§ 9. Liberale und konservative Staaten

Die übrigen, noch nicht berücksichtigten deutschen Einzelstaaten können ihrer Stellungnahme zur Emanzipation nach in zwei Gruppen eingeteilt werden: in eine liberale und eine konservative. Für jene sind in erster Linie Kurhessen und Württemberg, für diese Sachsen, Hannover und Mecklenburg bezeichnend.

In dem sich vornehmlich aus Gebietsteilen des ehemaligen Königreichs Westfalen zusammensetzenden Kurhessen mit einer 20.000 Seelen starken jüdischen Bevölkerung*) war die dort während der Franzosenherrschaft eingeführte Gleichberechtigung in ihren wesentlichsten Bestandteilen dank der nachwirkenden politischen Tradition unangetastet geblieben. Die wiederhergestellte kurfürstliche Regierung entschloss sich nämlich im Jahre 1816, den Juden die bürgerlichen Rechte zuzuerkennen, allerdings nur denjenigen, die keinen „Nothandel“ trieben, unter welchen Begriff das Gesetz den Leihhandel, alle Trödel- und Hausiergeschäfte sowie die Viehmäklerei subsumierte. Dieser unter den damaligen Verhältnissen „gnädig“ anmutende kurfürstliche Erlass erstreckte sich jedoch nicht auf die zu Kurhessen gekommenen Provinzen Fulda und Hanau. Im Jahre 1828 bedachte die Regierung die Juden mit einer neuen, kanzleimäßig zugestutzten Gemeindeorganisation, an deren Spitze ein unter Regierungskontrolle stehendes Zentralorgan, das „Landrabbinat“, gesetzt wurde, mit dem Sitz in der Hauptstadt Kassel, wo ehedem das Jacobsonsche Konsistorium seine Wirksamkeit entfaltet hatte. Die 1830 eingetretene allgemeine politische Krise wirkte sich am günstigsten für die Juden Kurhessens aus: das dort erstarkte liberal-konstitutionelle Regime schuf zugleich die Vorbedingungen für die Emanzipation der jüdischen Landesbevölkerung. Im Jahre 1832 nahm der Landtag ein Gesetz über die Gleichberechtigung an, dem allerdings die Regierung erst nach langem Zögern, im Oktober 1833, die Sanktion gab. Durch dieses Gesetz wurden die Juden im ganzen Herrschaftsbereiche Kurhessens in allen bürgerlichen Rechten, den Anspruch auf die Anstellung im Staatsdienst nicht ausgenommen, den Christen gleichgestellt; vorenthalten blieb das Vollbürgerrecht lediglich den sich mit Wuchergeschäften oder Kleinhandel befassenden Juden, die dieses Rechts erst nach Ergreifung eines vom Gesetz gebilligten Berufes teilhaftig werden sollten. Die neue kurhessische Judenverfassung galt damals als die liberalste in ganz Deutschland. Ein zeitgenössischer Geschichtsschreiber (Jost) erblickte ihre segensreichen Folgen namentlich darin, dass es nunmehr Juden gab, die in öffentlichen Diensten als Rechtsanwälte, Ärzte, Lehrer und Professoren angestellt, ja sogar zu Offizieren befördert wurden; in der Regel kamen indessen die Juden im Militärdienst nicht über die unteren Chargen hinaus, und auch zur Erlangung eines akademischen Lehramtes mussten die jüdischen Gelehrten (so Rubino in Marburg) in die Taufe einwilligen**).


*) Jost veranschlagt die in Frage kommende Zahl in seiner 1845 erschienenen „Neueren Geschichte der Israeliten“, I, 215 auf 28.000, während eine andere zeitgenössische Quelle („Verhandlungen des Vereinigten preußischen Landtages über die Emanzipation der Juden“, S. XVI, Berlin 1847) diese Zahl befremdenderweise auf 8.300 sinken lässt.

