Abschnitt 6

Die Besitzer derselben standen den übrigen bäuerlichen Besitzern insofern gleich, als sie der Gerichtsbarkeit des Grundherrn, von welchem sie ihr Recht ableiteten, unterstanden (U.-B. IV, S. 219, Ao. 1268); ferner gleich in Bezug auf die Benutzung von Wiese, Weide, Wald und Torfstich. Ihre Leistung konnte erhöht werden, wenn sie im Laufe der Zeit mehr Land für den Ackerbau oder sonstige private Nutzung in Besitz genommen hatten, als ihnen zugemessen war, was gerade bei den Hägerhufen häufig vorkommen konnte.

Wurden Hägerhufen auf geistlichem fundus errichtet, so bestand die Leistung, wie wir gesehen haben, wesentlich in der Zehntpflicht; grundbesitzende Laien, selbst der Landesherr, konnte Hägerhufen und Dörfer nach der Natur der Sache nur auf zehntfreiem Boden errichten. Daß in unseren Gegenden der Zehnte im Laufe des Mittelalters durch Infeudation und sonstigen Vertrag in die Hand der grundbesitzenden Laien zum größten Theil übergegangen war, ist schon oben bemerkt worden.


Auf zehntfreiem Boden, der nicht zugleich bedefrei gemacht worden, handelte es sich zunächst um das Aequivalent der fürstlichen Rechte, die ordentliche Bede. In dieser Beziehung sind die Urkunden vom 30. März 1320 und vom 22. Mai 1328 im U.-B. VI, S. 519; VII, S. 551, besonders lehrreich.

Die Pöler Dörfer und Hufen nebst sieben Dörfern auf dem benachbarten Festlande waren im Jahre 1318 vom Fürsten Heinrich II. von Meklenburg den Rittern von Plessen, von Preen, von Stralendorf mit allen fürstlichen Rechten für Schuld zu vollem Eigenthum übertragen (appropriata et dimissa cum mero et vero domimo, U.-B. VI, S. 387). Im Jahre 1320 verkaufen die genannten domini an Lübische Bürger 5 Hufen in Timmendorf, worunter sich 2 Hainhufen oder Hägerhufen befanden, für 164 Mark Lübisch. Die Leistungen der Hufen werden aufgeführt und betragen für jede Hägerhufe 11 1/4 Scheffel Hartkorn und 4 1/2 Schilling Lübisch, für jede der übrigen 3 Hufen 23 3/4. Scheffel Hartkorn und 4 1/2 Schilling Lübisch. Außerdem wird den Käufern verkauft die ordentliche Bede (precaria) für 120 Mark Lübisch, "in qua precaria pro suo libito voluntatis perfruendo posse plenum habebunt, sicut hactenus nos et ante nos nobilis dominus noster Magnopolensis dinoscitur habuisse"; gegen diese Zahlung, also 24 Mark Lübisch pro Hufe, werden die Käufer und deren Colonen befreit erklärt von allen "onera serviciorum, laborum seu vectigalium, nec ad aliqua violentarum exactionum, prestationum seu precariarum gravamina in perpetuum adstringentur"; nur den Käufern gegenüber sollen den Colonen diese Verpflichtungen in Zukunft nach obliegen. - Im Jahre 1328 verkaufen dieselben Verkäufer an einen der früheren Käufer wiederum 7 Hufen in Timmendorf, worunter gleichfalls 2 Hainhufen; der Kaufpreis beträgt 270 Mark Lübisch; außerdem werden verkauft für 200 Mark Lübisch die vorgedachten fürstlichen Rechte, und wird mit den Colonen selbst ein Ablösungs-Vertrag geschlossen. Werden hierbei nun die Pachtleistungen der erstgenannten 5 Colonen zum Grunde gelegt, wie nach Inhalt der Urkunde undedenklich geschehen kann, so beträgt die jährlich von den Colonen, mit Einschluß der Hagenbauern, zu zahlende Ablösungssumme für die ordentliche Bede 30 Schilling Lübisch pro manso, dem Werthe nach gleich ebenso viel Scheffeln Hartkorn.

Wir ersehen hieraus, daß es außer den Hagendörfern auch vereinzelte Hagenhufen in anderen Dörfern gab, und daß, wenn der Landesherr der Grundbesitzer war, an die Stelle des geistlichen Zehnten in den Kloster-Dörfern die ordentliche Bede oder deren Geldwerth trat. Und wenn oben der Betrag des Zehnten für die Klosterhufen bei Neukloster auf 24 Scheffel Hartkorn angegeben worden sind, so erhellt, daß die landesherrliche ordentliche Bede diesen Werthbetrag noch überstieg und die volle Hälfte von dem Pachtwerth der Hufe für sich in Anspruch nahm. –

Bevor wir nun zu den Rechtsverhältnissen der übrigen bäuerlichen Besitzer, welche der landesherrlichen oder einer ritterschaftlichen Grundherrschaft unterworfen waren, übergehen, ist im Anschluß an das über die Hägerhufen Beigebrachte noch einer damit verwandten Erscheinung zu gedenken.

Einzelne Bauerhofsbesitzer oder ganze Bauerschaften erwerben durch Kauf oder sonstigen onerosen Titel das erbliche Besitzrecht, die hereditas, an ihren Hufen von ihren Grundherren; sie erkaufen für sich und ihre Nachkommen die Befreiung von der Nachmessung und die Unveränderlichkeit ihrer derzeitigen Leistungen; sie schließen wegen einzelner Leistungen Fixirungs-Verträge mit ihren Grundherren, welche perpetuis temporibus gelten sollen; sie erwerben Berechtigungen in Bezug auf Holz- und Torfnutzung durch förmlichen Vertrag, in einzelnen Fällen auch die Befugniß zu Eigenthums-Dispositionen durch Verkauf; die Befugniß, den Bauerhof selbst zu verkaufen, wird in der in den Jahrbüchern VII, S. 306 abgedruckten Urkunde vom Jahre 1507 als Einräumung des Bauerkaufes im Gegensatz zu dem rechten Landkauf (U-B. XIII, S. 470) bezeichnet. In allen diesen Fällen werden die bäuerlichen Leistungen, welche unabänderlich auf der Hufe ruhen sollen, genau bestimmt.

Man kann nicht sagen, daß durch die Zugestehung des erblichen Besitzrechtes oder der Unabänderlichkeit der Leistungen die Besitzer schon das volle dingliche Recht der Hägerhufen, wie solches aus dem Rostocker Stadtbuche (U.-B. V, S. 502) entgegentritt, erworben hätten. Denn wir sehen, daß die Befugniß zu Eigenthums-Dispositionen, insbesondere zum Verkauf der Hufen oder zugehöriger Gerechtsame, besonders erworben und zugestanden sein mußte. Da die Frage ob und in welchem Umfange ein erbliches Besitzrecht der Bauern an ihren Hufen anzunehmen sei, für die Folgezeit eine bedeutende Rolle spielt, so lassen wir einzelnes hierauf Bezügliche, was theilweise schon im Obigen berührt ist, aus dem Urkundenbuche folgen.