Ordnung von 1641
Wesentlich auf Grund dieser Vorschläge wurde dann eine neue Sklaven-Ordnung ausgearbeitet, die, 17 Artikel umfassend, sehr ausführlich ist*). Sie entstammt wahrscheinlich dem Jahre 1641**) und ist wohl in der Hauptsache identisch mit der von Langenbeck***) veröffentlichten, kein Datum tragenden Ordnung.****)
In dieser neuen Ordnung wurde zunächst das Lastgeld von 1 ß für alle Schiffe auf der Fahrt jenseits, von 6 (Pfennig???) für die Fahrt diesseits Ouessant festgesetzt. Das war also eine Erweiterung der Abgabe auf Grund der Größe der Schiffe. Aber auch die auf der Schiffsheuer ruhende Abgabe wurde verändert. Alle Steuer- und Bootsleute auf hamburgischen Schiffen sollten, wenn sie jenseits Ouessant führen, von jeder Mark lübisch 1 ß hin und 1 ß zurück zahlen, und binnen Ouessant jedesmal 6 (Pfennig.???) Ausdrücklich befreit wurde von dieser Abgabe die Fahrt nach Weser, Ems, Waal bis zur Scheide, nach Dänemark und der Ostsee.
Damit war ein wichtiger Schritt in der Entwicklung dieser Abgabe getan. Während einerseits die Höhe des Abzugs von der Heuer nun ebenso wie die Höhe der Lastabgabe sich nach der Frage, ob jenseits oder diesseits Ouessant, abstufte, hielt man es andrerseits für angemessen, die kleine Küstenschifffahrt nach dem Westen und Osten von der Heuerabgabe zu befreien; letztere Fahrt unterlag also nur der Lastabgabe.
Diese wichtigsten Bestimmungen der neuen Ordnung scheinen wesentlichen Widerstand bei den Interessenten nicht hervorgerufen zu haben. Am 14. Oktober 1642 sprachen sich die Kaufleute in der Admiralität sogar dahin aus, dass „die Ordnung zu loben.“
Von den übrigen Artikeln sind noch folgende bemerkenswert. Der 8. bestimmte, dass aus dem Admiralitätszoll jährlich 100 Thaler in die Kasse fließen solle; der 9., dass die Becken alle halbe Jahr in den Kirchen ausgesetzt, und ihr Ertrag in die Sklaven-Kasse fließen sollte.
Eine wichtige Veränderung erhielt der 10. Artikel, nach welchem von den zusammengebrachten Geldern jedem Gefangenen zu seiner Lösung ein Betrag von nicht unter 100 Thalern gereicht werden sollte. Früher war über die Höhe der auszuzahlenden Summe überhaupt nichts verordnet. Diese 100 Thaler waren als Minimalbetrag festgesetzt; seine Erhöhung war nicht ausgeschlossen und hat oft stattgefunden. Natürlich war es, wie Art. 12 aussprach, einem Vermögenden nicht benommen, sich auf eigene Kosten loszukaufen. Über die Reihenfolge der Lösung bestimmte derselbe Artikel, dass der zuerst Gefangene auch zuerst befreit werden sollte, es sei denn dass Jemand sich durch eigene Mittel befreite.
Wie Art. 7 des alten Entwurfs, so setzte auch Art. 12 der neuen Ordnung fest, dass, im Fall ein Schiff von den Barbaresken genommen werde, man sich genau erkundigen solle, „wie sich ein jeder bey Defendirung gegen den Feind, wie auch sonsten in seinem Dienste jedesmal verhalten, damit in der Wieder-Lösung man sich darnach möge zu richten haben.“ Es ist bezeichnend, wie oft dem Prinzip, die Tapferkeit unter der Mannschaft zu fördern, in den die Schifffahrt betreifenden Ordnungen jener Zeit Ausdruck verliehen wird; der 16. Artikel bestimmte noch besonders, dass die, welche „beweisslich sich nicht haben wehren, noch dem Schiffer oder deme, so an seine Stelle commandiret, so lange es demselbigen gut düncket, wirklich beystehen und fechten wollen“ die Beisteuer nicht erhalten, „auch ihrer Ehre verlustig seyn“ sollen *****).