**) Die gegenteilige Behauptung von Jost (1. c. I, 219), die auch M. Philippson in seine, „Neueste Geschichte des jüdischen Volkes“, I, 250 (2. Aufl. 1922) übernommen hat, wird von Horwitz auf Grund neuerer Archivforschungen bestritten (s. Bibliographie zu diesem Paragraphen).


Das neben Kurhessen der Gruppe der liberalen Staaten zuzuzählende Königreich Württemberg, das 11.000 jüdische Einwohner beherbergte, nahm in der Judenfrage eine ähnliche Haltung wie Baden ein. Auch den schwäbischen Machthabern und Gesetzgebern war es mehr um die Vernichtung der kulturellen Eigenart der Juden als um deren bürgerliche Emanzipation zu tun. Im Jahre 1828 verabschiedete der württembergische Landtag den von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Verbesserungs- oder Erziehungszwecke verfolgenden Gesetzes. Das Gesetz erklärte alle im Lande ansässigen Juden für „Untertanen“ des Königreiches und gewährleistete ihnen unter manchen Vorbehalten Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. So durften sie sich mit Detailhandel und den geschlossenen Handwerken nur mit Genehmigung der zuständigen Magistrate und Zünfte befassen, während auf den „Schacherhandel“, als welchen das Gesetz den Hausier- und Viehhandel, den Vermittlerberuf sowie das Kreditgeschäft bezeichnete, sogar die Aberkennung vieler wichtiger Rechte stand: die Vertreter dieser verpönten Berufe waren in ihrer Freizügigkeit beengt und durften vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres keine Ehe eingehen; überdies durften sie den Gerichtseid erst nach Vorlegung eines Leumundszeugnisses leisten. Die jüdischen Einwohner der einzelnen Städte wurden zu ,,Kirchengemeinden“ zusammengeschlossen, an deren Spitze eine in der Hauptstadt Stuttgart unter Aufsicht eines Regierungskommissars wirkende ,,Oberkirchenbehörde“ gestellt wurde. Da das Gesetz von 1828, mit den bis dahin geltenden repressiven Gesetzesbestimmungen verglichen, einen gewissen Fortschritt bedeutete, so wurde es von den Juden zunächst mit Genugtuung, von ihren Feinden aber mit Unwillen aufgenommen. Die Emanzipationsbewegung der dreißiger Jahre ließ indessen auch unter den schwäbischen Juden das Bestreben wach werden, die Fesseln der Korrektionsbestimmungen zu sprengen. In einer langen Reihe von an den König und an den Landtag gerichteten Petitionen drangen sie auf die Verleihung der Gleichberechtigung. Als im Mai 1836 eine dieser Petitionen im Landtag zur Sprache kam, trat sogar der literarische Gegner Börnes und des ganzen ,,jungen Deutschland“, der Abgeordnete Wolfgang Menzel, für die Befriedigung der jüdischen Wünsche ein. Mit 80 Stimmen gegen 3 wurde beschlossen, die Regierung zu bitten, „eine Revision des Gesetzes vom 25. April 1828 über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten im Sinne einer vollständigen Gewährung der Staats- und gemeindebürgerlichen Rechte, soweit die Verfassung es zulässt, eintreten zu lassen“. Die Regierung war jedoch nicht geneigt, auf diese Anregung einzugehen, da sie für das Korrektionsgesetz eine Gültigkeitsdauer von zwanzig Jahren in Aussicht genommen hatte. Im Jahre 1845 brach der Petitionssturm von neuem los: alle vierzig in Württemberg bestehenden Gemeinden suchten gleichzeitig um Verleihung der Gleichberechtigung nach. Beide Kammern des Landtags sprachen sich für die Erfüllung der lautgewordenen Forderungen aus, und auch die Regierung war nunmehr zur Nachgiebigkeit bereit, nur wollte sie den Ablauf der von ihr auf zwanzig Jahre festgesetzten ,,Verbesserungs“-Frist abwarten: den Anbruch des Jahres 1848. Wie hätte die schwäbische Regierung voraussehen können, dass in diesem Jahre die Gleichberechtigung, statt von ihr verliehen zu werden, ihr abgetrotzt werden würde!

