Kongressanwalt, Kongressgericht

Der Kongressanwalt soll dem Kongressgericht Gutachten erstatten (§ 36 des Organisationsstatuts). Die Institution hat keine praktische Bedeutung gewonnen. (Siehe „Kongressgericht“.)

Kongressgericht


Das Kongressgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, soll Streitigkeiten zwischen Körperschaften der zionistischen Organisation entscheiden. Da es aber nur auf Antrag einzugreifen hat, ist es noch niemals dazu gekommen, seine Funktionen auszuüben. Die ganze Institution bedarf einer Neuordnung. Über die Einzelheiten siehe §§35—37 des Organisationsstatuts.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Zionistisches Abc-Buch