Die einzige Opposition fanden die Artikel 6 und 12. Der 6. steht mit der Sklavenkasse nur in sehr losem Zusammenhang; er bestimmte nämlich, dass Strafen für gewisse Vergehen, die mit Geld zu erledigen waren und Verzug litten, nach der Heimkehr vor der Admiralität vollzogen werden sollten******), und die Strafgelder halb den Gefangenen und halb den Seefahrer-Armen zu Gute kommen sollten. Der Widerspruch richtete sich nun nicht gegen letztere Bestimmung, sondern gegen die Verhandlung vor der Admiralität*******). Die Opposition gegen Art. 12 ist nicht ganz verständlich. Übrigens wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und verfügt, „dass es bey der Sklaven-Ordnung müsse verbleiben.“
Sie ist dann fernerhin lange in Übung geblieben.
*)Publiziert ist sie wohl erst Ende 1642 (Admir. Prot. 1642. Nov. 4).
**) vgl. Supplik der Bootsleute vom 30. März 1642, wo es heißt, dass „in jungst verwichenen Zeiten E. Ehrnvester Hochw. Rat alhie mit Communication der Kaufmänner und Älterleute der Schiffer eine bestendige Schlaven-Ordnung diess ortes auffzurichten, sich löblich unterfangen und dieselbe in 17 Articuln abfassen lassen“.
***) Anmerkungen ü. d. hamb. Schiff-u.See-Recht 2. Aufl. (Hamb. 1740). S. 356ff.
****) Jedenfalls stimmen Art. 6 und 12, auf die die Bootsgesellen sich beziehen, auch die Zahl der 17 Artikel stimmt überein. Ein Manuskript einer „Sclavenordnung vom 5. November 1647“ (H. St. A., Richey) stimmt genau mit Langenbeck und ist wohl nur eine neue Redaktion der Ordnung von ca. 1641.
*****)vgl. auch meine Konvoyschifffahrt S. 283 ff.
******) vgl. ebenda S. 226,
*******) Darauf werde ich an anderer Stelle näher eingehen.
In dieser neuen Ordnung wurde zunächst das Lastgeld von 1 ß für alle Schiffe auf der Fahrt jenseits, von 6 (Pfennig???) für die Fahrt diesseits Ouessant festgesetzt. Das war also eine Erweiterung der Abgabe auf Grund der Größe der Schiffe. Aber auch die auf der Schiffsheuer ruhende Abgabe wurde verändert. Alle Steuer- und Bootsleute auf hamburgischen Schiffen sollten, wenn sie jenseits Ouessant führen, von jeder Mark lübisch 1 ß hin und 1 ß zurück zahlen, und binnen Ouessant jedesmal 6 (Pfennig.???) Ausdrücklich befreit wurde von dieser Abgabe die Fahrt nach Weser, Ems, Waal bis zur Scheide, nach Dänemark und der Ostsee.
Damit war ein wichtiger Schritt in der Entwicklung dieser Abgabe getan. Während einerseits die Höhe des Abzugs von der Heuer nun ebenso wie die Höhe der Lastabgabe sich nach der Frage, ob jenseits oder diesseits Ouessant, abstufte, hielt man es andrerseits für angemessen, die kleine Küstenschifffahrt nach dem Westen und Osten von der Heuerabgabe zu befreien; letztere Fahrt unterlag also nur der Lastabgabe.
Diese wichtigsten Bestimmungen der neuen Ordnung scheinen wesentlichen Widerstand bei den Interessenten nicht hervorgerufen zu haben. Am 14. Oktober 1642 sprachen sich die Kaufleute in der Admiralität sogar dahin aus, dass „die Ordnung zu loben.“
Von den übrigen Artikeln sind noch folgende bemerkenswert. Der 8. bestimmte, dass aus dem Admiralitätszoll jährlich 100 Thaler in die Kasse fließen solle; der 9., dass die Becken alle halbe Jahr in den Kirchen ausgesetzt, und ihr Ertrag in die Sklaven-Kasse fließen sollte.