Für die Gruppe der konservativen Staaten Deutschlands ist in erster Linie das Königreich Sachsen charakteristisch. Die jüdische Bevölkerung dieses Landes, die unter dem Drucke der alten Ordnung auf den kleinen Rest von etwa 900 Seelen zusammengeschmolzen war, hatte den 1815 eingetretenen reaktionären Umschwung kaum gemerkt, da sie ja auch von dem Genuss der Wohltaten der vorhergehenden Freiheitsperiode ausgeschlossen geblieben war. Es herrschte hier nach wie vor das alte Knechtungsregime in all seiner Scheußlichkeit: das Häuflein der inländischen Juden musste mit beschränktem Wohnrecht vorliebnehmen, während die Ansiedlung auswärtiger Juden überhaupt untersagt war. Die folgenden Beispiele kennzeichnen die damaligen Verhältnisse zur Genüge: in der Stadt Freiberg durfte sich ein geschäftshalber zugereister Jude höchstens drei Tage aufhalten, wobei er sich bis zur Abreise polizeiliche Überwachung gefallen lassen musste; Handwerksmeister durften jüdische Knaben nicht in die Lehre nehmen, und noch im Jahre i835 bedurfte es eines besonderen königlichen Erlasses, damit ein jüdischer Jüngling in einer Schneiderwerkstatt als Lehrling Aufnahme finde. Helles Licht fiel auf diese mittelalterlichen Gräuel erst nach dem kritischen Jahre 183o, als das empörte Volk auch den sächsischen Machthabern eine neue Staatsverfassung abgerungen hatte. Bald darauf wandten sich die Juden an die Regierung und die beiden Landtagskammern mit Petitionen, in denen sie um das Bürgerrecht nachsuchten (1831). Die Frage wurde allerdings nicht nur infolge der von jüdischer Seite eingereichten Petitionen aktuell, sondern auch angesichts der Gegenpetitionen der christlichen Gilden und Zünfte, die ihrerseits „Schutz gegen die Judenschaft“ forderten. Im Verlaufe der im Landtag stattgefundenen Debatten (1833 — 1834) stellte sich heraus, dass es selbst im Lande der protestantischen Unduldsamkeit nicht an Parteigängern der Gleichberechtigung fehlte. In der Ersten Kammer setzte sich für die Juden der Leipziger Professor Krug ein, der auch in der Literatur für ihre Gleichberechtigung eine Lanze gebrochen hatte; er wurde hierbei von dem Primen Johann, dem nachmaligen König von Sachsen, unterstützt, der die Judenfrage im Geiste der Gewissensfreiheit gelöst wissen wollte. Hinter diesen nichtjüdischen Verfechtern der Emanzipation stand aber der Führer der Dresdener Juden, Dr. Bernhard Beer, ein eifriger Vorkämpfer der Mendelssohnschen Aufklärung und der Urheber der erwähnten Petitionen. Das Ergebnis der Debatten war der von beiden Kammern gefasste Beschluss, die Regierung zu ersuchen, die für die Juden geltenden Gesetze zu revidieren und ein Reformprojekt auszuarbeiten. Der entsprechende Entwurf wurde den Kammern erst im Jahre i836 vorgelegt, um sodann durch die Dekrete von 1837 und 1838 auch Gesetzeskraft zu erlangen.

