Das Jahr 1627 führte das Heer Wallensteins ins Land

Das Jahr 1627 führte das Heer Wallensteins ins Land. Durch die Kapitulation von Franzburg 1627 den 10. November wurde Pommern die Bequartierung desselben auferlegt. Während drei Jahre musste es 12 Regimenter Fußvolk und 7 Reiterregimenter mit Lebensmitteln unterhalten, und mit allerlei Kriegsbedürfnissen an Munition, Rüstwagen und Pferden versorgen. Dazu kamen noch die Kontributionen an barem Gelde, die anfänglich nur 35.000 Thaler monatlich im Ganzen betrugen, allmählich aber dermaßen gesteigert wurden, dass schließlich jedem Regiment zu Fuß monatlich 22.000 Thaler und jedem Reiterregiment monatlich 32.000 Thaler gezahlt werden mussten. Man berechnete den Schaden, den der Ort oder die Regierung Stettin allein erlitt, auf 10 Millionen Goldgulden. Für diese plötzliche Invasion der Soldateska und deren, augenblickliche Befriedigung heischende, Forderungen war die alte, auf die ständische Gliederung und die Vogtei-Verfassung gegründete, Finanzwirtschaft nicht ausreichend. Um so dringenden Bedürfnissen abzuhelfen, konnten die weitläufigen Prozeduren und die langsame Abführung der Steuer-Quota aus Orten, die geographisch beisammen lagen und gleichmäßig für den Unterhalt eines Regiments oder einer Kompanie sorgen sollten, an verschiedene Kassen nicht mehr genügen. Es musste daher für diese Kriegslasten eine besondere Einrichtung getroffen werden.

Das ganze Land wurde deshalb, völlig abgesehen von der bisherigen Vogteiverfassung, ebenmäßig in Quartiere geteilt. Für jedes Quartier ward als fürstlicher Commissarius ein durch die Ritterschaft erwählter Direktor gestellt, der die auf jedes Quartier veranschlagte Lieferung an Getreide, Futter, Fleisch, Bier und Brod in den dazu errichteten Kommisshäusern aufspeichern und an die Soldateska nach Bedürfnis verabreichen, auch für die Aufbringung und Ablieferung der monatlichen Geld-Kontribution Sorge tragen musste. Zur Aufbringung dieser Geld- und Naturallieferungen und zu deren Abführung an den Quartiers-Direktor war jeder Quartiers-Verwandte ohne Unterschied des Standes, gleichviel ob Städte, Schlossgesessene oder vogteigesessene Ritterschaft, je nach seinen Einkünften verpflichtet.


Die Einrichtung der Quartiere blieb auch, nachdem die Kaiserlichen Truppen von den Schweden vertrieben waren, für die Aufbringung der an Schweden zu zahlenden Hilfsgelder und für die sonstigen Kriegslasten bestehen. Ebenso behielt sie Brandenburg-Preußen für alle zu militärischen Zwecken bestimmten Abgaben und Leistungen bei, während die andern Steuern in der alten Weise erhoben und verwaltet wurden. Die Quartiere nahmen später den Namen Distrikte an, und seit ungefähr 1690 kommt allmählich der Name Kreise dafür in Geltung. Lange Zeit bestanden so die Kreise neben den Vogteien, jede für ihren besonderen Zweig der Finanzwirtschaft, bis endlich die Vogtei-Verfassung ganz aufhörte und die Kreise allein dominierten. Wann dieser Zeitpunkt eintrat, ist aus den mangelhaften Akten des hiesigen Provinzial-Archivs nicht festzustellen. Vielleicht geschah es schon unter dem ersten Könige von Preußen, jedenfalls aber unter Friedrich Wilhelm I.

Das Prinzip, welches sich anfänglich bei der Bildung der Quartiere geltend machte, war die möglichste Gleichmachung derselben, weshalb noch öfter auf den Landtagen über ihre Adäquation verhandelt wurde. Es kam dabei nicht darauf an, dass sie an räumlicher Ausdehnung einander gleich waren, sondern dass sie vielmehr an Wohlstand und Ertragsfähigkeit einander nahe kamen, so dass jedes Quartier die gleiche Kriegslast zu tragen fähig war. Die Einwohnerzahl, kombiniert mit dem Hufenstande und mit ihrer Ertragsfähigkeit, haben also über die Ausdehnung der Quartiere entschieden. Späterhin sind allerdings mannigfache Änderungen eingetreten. Als die Kreiseinrichtung nur noch allein bestand, und die militärischen Zwecke darin nicht mehr den ersten Platz behaupteten, machten sich auch die Bedürfnisse der andern Verwaltungszweige geltend. Es erschien zweckmäßiger, dass die nahe gelegenen Lehngüter einer Familie möglichst einem und demselben Kreisverbande angehörten. So kam es, dass bald dieses bald jenes Dorf von dem einen Kreise abgetrennt und dem andern zugelegt, oder auch geteilt wurde, so dass es an mehreren Kreisen partizipierte. Auf diese Weise sind auch wohl die vielen Enklaven entstanden, die namentlich den Stolper, Schlawer und Rummelsburger Kreis durchsetzen.

