem in Böheim herrschenden Hause Luxemburg 1346 als Gegenkaiser erwählt wurde, suchte dessen Partei den Markgrafen Ludwig aus den Marken zu vertreiben, und bediente sich dazu des niedrigen Mittels einen Müller, Namens Rehbock, für den 1310 gestorbenen Markgrafen Waldemar auszugeben. Unsre jungen Fürsten Albrecht und Johann ließen sich aus Gewinnsucht verleiten, an dieser Intrige Teil zu nehmen, und öffentlich den falschen Waldemar, der förmlich von Karl IV. — dem dagegen von der bayerschen Partei nach dem 1347 erfolgten Tode Kaiser Ludwigs in der Person Günthers von Schwarzburg ein neuer Nebenbuhler in der Kaiserwürde entgegengesetzt wurde — mit den Marken belehnt wurde, anzuerkennen. Um sie desto fester an sein Interesse zu knüpfen, und den Bruch mit dem Markgrafen Ludwig um so sicherer zu veranlagen, erklärte Kaiser Karl 1347 die bisher brandenburgische Lehnherrschaft Stargard für ein unmittelbares Reichslehn, und erhob bald darauf die beiden Fürsten am 8ten Jul. 1348 zu Herzogen von Mecklenburg, so wie ihre Lande zu einem Herzogtume. Der Krieg brach bald zwischen beiden Parteien aus. Albrecht eroberte, von den Werle-Parchimern unterstützt, Fürstenberg, das er sofort mit Strelitz und Ahrensberg seinem Minister Otto von Dewitz als Lehngrafschaft übergab. Da kam König Waldemar dem Markgrafen zu Hilfe. Er ward bei Poel abgeschlagen, zog darauf durch Pommern in die Mark, um Berlin dem Pseudo-Waldemar zu entreißen, aber Albrecht schloss ihn in Strasburg in der Uckermark ein. Markgraf Ludwig eilte zum Entsatze herbei, Albrecht ging diesem entgegen, und schlug ihn bei Oderberg aufs Haupt. Darüber entkam der König. Inzwischen war der Gegenkaiser Günther 1349 gestorben, und Karl allgemein anerkannt; der grobe Betrug mit dem Pseudowaldemar stand in seiner Blöße da. Es ward unterhandelt, und 5ten May 1350 der Friede zu Lübeck geschlossen. Markgr. Ludwig erkannte in demselben die Lehnsfreiheit Stargards an, und trat Stadt und Land Fürstenberg ab. Mit Dänemark wurde überdies ein Bündnis und Eheberedung zwischen der königlichen Prinzessin Ingeburg und Albrechts Sohn Heinrich gestiftet. Ferner erwarb Albrecht 1354 durch Kauf die Werle-Parchimsche Herrschaft Eikhof so wie den Alvenslebenschen Anteil an Lenzen und die Afterlehnsherrlichkelt über die Herrschaft Puttlitz.

Weiter gelang ihm, nach kurzem Kampfe, die zwischen seinem Schwager, König Magnus, und dessen Sohn Erich ausgebrochenen Thronstreitigkeiten dahin zu schlichten, dass beide in Gemeinschaft regierten. Dafür erwarb er den 12jährigen Besitz der ihm schon früher zur Sicherheit für den Brautschatz seiner Gemahlin Euphemia verpfändeten Städte Skanoer und Falsterboe mit dem Lande Fulsoken, und die Belehnung seiner Söhne Albrecht und Heinrich mit dem Herzogtume Süderhalland.

So war schon im Anfange seiner Regierung Albrechts Auftreten kräftig und kühn. Sein Ansehn war hochgeehrt im ganzen Norden, die Freundschaft der Hansestädte, deren Interesse er klug mit dem Seinigen zu verschmelzen wusste, machte ihn zum Herrn der Ostsee; die Nachbarstaaten, insonderheit Brandenburg, befanden sich im Zustande der Zerrüttung und Unordnung; zu welcher Stufe von Macht hatte er nicht sein Land — das er mit geteilter Kraft so hoch zu stellen wusste (cf. §. 20) — nicht erheben können, wenn er nicht mitten in seiner ruhmvollen Laufbahn genötigt worden wäre, durch Teilung seine Macht zu schwächen. Sein Bruder Johann IV. drang nämlich auf Landesteilung, welche denn auch durch die Verträge von Wismar (1352) und Sternberg 1355) zu Stande kam. Johann erhielt die Herrschaft Stargard mit den neuen Erwerbungen, samt der Lehnshoheit über die neugebildete Grafschaft Fürstenberg, ferner die Lande Sternberg und Eldenburg mit der Ture und sämtliche märkische Pfandgüter, oder, im Fall ihrer Wiedereinlösung, den Pfandschilling (18.000 Mark brandend.). Es waren dies die Städte und Voigteien Fürstenwerder, Boizenburg in der Ukermark, Stolpe, Jagow, Strausberg, Liebenwalde, Zehdenick und Wittenberge mit dem Schnakenborger Elbzoll. So entstanden die beiden getrennten Linien, die, da Albrecht bald darauf die Grafschaft Schwerin (cf. §. 9) erwarb, sich zum Unterschiede nannten: Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Stargard. (cf. §. 24).