Die Reform lief im wesentlichen auf folgendes hinaus. Die in Dresden und Leipzig bestehenden jüdischen „Religionsgemeinden“ erhielten gesetzliche Anerkennung sowie das Recht, Synagogen für öffentlichen Gottesdienst zu errichten (bis dahin durften die Juden dort lediglich in Privathäusern eingerichtete Betstuben unterhalten), mit der Maßgabe jedoch, dass sich die Mitgliederzahl der beiden Gemeinden nicht durch Zustrom von auswärts vergrößere. Die Übersiedlung aus einer Stadt in eine andere wurde in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt; auf dem flachen Lande durften sich hingegen die Juden überhaupt nicht niederlassen. Auch die Gewerbefreiheit blieb in mancherlei Hinsicht beschränkt: Kleinhandel durften die Juden nur mit besonderer behördlicher Genehmigung treiben, während ihnen der Betrieb von Apotheken, Gastwirtschaften u, dgl. gänzlich untersagt wurde. Handwerker konnten zwar fortan jüdische Lehrlinge beschäftigen, doch sollte sich die Zahl der jüdischen Meister in Dresden und Leipzig auf höchstens dreißig belaufen. So blieb auch nach Einführung der neuen Ordnung alles ziemlich beim Alten. Am unerträglichsten war die Beschränkung der Freizügigkeit. Ausländischen Juden war der Aufenthalt in Sachsen noch immer verwehrt. Dieses Überbleibsel der mittelalterlichen Barbarei sollte zu einer Demonstration im französischen Parlament Anlass geben: als im Jahre 1841 der aus Paris stammende jüdische Kaufmann Wurmser aus Dresden ausgewiesen wurde, machte die französische Deputiertenkammer den Zwischenfall zum Gegenstand einer an den Außenminister Guizot gerichteten Interpellation, bei deren Begründung die Redner das Verhalten der sächsischen Regierung den Juden gegenüber als verachtungswürdig brandmarkten (unten, § 29). Die Proteststimmung verschärfte sich übrigens auch unter den sächsischen Juden selbst, die inzwischen ihre beiden Gemeinden, die Dresdener und die Leipziger, unter der Leitung des berühmten Gelehrten Zacharias Frankel (von 1836 bis 1854 Oberrabbiner in Dresden) kraftvoll ausgebaut hatten. In den Jahren 1843 und 1846 war der Landtag genötigt, sich erneut mit jüdischen Petitionen zu befassen, von denen die zuletzt überreichte keine partiellen Erleichterungen mehr, sondern die volle Gleichberechtigung forderte. Wiewohl diese Bemühungen fruchtlos blieben, war dennoch das Gefühl vorherrschend, dass die Stunde der Befreiung nicht mehr fern sei.

Die Juden von Hannover (etwa 12.000 an der Zahl) lebten unter Verhältnissen, die kaum besser als die sächsischen waren. Hier stand nach wie vor das altüberkommene Regime des „Schutzjudentums“ in Blüte. Selbst in den ehedem zum Königreich Westfalen gehörenden Provinzen Hannovers nahm man keinen Anstand, sich über die den Status quo garantierende Bestimmung der Wiener Bundesakte hinwegzusetzen. Nach der Verfassungsreform von 1830 begannen die Juden auch hier die Volksvertretung mit Petitionen zu bestürmen. Nachdem nun die Abgeordnetenkammer die Regierung aufgefordert halte, den Entwurf eines neuen Judengesetzes einzubringen und ihrem Wunsche entsprochen worden war, ging sie an die Durchberatung des ihr vorgelegten, sich in recht bescheidenen Grenzen haltenden Reformprojektes. Die dynastische Umwälzung von 1887 (die nach dem Tode des englischen Königs Wilhelm IV. erfolgte Übernahme der Regierungsgewalt durch den Herzog von Cumberland), deren Folge unter anderem die Außerkraftsetzung der geltenden liberalen Verfassung war, setzte indessen allen reformatorischen Bestrebungen ein Ziel. Eist kurz vor der Revolution von 1848 entschloss sich die hannoversche Regierung, den Juden das schmähliche „Schutzgeld“ zu erlassen, auf dessen Eintreibung die meisten deutschen Einzelstaaten bereits in der Epoche der „ersten Emanzipation“ verzichtet hatten.

