Rostock, Verordnung vom 22. Dezember 1848, betreffend die Marktabgaben beim Verkauf der Butter
Nachdem durch die hohe Großherzogliche Landesregierung für die zum Konsum hier landwärts einkommende Butter Befreiung von der Akzise bewilligt worden ist, sind auch die städtischen Abgaben von solcher Butter, bis auf die Kompetenz des Marktvoigtes, betragend 1 ßl. Cour. für jeden zu Markte kommenden Butterwagen, erlassen worden.
Solches wird hierdurch zur Kenntnis des Publikums gebracht.
Gegeben im Rate. Rostock, den 22. Dezember 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius.
Solches wird hierdurch zur Kenntnis des Publikums gebracht.
Gegeben im Rate. Rostock, den 22. Dezember 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Rostock, Verordnung vom 10. November 1848, betreffend die Berechtigung zum Verkauf der Butter