Rostock, Verordnung vom 26. Mai 1854, enthaltend ein Reglement für die Totenkleiderinnen.

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
E. E. Rat bringt im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft das nachstehende Reglement für die Totenkleiderinnen hiermit zur Publikation.
Gegeben im Rate. Rostock, den 26. Mai 1854.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär


                Reglement für die Totenkleiderinnen.

I. Die Totenkleiderinnen erhalten in. einer den Umständen entsprechenden Zahl nach vorgängiger Kognition vom L. Gewette eine Konzession, werden nach dem am Schlusse befindlichen Formular beeidigt und haben vor ihrer Anstellung zur Sicherung der getreuen Erfüllung ihrer Dienstpflichten eine Kaution von 25 Rthlr. Crt. zu bestellen und eine Konzessions-Gebühr von 10 Rthlr. Crt. zu erlegen.

II. Sie müssen eines ehrbaren Wandels sich befleißigen, sich reinlich und nüchtern halten, bei allen ihren Dienstverrichtungen, besonders im Sterbehaufe, sich bescheiden benehmen, allen Zank unter einander vermeiden, ihren Dienst mit Treue und Sorgfalt verrichten, und ihren Vorgesetzten, sowie denjenigen Beamten, mit denen sie bei Ausübung ihrer Geschäfte in Berührung kommen, den gebührenden Gehorsam und Respekt beweisen.

III. Dagegen haben sie in der Stadt und in den Vorstädten die Berechtigung zu Toten-Einkleidungen.
Ausnahmen von dieser Regel finden statt:
1) in denjenigen Fällen, in welchen die Verwandten oder Angehörigen des Verstorbenen, unter Beihilfe der zum Hausstande gehörigen Personen, die Einkleidung selbst besorgen wollen;
2) bei totgeborenen, oder in den ersten 8 Tagen nach der Geburt verstorbenen Kindern;
3) bei Leichen derjenigen Personen, welche von der Armen-Ordnung oder aus einer städtischen Kasse alimentiert oder unterstützt sind und überhaupt bei denen, welche auf Kosten einer städtischen Behörde zur Erde bestattet werden;
4) bei Leichen, deren Einkleidung obrigkeitlich untersagt ist.

IV. Bei allen in der Stadt und in den Vorstädten sich ereignenden Todesfällen, also auch ohne Ausnahme der III. 1 — 4 benannten Fälle, sind die Angehörigen, Verwandten und Hausgenossen des Verstorbenen verpflichtet, einer der konzessionierten Totenkleiderinnen binnen 6 Stunden die Anzeige des Todesfalls zu machen.
Auf solche Anzeige hat die Totenkleiderin ungesäumt einer Besichtigung der Leiche sich zu unterziehen, wenn dies nicht obrigkeitlich, etwa aus polizeilichen Gründen, untersagt sein sollte. Bei solcher Besichtigung ist das Augenmerk darauf zu richten, dass etwaiger Scheintod entdeckt, Ansteckung verhütet, Selbstmord und begangenes Verbrechen zur Anzeige gebracht werde. Gleichzeitig hat sie Erkundigung darüber einzuziehen, ob überhaupt ein und welcher Arzt den Verstorbenen in der letzten Krankheit bedient habe.
Ergibt die Besichtigung in einer oder der andern Hinsicht das geringste Bedenken, so muss die Totenkleiderin sofort dem Präses des Gewetts die Anzeige davon machen und weiterer Verfügung desselben gewärtig sein.
Gleichzeitig hat sie von jedem Todesfall ohne Ausnahme zur Registratur des Obergerichts (jetzt beim Protonotär) zwecks Verfügung etwa erforderlicher Versiegelung Anzeige zu machen.

V. Zu allen Einkleidungen, wenn sie nicht etwa obrigkeitlich untersagt sein sollten, zu denen die Totenkleiderinnen berufen werden, haben sie sich, also auch in den sub No. III. 1, 2, 3 ausgenommenen Fällen unweigerlich und ohne Verzug einzustellen und ihre amtlichen Pflichten in Ausführung zu bringen.