In Mecklenburg-Schwerin, in dem rund 3.000 Juden beheimatet waren, war die ganze Epoche der Reaktion mit dem Kampf der mächtigen „Ritterschaft“ gegen die nur zu bescheidene „Freiheits-Charte“ von 1313 (Band VIII, § 82) ausgefüllt. Das christliche Gewissen der herrschenden Schichten lehnte sich eben sogar gegen eine partielle Judenemanzipation auf, und so setzten sie es im Jahre 1817 schließlich durch, dass das ihnen verhasste Gesetz außer Kraft trat. Die jüdischen Kaufleute sahen sich erneut zu „Schutzjuden“ degradiert, die das Aufenthaltsrecht und die Gewerbefreiheit bei den zuständigen Magistraten erbitten mussten, wobei ihnen die Handelsplätze Rostock und Wismar überhaupt unzugänglich gemacht wurden. Alle Bemühungen des Großherzogs Friedrich Franz, die Juden wieder in den Besitz wenigstens eines Teiles der ihnen entzogenen Rechte zu bringen, scheiterten, ebenso wie die von den jüdischen Gemeinden selbst eingeleiteten Schritte, an dem hartnäckigen Widerstand der sich taub stellenden reaktionären Adelspartei. Die neue, durch das Statut von 1889 ins Leben gerufene Organisation der jüdischen Gemeinden war durch obrigkeitliche Bevormundung gebunden und litt zugleich unter den schweren Folgen des religiösen Zwiespaltes, der durch den Ansturm der extremen Neologen heraufbeschworen worden war. — Noch schlimmer war es um die Juden im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz bestellt.

Der Rest der deutschen Einzelstaaten ist gleichfalls teils der liberalen, teils der konservativ-reaktionären Gruppe zuzuweisen: während Braunschweig und in gewissem Sinne auch das Großherzogtum Hessen-Darmstadt sich mehr dem ersten Typus näherten, gehörten das Großherzogtum Sachsen-Weimar nebst einer Reihe anderer kleinerer Staaten eher dem zweiten Typus an. Einer recht sonderbaren Politik befleißigte sich namentlich die Regierung von Sachsen-Weimar: obzwar sie die Juden im Zustand der Rechtlosigkeit verharren ließ, zögerten sie nicht, sich in gröblichster Weise in ihr religiöses Leben einzumischen. So machte sie es unter anderem den jüdischen Gemeinden zur Pflicht, den öffentlichen Gottesdienst in deutscher Sprache abzuhalten (1828), und zwar gerade zu der Zeit, als die preußische Regierung sogar die deutsche Synagogenpredigt abgeschafft wissen wollte. Durch dasselbe Gesetz wurden jüdisch-christliche Mischehen unter der Bedingung gestattet, dass die Kinder aus solchen Ehen der Taufe zugeführt werden. Der greise Weimarer Dichterfürst Goethe konnte nicht umhin, seine Empörung über diese Verfügung zum Ausdruck zu bringen, doch regte er sich nicht etwa über die Verletzung des Gleichheitsprinzips auf, sondern im Gegenteil über den zu weit gehenden Liberalismus der Gesetzgeber. Er erwartete von den Mischehen die schlimmsten Folgen und äußerte sich in einem Schreiben an den Kanzler Müller dahin, dass „wenn der Generalsuperintendent Charakter habe, müsse er lieber seine Stellung niederlegen, als eine Jüdin in der Kirche im Namen der heiligen Dreifaltigkeit trauen“. „Alle sittlichen Gefühle in den Familien, die doch durchaus auf den religiösen ruhten, würden — meinte er ferner — durch ein solches skandalöses Gesetz untergraben“. Dies war der Standpunkt des „großen Heiden“, der es vorzog, sich eher mit seiner eigenen Weltanschauung in Widerspruch zu setzen, als eine Inkonsequenz in seiner Abneigung gegen das Judentum (vgl. Band VIII, § 31) zu begehen.