An der Spitze des Quartiers oder Kreises stand der von der Ritterschaft des Kreises gewählte und präsentierte, und von der Regierung bestätigte Direktor. Als die Vogteien aufhörten, gingen auf ihn auch die Befugnisse der Vögte über, soweit dieselben bei der neueren Staatseinrichtung noch bestehen blieben. Außer dem Kuratorium der Kreis-Kontributionskasse und der Regulierung der Marsch- und Kriegsfuhren, welche er bisher schon geübt hatte, lag ihm also seitdem auch die Handhabung der Landespolizei im Kreise ob.

Nun war es, während die Schwedische Regierung die Anzahl der adeligen sowohl, wie der bürgerlichen Landräte verminderte und noch mehr herabzusetzen suchte, im Gegenteil bei der Brandenburgisch-Preußischen Regierung Prinzip geworden, die ritterschaftlichen Landräte soweit zu vermehren, dass auf jeden Kreis einer kam. Schon im Landtags-Rezess vom 11. Juli 1654 gab der große Kurfürst auf die Bitte der Landstände, welche ihm jenes Prinzip für die Wahl der Landräte vorgeschlagen hatten, nach, dass ins Künftige für den Satziger Kreis ein Landrat bestellt werde *). So waren allmählich ebenso viel ritterschaftliche Landräte als Kreise (4 in Vorpommern, 15 oder mit den repräsentierenden Prälaten des Domkapitels von Cammin, dessen Güter einen eigenen Kreis bildeten, 16 in Hinterpommern) eingeführt, der letzte für Lauenburg und Bütow, welche Distrikte durch den Kommembrations-Rezess vom 2. April 1775, landesherrlich bestätigt den 15. Mai 1777, Hinterpommern inkorporiert und zu einem Kreise zusammengelegt wurden**), mit dem Recht, einen Landrat für die Hinterpommersche Landstube zu nominieren. Da nun die Ritterschaft des Kreises sowohl den Kreis-Direktor für die landesherrliche Verwaltung des Kreises, als auch den Landrat für die ritterschaftliche Vertretung desselben in der Landstube zu nominieren, und der Regierung zur Bestätigung zu präsentieren hatte, so war es ganz natürlich, dass man sehr bald dafür dieselbe Person erwählte, und also die beiden ganz verschiedenen Ämter in einer Hand vereinigte. Als dann das landständische Amt des Landrats aufhörte, so blieb dennoch dieser ständische Titel dem Kreis-Direktor, der bisher zugleich Landrat gewesen war.

*) „Wegen der Landräthe sind die Stände des jetzigen Numeri halber zufrieden, und bitten nur, dass dabey die Gelegenheit der Districte in acht genommen werde, wozu wir auch geneigt, und soll inskünftige einer aus dem Satziger Districte genommen und bestellet werden.“ Auserles. Sammlung, p. 118. — **) Zitelmann, a. a. O. p. 35.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Städte der Provinz Pommern
Albrecht von Wallenstein

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Wallenstein, Albrecht von (1583-1634) böhmischer Feldherr und Politiker

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Wallensteins Namenszug 1628

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126 Wallenstein, Im Hintergrund die Darstellung seiner Ermordung

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077 Plündernde Soldaten

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078 Ausraubung einer Kirche

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076 Die Vollstreckung des Todesurteils

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074 Das Feldlager am Fluss

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072 Erschießung Verurteilter

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070 Rüstung Wallensteins in der Erbach- und Wartenberg-Rothischen Sammlung im Schlosse zu Erbach

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068 Vorder- und Rückseite eines Thalers von 1626 mit dem Bildnis und Wappen Wallensteins

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066 Auf dem Marsch

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065 Truppenwerbung

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064 Die Revue

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