Rostock - Fischereirecht 1856
Aus: Das allgemeine Seerecht der zivilisierten Nationen, Band 1
Autor: Nizze, Reinhold (1824-1902) Advokat in Rostock, Erscheinungsjahr: 1856
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Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Rostock, Fischereirecht, Warnow, Warnemünde
Das Recht, Fische zu fangen, ist aus nationalen Gewässern gleichfalls ein ausschließliches Recht der eigenen Nation, nur das Recht, mit der Angel zu fischen, steht der Regel nach Jedermann, also auch fremden Schiffern, frei. Hinsichtlich des Fischfanges in den Küstenmeeren bestehen viele Verträge zwischen verschiedenen Staaten; in den Handels- und Schifffahrtsverträgen, welche Mecklenburg mit andern Staaten abgeschlossen hat, ist die Fischerei regelmäßig den Einheimischen reserviert.
In dem Mecklenburgischen Küstenmeere haben nach dortigem Staatsrechte die angrenzenden Gemeinden, zu denen dasselbe gehört die alleinige Berechtigung zum Fischfang, wie denn überhaupt nach gemeinem Deutschen und Mecklenburgischen Rechte, in Gemeindewassern nur der herrschenden Gemeinde der Fischfang, inkl. Aalfang und Heringsfang zusteht.
Auf der Warnow, welche (so weit sie hier in Betracht kommt) ein Gemeindewasser der Stadt Rostock ist), hat die Stadt Rostock die Fischerei, welche von ihr teils den Rostocker, teils den Warnemünder Fischern überwiesen ist. Die Berechtigung der Rostocker Fischer geht aus der Unterwarnow bis an den sog. Durchstich, von da an durch den Hafen bis an die Ostsee und an der Küste derselben, soweit sich das Rostocker Gebiet erstreckt, haben die Warnemünder Fischer die Fischereigerechtigkeit. Neben den resp. Rostocker und Warnemünder Fischern ist Niemandem das Fischen daselbst gestattet.
Das Angeln innerhalb Hafen- und Strandgebietes, so wie auf dem Breitling vom Ufer aus ist Jedermann, während der Wintermonate vom November bis Februar einschließlich auch den Rostocker Bootsfahrern von der Warnow aus gestattet. Letztere dürfen die Wadenzüge der Fischer jedoch nicht stören, sondern müssen ihnen ausweichen.
Das Aalstechen und das Aal- oder Segelharken ist für Jedermann bei nachdrücklicher, letzteres bei Zuchthausstrafe und Konfiskation der Gerätschaften und Fahrzeuge verboten.
Die Perl- und Bernsteinfischerei muss nach denselben Grundsätzen wie der Fischfang beurteilt werden. Nach Deutschem Recht ist sie regelmäßig ein der Landesherrschaft zustehendes regales Recht.
In dem Mecklenburgischen Küstenmeere haben nach dortigem Staatsrechte die angrenzenden Gemeinden, zu denen dasselbe gehört die alleinige Berechtigung zum Fischfang, wie denn überhaupt nach gemeinem Deutschen und Mecklenburgischen Rechte, in Gemeindewassern nur der herrschenden Gemeinde der Fischfang, inkl. Aalfang und Heringsfang zusteht.
Auf der Warnow, welche (so weit sie hier in Betracht kommt) ein Gemeindewasser der Stadt Rostock ist), hat die Stadt Rostock die Fischerei, welche von ihr teils den Rostocker, teils den Warnemünder Fischern überwiesen ist. Die Berechtigung der Rostocker Fischer geht aus der Unterwarnow bis an den sog. Durchstich, von da an durch den Hafen bis an die Ostsee und an der Küste derselben, soweit sich das Rostocker Gebiet erstreckt, haben die Warnemünder Fischer die Fischereigerechtigkeit. Neben den resp. Rostocker und Warnemünder Fischern ist Niemandem das Fischen daselbst gestattet.
Das Angeln innerhalb Hafen- und Strandgebietes, so wie auf dem Breitling vom Ufer aus ist Jedermann, während der Wintermonate vom November bis Februar einschließlich auch den Rostocker Bootsfahrern von der Warnow aus gestattet. Letztere dürfen die Wadenzüge der Fischer jedoch nicht stören, sondern müssen ihnen ausweichen.
Das Aalstechen und das Aal- oder Segelharken ist für Jedermann bei nachdrücklicher, letzteres bei Zuchthausstrafe und Konfiskation der Gerätschaften und Fahrzeuge verboten.
Die Perl- und Bernsteinfischerei muss nach denselben Grundsätzen wie der Fischfang beurteilt werden. Nach Deutschem Recht ist sie regelmäßig ein der Landesherrschaft zustehendes regales Recht.