Pflichten der Fuhrleute

§ 9. Jeder Wagen ist vor dem Gebrauche dem Polizei-Amte zur Kontrolle über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit vorzustellen.

§ 10. Die Wagen dürfen nur von Kutschern gefahren werden, welche im dienstordnungsmäßigen Dienste der Besitzer stehen und bedarf es für die Funktion jedes Kutschers der speziellen Genehmigung des Polizei-Amtes. Der Fuhrmann muss ein Register halten, worin täglich bemerkt wird, welcher Kutscher jeden Wagen an dem Tage fährt.


§ 11. Unerwachsene, Gebrechliche, notorische Trunkenbolde, des Fahrens Unkundige werden eben so wenig zu Droschkenkutschern zugelassen, wie Personen, welche wegen grober Verbrechen bestraft sind, oder sich einer Betrügerei gegen ihre Dienstherrschaft schuldig gemacht haben, Treten diese Unfähigkeitsgründe während ihres Dienstes ein, so werden sie sofort vom Polizei-Amte aus ihrer Funktion als Droschkenführer entlassen.

§ 12. Die Standplätze werden für jede Droschke vom Polizei-Amte angewiesen, welches die Plätze nach Ermessen überhaupt oder bei einzelnen Vorkommenheiten und zu den verschiedenen Tageszeiten verändern, namentlich auch in den Fällen, wenn eine Droschke in Behinderungsfällen ausbleibt, diese auf ihrem Standplatze durch Anweisung einer andern Droschke ersetzen kann. Wöchentlich soll ein Austausch der Plätze unter den Droschken verschiedener Besitzer eintreten, falls ein wesentlicher Unterschied in der Frequenz auf den verschiedenen Standplätzen bemerkbar werden sollte.

§ 13. In Behinderungsfällen, welche das Ausfahren einer Droschke unmöglich machen, muss der Besitzer sofort Anzeige auf dem Polizei-Bureau machen. Länger wie 14 Tage darf eine Droschke bei Verlust der Konzession nicht außer Fahrt bleiben. Die Reparatur von Wagenrädern darf ein Ausbleiben niemals veranlassen, vielmehr muss der Besitzer stets einen Gang Räder im Vorrat halten.

§ 14. Wer eine Droschke zurückziehen will, muss seine Konzession beim Polizei-Amte 4 Wochen vorher aufkündigen.

§ 15. Die Droschken werden in den Monaten April bis September inklusive präzise 7 Uhr Morgens, in den Monaten Oktober bis März präzise 8 Uhr Morgens auf den angewiesenen Plätzen halten und bleiben bis 10 Uhr Abends ausgestellt. Es bleibt den Fuhrleuten unbenommen, sie noch später auf Fuhren warten zu lassen. Die Kutscher dürfen diese aber nicht verweigern, wenn sie nach 10 Uhr noch auf der Straße gefunden werden.

§ 16. Die Fuhrwerke dürfen nur wohlgereinigt ausgefahren werden, und müssen die Kutscher anständig gekleidet sein.

§ 17. Von den Sachen, welche in den Droschken gefunden werden, haben die Besitzer sofort auf dem Polizei-Bureau Anzeige zu machen.