VI. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Aus- und Ankleidung der Leiche, deren Reinigung, Einlegung in den Sarg und Aufzierung, wenn letzteres verlangt wird, die Beihilfe bei Verschließung des Sarges, Bedeckung mit den Leichenlaken, das Tragen der Sessel beim Transporte der Leichen und folglich die Begleitung der letzteren bis zur Grabstätte, überhaupt auch alle bei den vorgedachten Geschäften nötig werdenden Gänge, sowie die Anzeige des erfolgten Todesfalls bei den Verwandten und Bekannten des Verstorbenen, die Bestellung des Sarges, die Meldung des Todesfalls bei den Beliebungen, deren Mitglied der Verstorbene war, die Besorgung des zur Einkleidung nötigen Zeuges, Einladung und Requisition derjenigen Personen, welche — mit Ausnahme der, durch die Beliebungsboten zu ladenden Beliebungsmitglieder — am Tage der Einkleidung oder des Begräbnisses, wie insbesondere auch zum Tragen der Leiche gebeten oder angesagt werden sollen, ferner die Beförderung der Leichengebühren, endlich die Aufwartung bei der Leiche, so lange sie im Sterbehaufe steht, zu welchem Zwecke die requirierte Totenkleiderin sich wenigstens zweimal täglich dort einfinden muss.

Sie sind verpflichtet, das Maaß des Sarges von dem betreffenden Tischler, welcher solches schriftlich vorzeigen muss, abzuholen und mit den üblichen Quittungen der Prediger und der Schule an den administrierenden Kirchenvorsteher abzugeben.
Sie haben keinen Anspruch auf die Kleidungsstücke und die Leibwäsche, mit welcher die Leiche bekleidet ist.

VII. Für ihre amtliche Mühwaltung dürfen die Totenkleiderinnen unter keinen Umständen eine höhere Remuneration begehren, als die hier nachfolgend bestimmte:
a. bei Leichen im ersten Stande
1) wenn sie länger als 8 Tage im Sterbehause stehen 6 Thlr. Crt.,
2) wenn sie 8 Tage oder kürzere Zeit stehen 4 Thlr Crt.;
b. bei Leichen im zweiten Stande 3 Thlr. Crt.;
c. bei Leichen im dritten Stande 1 Thlr. 24 ßl. Crt,;
d. bei Kinderleichen allemal halbe Gebühr.

Sie erhalten überall keine Gebühren:
1) für die oben IV. vorgeschriebene Besichtigung, wenn die Einkleidung folgt; wenn aber bloß die Besichtigung statt hat, so ist für selbige 8 ßl. Crt. zu erlegen;
2) für die Einkleidung der Leichen armer Personen, welche von den Gebühren obrigkeitlich freigesprochen worden. Diejenigen Personen, deren Leiche auf Kosten der Armenordnung bestattet wird, sind ohne Weiteres als Arme zu betrachten.

VIII. Hinsichtlich der Erfrischungen bei der Einkleidung und Beerdigung müssen die Totenkleiderinnen sich mit demjenigen begnügen, was ihnen vom Trauerhause freiwillig verabreicht wird.

IX. Sie müssen in der Stadt und in den Vorstädten wohnen, und dürfen sich ohne Erlaubnis des Gewetts-Präses nicht länger als 24 Stunden aus dem Orte entfernen.

X. Die Wahl unter den verschiedenen angestellten Totenkleiderinnen bleibt den Angehörigen des Verstorbenen frei. Die einmal ergangene Requisition kann vor dem Beginne des Geschäfts selbst durch Erlegung von 8 ßl. Crt., außer der Besichtigungsgebühr, rückgängig gemacht werden, später ist allemal die volle Gebühr zu entrichten.

XI. Alle Missbräuche, welche die Totenkleiderinnen bei Ausübung ihrer Amtsgeschäfte wahrnehmen, müssen sie sofort dem Gewetts-Präses anzeigen.
Etwaige Dienstvernachlässigungen oder Veruntreuungen haben nach Befinden Geld- oder Gefängnisstrafe, Verlust der Dienstkaution und Zurücknahme der Konzession zur Folge.

XII. Abänderungen dieses Reglements, welches den Totenkleiderinnen erklärt und zugefertigt werden soll, bleiben allenthalben vorbehalten und steht dagegen den Konzessionistinnen kein Widerspruchsrecht zu.

                        Eides-Formular.

Ich N. N. gelobe und schwöre, dass ich dem, mir vom L. Gewett anvertrauten Amte einer Totenkleiderin für die Stadt Rostock mit Gewissenhaftigkeit und Fleiß auch so vorstehen will und werde, wie das mir mitgeteilte Reglement und die mir behändigte Instruktion es vorschreibt und bestimmt. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort.

Die Marienkirche um 1800

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Die Rostocker Altstadt vom Beguinenberge

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Bauer und Bäuerin aus Biestow bei Rostock

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Rostock vom Steintor - 1841

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