Rostock, Verordnung vom 9. Juli 1845, betreffend das Droschken-Fuhrwesen. Reglement für das Droschken-Fuhrwerk innerhalb der Stadt und Vorstädte.

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Rostock, Fuhrwesen, Droschen,
Inhaltsverzeichnis
  1. Betrieb des Droschken-Fuhrwesens
  2. Beschaffenheit der Fuhrwerke
  3. Pflichten der Fuhrleute
  4. Vorschriften für die Kutscher
  5. Aufsichts-Verfahren — Strafbestimmungen
  6. Tarif
        I. Betrieb des Droschken-Fuhrwesens.

§ 1. Die Ausstellung von Fuhrwerken auf den Straßen und öffentlichen Plätzen zum Gebrauche des Publikums ist nur den Besitzern von Fuhrwerken gestattet, welche dazu eine Konzession auf den Grund dieses Reglements vom Polizei-Amte erhalten haben.

§ 2. Die Konzession wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt. Der Betrieb dieses Gewerbes durch einen Anderen als die Eigentümer des Fuhrwerks ist unzulässig. Die Wagen werden in einer alle konzessionierten Wagen ergreifenden Folge nummeriert.

        II. Beschaffenheit der Fuhrwerke.

§ 3. Es werden nur auf viersitzige einspännige Droschken Konzessionen erteilt. Die Wagen müssen von gefälligem Äußeren mit guter Polsterung und mit einer Fußdecke versehen sein, auch stets im guten Stande erhalten werden. Eintretende Mängel müssen auf Anordnung des Polizei-Amtes binnen kurzer Frist gebessert werden.

§ 4. Der Wagenkasten muss mindestens vom Sitze 4 Fuß hoch, inwendig 3 Fuß 5 Zoll breit und über den Sitzen 4 Fuß 3 Zoll lang sein. Der Wagen muss mit Kotflügeln versehen sein, welche auf jeder Seite ununterbrochen über das Vorder- und Hinterrad laufen und zwischen diesen Rädern so tief gesenkt sind, dass sie 1 Fuß über der Erde die Auftritte bilden. Der Fußboden des Wagens darf nur 1 Fuß über jenem Auftritte liegen und muss diese Höhe in der ganzen Breite des Wagens beibehalten.

§ 5. Der Wagen muss in Federn hängen oder auf Druckfedern ruhen und mit einem Vorderdecke mit Vorder- und Seitenfenstern versehen sein. Das Vorderverdeck muss so eingerichtet sein, dass die Vorder- und Seitenfenster mit Leichtigkeit herausgenommen und in den Sitzkasten gelegt werden können, das Vorderverdeck selbst aber sich dem auch zum Niederlegen eingerichteten Hinterverdeck anschließen lässt. Die Seitenfenster müssen eine Vorrichtung erhalten, dass sie mit der Türe zugleich, aber auch ohne diese geöffnet und geschlossen werden können.

§ 6. In jedem Wagen ist der Tarif in der Mitte des Rücksitzes zu befestigen. Das Polizei-Amt wird geeignete Exemplare drucken lassen und sind diese zu besagtem Zwecke auszulösen.

§ 7. Die Pferde müssen kräftig und ohne Fehler, welche den Gebrauch wesentlich erschweren, sein. Die Geschirre müssen im guten Stande sein und dann stets erhalten werden.

§ 8. Jeder Wagen muss mit der ihm zugeteilten Nummer zu beiden Seiten und hinten versehen sein. Das Polizei-Amt lässt in gleichförmiger Art die Nummernschilder auf Kosten des Besitzers anbringen.

Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

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Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Hansestadt Rostock - Stadtansicht

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Rostock, Neuer Markt mit Ladenzeile 1967

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Hansestadt Rostock, Giebelhäuser und Marienkirche

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Hansestadt Rostock, Unterwarnow, Pionierschiff mit Blick auf Petrikirche, 1962

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Rostocker Wallanlagen und Kröpeliner Tor, 1968

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Rostock vor dem Steintor

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