Rostock, Verordnung vom 10. November 1848, betreffend die Berechtigung zum Verkauf der Butter
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Handel, Butterverkauf
Inhaltsverzeichnis
Die bestehende Vorschrift, nach welcher die Butter von hiesigen Kaufleuten und Krämern nur in halben Liespfunden und größeren Quantitäten verkauft werden darf, wird hiermittelst, zum Behufe der Abminderung des gegenwärtigen hohen, namentlich die unbemittelten Einwohner bedrückenden, Preises der Butter durch Erweiterung der Konkurrenz zum Detailverkauf, dahin modifiziert: dass bis auf Weiteres den Kaufleuten und Krämern der Detailverkauf der Butter bis zu 4 Pfunden herab verstattet, dagegen aber auch, für die Dauer dieser Bestimmung, den Lichthaken der Butterverkauf in größeren Quantitäten, bis zu einem Liespfunde, freigegeben sein soll.
Gegeben im Rate. Rostock, den 10. November 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius.
Gegeben im Rate. Rostock, den 10. November 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius.