Aktions-Komitee, Großes

Nach § 23 des Organisationsstatuts ist das Große Aktions-Komitee das Exekutivorgan des Kongresses. Diese Bestimmung ist aber bereits im § 24 dahin eingeschränkt, daß der ständige Ausschuss desselben, das Engere A.-K., das Große A.-K nur zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahr, und außerdem auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen hat. Namentlich in Fragen der Landesorganisationen kann nur das Große A.-K Beschlüsse fassen. Im übrigen haben die Mitglieder des Großen A.-K. nur das Recht, über den Stand der organisatorischen und administrativen Tätigkeit des Engeren A.-K. ständig Auskunft fordern zu dürfen. Diese Bestimmungen, deren jetziger Wortlaut erst auf Beschlüssen des siebenten Kongresses beruht, lassen klar erkennen, daß das wahre Exekutivorgan der Bewegung das Engere A.-K. ist, während das Große A.-K nur einen Senat von Vertrauensmännern darstellt, die ihrerseits dem Engeren A.-K. Bericht zu erstatten haben, andererseits von diesem ständig Auskunft fordern können, die aber zur Beschlussfassung nur in außergewöhnlichen Fällen zusammentreten. Diese ursprünglich kaum beabsichtigte Entwicklung des Großen A.-K wurde durch die Tatsache gefördert, daß seine Mitglieder über die ganze Erde zerstreut sind, und dass ihre Zahl von 23 auf über 60 vermehrt worden ist. Infolgedessen ist es schwer, eine Plenarsitzung, bei der mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, zustandezubringen.

Das wichtigste Vorrecht des Großen A.-K. ist heute, daß die Mitglieder des Aufsichtsrats der Jüdischen Kolonialbank aus seiner Mitte genommen werden müssen (siehe „Kolonialbank“ und „Aufsichtsrat“). Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Kolonialbank aber wiederum sind allein berechtigt, Genossen des Jüdischen Nationalfonds zu sein (siehe „Nationalfonds“).


Sitzungen des Großen A.-K. haben auf allen Kongressen und Jahreskonferenzen stattgefunden, abgesehen hiervon aber meist nur in den statutengemäß notwendigen Fällen.

Den Wahlen zum Großen A.-K. sollen Personalvorschläge der Landesorganisationen vorausgehen (§ 23 des Organisations statuts). Der Kongress ist aber an dieselben nicht gebunden. Der achte Kongress hat zum erstenmal von diesem Recht Gebrauch gemacht, Mitglieder des Großen A.-K. außerhalb der von den Landesorganisationen vorgeschlagenen Listen zu wählen. Das passive Wahlrecht in das A.-K. ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Zionistisches Abc-Buch