Sonstige Bestimmungen

§ 18. Alle Warnemünder Bürger und Einwohner müssen mit Feuer, Licht und allen brennbaren Sachen vorsichtig umgehen, alles Holz, Torf, Heu oder Stroh möglichst ferne von Feuerstellen und niemals näher als 2 Fuß entfernt von den Schornsteinen lagern. Besonders wünschenswert ist es, dass um den Schornstein auf 2 Fuß Entfernung eine Verlattung angebracht werde.

§ 19. Im Orte oder auf der Warnow darf bei 10 Thlr. Strafe kein Teer, Pech oder Firnis gekocht werden, sondern es muss solches einstweilen auf der Ostseite des Stromes in gehöriger Entfernung von dem Bauhofe, dem dort liegenden Holze und den Schiffen oder auf freiem Felde an geeigneten Orten, demnächst aber in dem zu erbauenden Kochhaufe nach den desfallsigen Bestimmungen geschehen.


§ 20. Das Hecheln des Flachses darf nicht bei Licht geschehen.

§ 21. Niemand darf mehr als 2 Pfd. Schießpulver in seinem Hause zu einer und derselben Zeit aufbewahren.

§ 22. Das Schießen mit großen oder kleinen Feuergewehren, das Abbrennen von Feuerwerken, das Schwärmerwerfen, das Legen von Kanonenschlägen und das Fackeltragen innerhalb des Ortes und auf dem Strome bis zum Breitling ist bei 5 bis 10 Thlr. Strafe oder einer verhältnismäßigen Gefängnisstraft verboten.
Zum Schießen von den Schiffen oder sonst bei feierlichen Veranlassungen ist vorher die Erlaubnis des Voigts einzuholen, der sodann die etwa nötigen Sicherheitsmaßregeln trifft.

§ 23. Das Tabakrauchen ist an allen gefährlichen Orten, namentlich wo Mist, Stroh, Heu, Torf, Kohlen, Holz, Späne, Flachs, Heede oder andere leicht feuerfangende Sachen sich befinden, bei angemessener Strafe untersagt.

§ 24. Alle diejenigen, welche mit Holz oder Spänen umgehen, namentlich die Tischler, haben, wenn sie bei Licht arbeiten, die größte Vorsicht anzuwenden und dürfen in ihren Werkstätten keine Anhäufungen von Spänen dulden, sondern müssen solche, ehe sie Licht anzünden, aus der Werkstätte hinaus an einen sicheren Ort bringen.

§ 25. Das L. Gewett hat eine kunstverständige Besichtigung sämtlicher Feuerstellen kostenfrei zu veranlassen, auch nach seinem Ermessen in Zeiträumen von 5 bis 10 Jahren zu wiederholen, dasjenige, was feuergefährlich erscheint und nur irgend zu entfernen oder zu verbessern ist, den Hauseigentümern zu bezeichnen und die Beseitigung durch die Letzteren zu verfügen. Es ist hierbei besonders darauf zu achten, ob

1) feuerfangende oder leicht brennende Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Feuerungen sich befinden,
2) Brandmauern nicht stark genug oder mit Holzwerk versehen oder sonst in schlechtem Zustande sind,
3) Schornsteine und Glocken offener Feuerherde vor bloßstellenden Klehmstaken oder verrohrten Brettern vorkommen,
4) Schornsteine starke Risse haben oder nicht hoch genug (wenigstens 2 Fuß, wenn das Dach mit Stroh gedeckt ist) herausragen, mögen sie aus dem Forste oder seitwärts aus der Dachfläche herauskommen,
5) Schornsteine eines niedrigen Gebäudes zu nahe an Holzwerk, Strohdach oder sonstigem brennbaren Material eines anliegenden gleich hoch oder höher gelegenen Gebäudes ausmünden;
6) ob im Übrigen den Bestimmungen dieser Verordnung Folge geleistet wird.
Ferner hat der Schornsteinfeger alljährlich über etwa vorgefundene Mängel an das L. Gewett zu berichten und die Spritze nebst Zubehör ist unter Leitung des L. Gewetts alljährlich zu probieren und revidieren.

§ 26. Die im § 25 sub 2 gedachten Brandmauern müssen so eingerichtet werden, dass vor alles Holzwerk mindestens 9 Zoll Mauerwerk gelegt und zwar ein Stein in der hohen, ein anderer in der flachen Kante davor gemauert wild, so dass die Fugen der verschiedenen Schichten sich decken. — Jedoch soll es genügen, wenn anstatt der in der hohen Kante zu stellenden Mauersteine, Zungendachsteine genommen werden.

§ 27. Alle gewöhnlichen Schornsteine, insoweit sie gebraucht worden, sind jährlich mindestens zweimal (im Frühling und im Herbste), diejenigen dagegen, welche einer mehr benutzten Feuerstelle dienen, mindestens viermal durch den hiesigen Schornsteinfeger, nötigen falls auch gegen den Willen der Beteiligten zu reinigen. Er bekommt das Reinigen der von einem Ofen in die Schornsteine führenden Röhren nicht besonders bezahlt, im Übrigen:
a) für gewöhnliche Schornsteine à 3 ßl.
b) für Schornsteine oder Kamine, welche von den Öfen aus dem Dache führen à 3ßl.
e) für Schornsteine, die durch zwei volle Stockwerke führen, bis zu 6 ßl.
Alles natürlich nur, insofern sie überhaupt gebraucht sind und gefegt werden. Seine Gebühr soll auf seine Anzeige, im Säumungsfalle sofort exekutorisch beigetrieben werden.

§ 28. Die Anlegung oder Umlegung von Feuerstellen, Rauchfängen oder Schornsteinen, namentlich bei Neubauten, darf bei nachdrücklicher Strafe nur unter Aussicht und Leitung hiesiger Maurermeister geschehen und liegt es diesen sowohl als den Töpfern ob, bei Aufführung neuer Gebäude und Einrichtung oder Umlegung von Feuerstellen, für die genaue Befolgung der obigen Bestimmungen zu sorgen.

§ 29. Übertretungen obiger Vorschriften sind, soweit nicht schon spezielle Bußen angeordnet worden, mit Geld- oder Gefängnisstrafe zu ahnden und es findet gegen die Bestimmungen des L. Gewetts überall nur der Rekurs an E. E. Rat Statt.

Gegeben im Rate. Rostock, den 30. Oktober 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Bauordnung für Warnemünde vom 30. Oktober 1848