Eine wichtige Veränderung erhielt der 10. Artikel, nach welchem von den zusammengebrachten Geldern jedem Gefangenen zu seiner Lösung ein Betrag von nicht unter 100 Thalern gereicht werden sollte. Früher war über die Höhe der auszuzahlenden Summe überhaupt nichts verordnet. Diese 100 Thaler waren als Minimalbetrag festgesetzt; seine Erhöhung war nicht ausgeschlossen und hat oft stattgefunden. Natürlich war es, wie Art. 12 aussprach, einem Vermögenden nicht benommen, sich auf eigene Kosten loszukaufen. Über die Reihenfolge der Lösung bestimmte derselbe Artikel, dass der zuerst Gefangene auch zuerst befreit werden sollte, es sei denn dass Jemand sich durch eigene Mittel befreite.
Wie Art. 7 des alten Entwurfs, so setzte auch Art. 12 der neuen Ordnung fest, dass, im Fall ein Schiff von den Barbaresken genommen werde, man sich genau erkundigen solle, „wie sich ein jeder bey Defendirung gegen den Feind, wie auch sonsten in seinem Dienste jedesmal verhalten, damit in der Wieder-Lösung man sich darnach möge zu richten haben.“ Es ist bezeichnend, wie oft dem Prinzip, die Tapferkeit unter der Mannschaft zu fördern, in den die Schifffahrt betreifenden Ordnungen jener Zeit Ausdruck verliehen wird; der 16. Artikel bestimmte noch besonders, dass die, welche „beweisslich sich nicht haben wehren, noch dem Schiffer oder deme, so an seine Stelle commandiret, so lange es demselbigen gut düncket, wirklich beystehen und fechten wollen“ die Beisteuer nicht erhalten, „auch ihrer Ehre verlustig seyn“ sollen *****).
Die einzige Opposition fanden die Artikel 6 und 12. Der 6. steht mit der Sklavenkasse nur in sehr losem Zusammenhang; er bestimmte nämlich, dass Strafen für gewisse Vergehen, die mit Geld zu erledigen waren und Verzug litten, nach der Heimkehr vor der Admiralität vollzogen werden sollten******), und die Strafgelder halb den Gefangenen und halb den Seefahrer-Armen zu Gute kommen sollten. Der Widerspruch richtete sich nun nicht gegen letztere Bestimmung, sondern gegen die Verhandlung vor der Admiralität*******). Die Opposition gegen Art. 12 ist nicht ganz verständlich. Übrigens wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und verfügt, „dass es bey der Sklaven-Ordnung müsse verbleiben.“
Sie ist dann fernerhin lange in Übung geblieben.
*)Publiziert ist sie wohl erst Ende 1642 (Admir. Prot. 1642. Nov. 4).
**) vgl. Supplik der Bootsleute vom 30. März 1642, wo es heißt, dass „in jungst verwichenen Zeiten E. Ehrnvester Hochw. Rat alhie mit Communication der Kaufmänner und Älterleute der Schiffer eine bestendige Schlaven-Ordnung diess ortes auffzurichten, sich löblich unterfangen und dieselbe in 17 Articuln abfassen lassen“.
***) Anmerkungen ü. d. hamb. Schiff-u.See-Recht 2. Aufl. (Hamb. 1740). S. 356ff.
****) Jedenfalls stimmen Art. 6 und 12, auf die die Bootsgesellen sich beziehen, auch die Zahl der 17 Artikel stimmt überein. Ein Manuskript einer „Sclavenordnung vom 5. November 1647“ (H. St. A., Richey) stimmt genau mit Langenbeck und ist wohl nur eine neue Redaktion der Ordnung von ca. 1641.
*****)vgl. auch meine Konvoyschifffahrt S. 283 ff.
******) vgl. ebenda S. 226,
*******) Darauf werde ich an anderer Stelle näher eingehen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Die Hansestädte und die Barbaresken