Bauordnung für Warnemünde vom 30. Oktober 1848

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Warnemünde, Bauordnung, Brandschutz
Inhaltsverzeichnis
  1. Vorschriften für Neubauten
  2. Für Veränderung bestehender Bauten
  3. Sonstige Bestimmungen
              I. Vorschriften für Neubauten.

§ 1. Die Verkleidung der Giebel mit Brettern darf gar nicht stattfinden, auch verbleibt es wegen Entfernung der hölzernen Giebel bei den Vorschriften der Verordnung vom 17. September 1845.

§ 2. Die Mauern, gegen welche gewöhnliche Kochherde oder Kamine gelegt werden, müssen einen Fuß stark, massiv und ohne alles Holzwerk sein, von gebrannten Steinen gemauert und überdies dann, wenn sie gegen eine Wand, worin Holzwerk befindlich, errichtet werden, gegen diese Wand mit einer Verkleidung von Zungen-Dachsteinen in der Art verleben werden, dass diese die Fugen der Brandmauern decken.

§ 3. Die freistehenden Seiten- und Wangenmauern solcher Feuerstellen müssen ebenfalls einen Fuß stark und frei von allem Holzwerke sein.

§ 4. Bei etwanigen, in den oberen Etagen anzulegenden Feuerstätten muss die Stelle, wo sie situiert werden sollen, gehörig tragbar sein; ferner muss der Feuerherd gehörig gewölbt werden und der Platz unter dem Herde und bis auf wenigstens zwei Fuß in seiner Umgebung mit gebrannten Steinen, Fliesen oder Eisenblech gedeckt werden.

§ 5. Da wo die Brandmauern einen Teil einer Scheerwand mit ausfüllen, bedürfen sie, gleich den freistehenden Wangenmauern, einer Stärke von einem Fuß. Immer aber muss von einer solchen freistehenden Wangenmauer das Stenderholz oder sonstiges Holzwerk mindestens einen und einen halben, Fuß entfernt bleiben. Für Ofenbrandmauern genügt die Stärke von 6 Zoll.

§ 6. Die Fußböden vor der Öffnung der Windöfen sind mit metallenen Platten, oder die Öfen mit hinlänglich großen Aschkasten zu versehen.

§ 7. Alle Schornsteine für offene Feuerherde müssen mindestens l8 Zoll im Quadrat oder im Durchmesser sein, für gedeckte Feuerherde mindestens 9 Zoll und wenn sie nur den Öfen und nicht mehr als 3 Öfen dienen, mindestens 6 Zoll.

§ 8. Die Schornsteinröhren müssen von gutem Mauermateriale, ohne Beimischung von Lehm oder Pottasche, mit ganzen Klinkern oder Steinen — also keinen Bruchsteinen — auf der stachen Seite tüchtig und gut aufgeführt werden. Es darf kein Holzwerk darin verbunden werden, vielmehr ist alles Holzwerk, da wo die Röhren durch- oder vorbeigehen, mittelst eines Zwischengemäuers von 3 Zoll Stärke zu decken.

Im Inneren sind die Schornsteinröhren, nach tüchtiger Ausstreichung der Fugen, sorgfältig mit reinem Kalk oder Lehm abzusehen.

Oberhalb der Ausmündung der Röhre darf sich kein Holzwerk befinden, auch muss Letzteres in gleicher Höhe, mit der Ausmündung von dieser wenigstens 5 Fuß entfernt sein. Wo die Lokalität eine solche Entfernung nicht zulässt, da muss die Schornsteinröhre bis über das Holzwerk hinausgeleitet werden.

§ 9. Am Fuße der zur Aufnahme von Ofenfeuern bestimmten Röhren müssen Öffnungen in den Letzteren angebracht werden, durch welche bei der jedesmaligen Reinigung der herabgefallene Ruß und Staub zu entfernen ist. Diese Öffnungen sind entweder durch einzumauernde Fliesen, oder auch durch eiserne in eisernen Rahmen festschließende Türen zu verschließen.

§ 10. Die Röhren selbst müssen in möglichst perpendikulärer Richtung aufgeführt werden und— wo es angeht — in dieser Richtung oberhalb des Dachforstes ausmünden. Wo aber eine Schleppung nicht zu vermeiden ist, da müssen in allen Biegungen scharfe Ecken durch Abrundung der im Winkel zusammenstoßenden Seiten des Schornsteins vermieden werden.

§ 11. Die Schleppung auf Holz ist nicht anders verstattet, als wenn zwischen dem Holze und der Schornsteinwand noch 3 Zoll Mauerwerk gelegt wird. Auch ist das Schleppen auf angemessenen eisernen, durch unterzumauernde Streben gestützten Stangen zulässig.

§ 12. Entsteht durch die Schleppung eine so starke Biegung, dass die Wirkung des Gewichtes an der Reinigungsbürste dadurch gehemmt wird, und namentlich jenes Gewicht die Bürste nicht durchziehen kann, so muss in der Biegung eine gleiche Reinigungsöffnung, wie am Fuße der Röhre (nach der Bestimmung § 9) angebracht werden, damit der Schornsteinfeger auch den unteren Teil der Röhre reinigen kann.

§ 13. Die Führung der Röhren aus den unteren Etagen durch die Öfen der oberen Etagen ist in allen Fällen erlaubt, wo die Anlage so gemacht wird, dass die Reinigung der Röhren unbehindert geschehen kann.

§ 14. Hölzerne Bedachungen, namentlich auch Schindeldächer sind gänzlich verboten (cons. B. v. 17. Septbr. 1845) und ebenso die Bewiepung der Dächer mit Stroh.

§ 15. Vor der Vollendung eines jeden Neubaus und zwar zu einer Zeit, wo man von der Befolgung obiger Vorschriften sich überzeugen kann, ist eine Revision des Baues bei dem Voigte zu beantragen, welche unter Zuziehung eines Sachverständigen (Maurers oder Zimmermanns) auf Kosten des Bauunternehmers, nötigenfalls auch unter Zuziehung des L. Gewettes zu geschehen und etwanige Mängel oder Gesetzwidrigkeiten dem Befinden nach bestrafen, auch deren Entfernung zu veranlassen hat.

§ 16. Diese Vorschriften gelten auch, wenn von einer Vorderwohnung und einer Hinterwohnung nur die eine oder die andere neu gebaut wird, insoweit, als der Neubau sich erstreckt.

Rostock-Warnemünde, Alter Strom, Eisgang 1968

Rostock-Warnemünde, Alter Strom, Eisgang 1968