Rostock, Verordnung vom 22. Dezember 1848, betreffend die Marktabgaben beim Verkauf der Butter

Nachdem durch die hohe Großherzogliche Landesregierung für die zum Konsum hier landwärts einkommende Butter Befreiung von der Akzise bewilligt worden ist, sind auch die städtischen Abgaben von solcher Butter, bis auf die Kompetenz des Marktvoigtes, betragend 1 ßl. Cour. für jeden zu Markte kommenden Butterwagen, erlassen worden.
Solches wird hierdurch zur Kenntnis des Publikums gebracht.
Gegeben im Rate. Rostock, den 22. Dezember 1848.
J. C. T. Stever, Protonotarius.