Für Veränderung bestehender Bauten

§ 17. Die Anlegung, Erbauung und Veränderung von Feuerstätten, Schornsteinen, Rauchfängen und Allem, was dazu gehört, darf bei 10 Thlr. Strafe nur auf vorgängige Anzeige bei dem Voigte und mit dessen Genehmigung geschehen. Der Letztere nimmt in Begleitung eines Sachverständigen von der Lokalität Kenntnis, verfügt, wenn die Genehmigung nicht sofort unbedenklich erscheint, den Umständen nach die tunlichste Entfernung alles desjenigen, was nach Maßgabe der Bestimmung sub 1 feuergefährlich erscheint, oder veranlasst dem Befinden nach die Bestimmung des L. Gewetts. Kosten fallen dem Bauenden aus diesem Verfahren nicht zur Last, insofern er nicht die Anzeige verabsäumt oder die ihm gewordenen Vorschriften außer Acht lässt. Auch hat er sich mit dem Sachverständigen abzufinden.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Bauordnung für Warnemünde vom 30. Oktober 1848