Rostock, Bekanntmachung vom 12. September 1853, betreffend die Freihaltung der Trottoirs
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock,
Inhaltsverzeichnis
Nach bestehenden, vielfach publizierten Verordnungen dürfen die Trottoirs an den Seiten der Straßen von Personen, die Eimer, Körbe oder sonstige, die Passage der Fußgänger hindernde Sachen tragen, nicht betreten, vielweniger noch mit Schubkarren, Schlitten oder Wagen befahren werden.
Ebenso ist schon durch die Verordnung vom 23. April 1827 alles Hinlegen von Gegenständen, welche die Benutzung der Trottoirs behindern, bei 1 Thlr. Geldstrafe verboten.
Da in letzter Zeit diesen Vorschriften vielfach zuwider gehandelt, es sogar vorgekommen ist, dass auf den Südseiten der Straßen die Trottoirs und Fliesengänge mit Betten und Matratzen belegt sind, was ebenso wie das Aushängen der die Pferde scheu machenden Wäsche schon durch § 25 der allgemeinen Wege-Polizei-Ordnung von 1824 verboten ist, so sind die Polizei-Offizianten strenge angewiesen, alle solche Kontraventionen sofort zur Bestrafung zu bringen, auch tunlichst den Kontravenienten die Eimer, Körbe, Schubkarren etc. abzupfänden.
Das Polizei-Amt ersucht alle Herrschaften, Lehrherren etc., ihre Untergebenen an die Befolgung dieser Vorschriften zu erinnern, indem es für sie selbst nicht angenehm sein kann, wenn Dienstmädchen, Knechte, Lehrburschen und Jungen durch polizeiliche Zitationen und Strafen von ihren Geschäften abgehalten werden.
Rostock, den 12. September 1853.
Das Polizei-Amt.
Fr. Wackerow, Polizei-Sekretär
Ebenso ist schon durch die Verordnung vom 23. April 1827 alles Hinlegen von Gegenständen, welche die Benutzung der Trottoirs behindern, bei 1 Thlr. Geldstrafe verboten.
Da in letzter Zeit diesen Vorschriften vielfach zuwider gehandelt, es sogar vorgekommen ist, dass auf den Südseiten der Straßen die Trottoirs und Fliesengänge mit Betten und Matratzen belegt sind, was ebenso wie das Aushängen der die Pferde scheu machenden Wäsche schon durch § 25 der allgemeinen Wege-Polizei-Ordnung von 1824 verboten ist, so sind die Polizei-Offizianten strenge angewiesen, alle solche Kontraventionen sofort zur Bestrafung zu bringen, auch tunlichst den Kontravenienten die Eimer, Körbe, Schubkarren etc. abzupfänden.
Das Polizei-Amt ersucht alle Herrschaften, Lehrherren etc., ihre Untergebenen an die Befolgung dieser Vorschriften zu erinnern, indem es für sie selbst nicht angenehm sein kann, wenn Dienstmädchen, Knechte, Lehrburschen und Jungen durch polizeiliche Zitationen und Strafen von ihren Geschäften abgehalten werden.
Rostock, den 12. September 1853.
Das Polizei-Amt.
Fr. Wackerow, Polizei-Sekretär