Abschnitt 7

U-B. II, S. 222. In dem Verzeichniß der Präbenden des Domcapitels zu Lübeck vom Jahre 1263 heißt es bei Johannsdorf (bei Dassow) und Fährdorf (auf Poel): hereditas est colonorum; bei Seedorf (unweit Benkendorf): hereditas dicitur esse colonorum.

U.-B. II, S. 239. In dem Verzeichniß der Vicarien in der Domkirche zu Lübeck vom Jahre 1264: bei 2 mansi auf Poel hereditas est rusticorum. In Fährdorf haben die vicarii die hereditas von 4 3/4 Hufen; sie haben daher die Befugniß "hujusmodi hereditatem locandi, cum placuerit, pro ampliori." In Bleese, Amts Gadebusch: "hereditas est rusticorum"; dagegen haben die vicarii auf Pöl "prope ecclesiam" (Kirchdorf) "2 mansi, quorum hereditas libera est vicariorum."


Urk.-Buch II, S. 419. Im Jahre 1271 bezeugen Abt und Convent in Dargun, daß mit den Bauern zu Polchow (cum civibus de Polchowe) dahin Vereinbarung getroffen sei, daß die Dorfschaft für alle Zeiten aus 10 zinspflichtigen und 2 zinsfreien Hufen bestehen, und die Hufen keinerlei Nachmessung unterworfen sein sollen (ipsi mansi sic sub numero tantummodo 12 mansorum ipsis [civibus] perpetuo perseverent). Der Census von jeder Hufe wird auf 48 Scheffel Hartkorn, 2 Schillinge pro porco (für die Mast) und für die decima minuta auf 1 Huhn und 1 ligatura lini bestimmt.

U.-B. III, S. 635. Die Herren von Büren zu Prebberede verkaufen im Jahre 1296 ihren civibus fidelissimis daselbst den zum Dorf gehörigen Acker mit dem Ueberschlag für 70 Mark, unter Auferlegung einer Hufen-Abgabe (pro pensione et censu) von 65 Scheffeln Hartkorns, 4 Schillingen de censu porcorum, quod vulgare suinscult dicitur, 1 top lini, von jedem Hause 1 Huhn. Ausgenommen vom Verkaufe sind die Mühle, die Fischerei, der Wald. Wer von den Verkäufern in Zukunft in Prebberede wohnen will, kann nihil mansionis ibidem obtinere, nisi quod propriis denariis emere sibi posset; wenn aber einer derselben oder deren Erben zufällig dort übernachten muß, so hat ihn der magister civium, auch burmester genannt, aufzunehmen, wogegen ihm ein Erlaß von 4 Scheffeln Roggen, 4 Scheffeln Gerste und 4 Scheffeln Hafer an dem Zins (census) zugestanden wird. - Im Jahre 1311 (U.-B. V, S. 573) erwerben die Bauern daselbst von denselben Verkäufern auch die in dem privilegio primo von 1296 noch vorbehaltenen Gegenstände durch Kauf, pro se et suis successoribus jure hereditario libere perpetuo possidendum. Doch wird die den Bauern eingeräumte Befugniß, unum juger cespitum vendere, cui volunt, besonders erwähnt.

U.-B. VI, S. 261. Das Kloster Dargun verkauft im Jahre 1317 seinen Bauern in Walkendorf den ususfructus der Walkendorfer Waldung, begiebt sich der Befugniß, zum Verkauf Holz fällen zu lassen, oder anderweitig über die Substanz zu verfügen, sichert Befreiung von der Nachmessung für alle Zeiten zu, sowie die Unveränderlichkeit der census vel pensiones; prout nunc distincti sunt agri ipsorum et mansorum distinctiones, sic eos ipsi et ipsorum posteri tempore possideant sempiterno. Der Kellermeister (cellerarius) des Klosters mit Zuziehung von vier Bauern, welche die Dorfschaft aus sich erwählt, hat die ordnungsmäßige Ausübung des ususfructus an der Waldung zu überwachen. Für diese Gerechtsame hat die Dorfschaft 200 Mark gewöhnlicher Münze bezahlt.

U.-B. VII, S. 232. Die Fürsten von Werle geben im Jahre 1325 der Stadt Waren das Eigenthum des Dorfes Glewest, mit der näheren Bestimmung: "wenn sie - Rathmannen und Stadtgemeinde - ausgekauft haben die Erblichkeit der Einwohner dieses Dorfes, dann mögen sie die Erblichkeit zerbrechen und gründlich zerstören, so daß das Dorf und das dabei Gelegene ewig wüst bleiben soll."

U.-B. X, S. 126. Die Herren von Gubkow verkaufen im Jahre 1347 den viris discretis universis et singulis villanis seu colonis in villa Pranghendorp commorantibus, Unterthanen des Klosters Doberan, dimidium mansum cespitum, qui vulgariter dicitur torfmur, für 38 Mark Sundisch zum Ausstechen, mit der näheren Bestimmung, daß die verkaufte Fläche 20 jugera enthalten solle, und daß die vorgenannten villani suique heredes et successores possidere et exfodere debent et debebunt ad tanti temporis duracionem, quousque dictus dimidius mansus sespitum funditus - fuerit exfossus. Wenn dies geschehen, dann soll der fundus an die Verkäufer und deren Erben zurückfallen. Auf die Zusicherung, daß der dimidus mansus sespitum 20 Morgen enthalten solle, wird später zurückzukommen sein.

Lisch, Jahrbücher VII, S. 306. Hermann von der Lühe überläßt im Jahre 1507 den Bauern Martin und Heinrich Ilow den Burgwall zu Ilow für sich, ihre Erben und Nachkommen, zu brauchen, zu besitzen und besitzen zu lassen, gegen einen jährlichen Zins und 13 Tage Dienst im ganzen Jahr, mit der Nebenbestimmung, daß die Käufer auch den "Bauerkauf davon haben sollen", und daß der Zins und die Dienste niemals erhöht werden dürfen.

U.-B. XIII, S. 9. Busse von der Dolle auf Badresch verkauft im Jahre 1351 an die Söhne des früheren Schulzen zu Badresch, Gerke und Nanne Evert und deren rechte Erbnehmer, den daselbst belegenen bomgarden nebst anstoßendem Werder, 4 Hufen enthaltend, mit Antheil an der Hölzung, und wird von Seiten des Verkäufers außer dem Vorkaufsrecht bedungen eine Recognitionszahlung (to ener urkunde) von 8 wendischen Schillingen jährlich. - Unter den Nachkommen der Käufer entstehen Streitigkeiten über ihre Antheile am Baumgarten, welche von den Nachkommen der Verkäufer im Jahre 1514 dahin geschlichtet werden, daß der eine Theil für sich und seine leiblichen Erben 2 Hufen und die Hälfte des Holzes in Besitz und Gebrauch behalten soll; wenn sein Geschlecht ausgestorben, soll das vorbenannte Gut ungetheilt und unverkauft dem Geschlechte der Hanneken Evert zufallen.

U.-B. IX, S. 607. Bei dem Verkaufe der Dörfer Seedorf, Brandenhusen und Weitendorf und von 3 Hufen zu Wangern auf Pöl Seitens der Ritter von Stralendorf an das Heil. Geist-Hospital zu Lübek im Jahre 1344 ist mit den coloni dictarum villarum et mansorum vereinbart (bona et libera voluntate arbitrati sunt), daß sie außer ihrem gewöhnlichen census jährlich von jeder Hufe loco precarie duas marcas den. Lub. - perpetuis temporibus dare debeant expedite.