Grunddienstbarkeiten.

XII. Zum Schluss soll noch eine für Brauereien mit landwirtschaftlichem Betriebe nicht unwichtige Frage besprochen werden, wenngleich sie nicht direkt mit dem Brauereibetrieb in Verbindung steht, das ist die Frage der Aufrechterhaltung der Grunddienstbarkeiten. Gar mancher Brauer hat ein Fahrt- oder Gehrecht oder Wasserablaufsrecht etc. auf einem Grundstück seines Nachbarn. Ein solches Recht besteht nach Maßgabe des § 22 des bayerischen Hypothekengesetzes unabhängig vom Eintrag im Hypothekenbuche, und der neue Erwerber des belasteten Grundstücks musste diese Dienstbarkeit auf sich nehmen, auch wenn sie ihm beim Erwerb des Anwesens nicht bekannt war. Er konnte, sofern ihm die Dienstbarkeit verschwiegen war, sich nur an seinen Verkäufer wegen Entschädigung halten.

In Zukunft aber wird dies anders. Nach Art. 10 der bayerischen Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuch müssen Grunddienstbarkeiten, welche zu der Zeit bestehen, in welcher das Grundbuch im einzelnen Grundbuchbezirke als angelegt anzusehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches in das Grundbuch eingetragen werden. Nur solche Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist — beispielsweise eine Wasserleitung — sind der Eintragung insolange nicht unterworfen, als die Anlage besteht. Die Worte „zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches“ bedeuten, dass, wer in Zukunft im Glauben auf das Grundbuch ein Anwesen erwirbt, dieses mit keiner anderen dinglichen Last erwirbt, als mit einer solchen, welche im Grundbuche vorgetragen ist. Steht also die Grunddienstbarkeit im Grundbuche nicht eingetragen, so geht dieselbe auch auf den neuen Anwesenserwerber nicht über.


Nach Abs. 2 des Art. 10 a. a. 0. wird demnächst eine k. Verordnung zu erwarten sein, welche den Beginn und die Dauer der Frist für die Anmeldung der einzutragenden Dienstbarkeiten bestimmt, und kein Anwesensbesitzer, welcher im Besitz einer Dienstbarkeit ist, sollte versäumen, innerhalb dieser Frist seine Dienstbarkeit auf Grund des etwa in Händen habenden Urteils im Grundbuche eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt innerhalb der bezeichneten Frist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes gebührenfrei.

Es ist übrigens für einen Anwesensbesitzer, welcher die geringfügigen Kosten der Eintragung nicht scheut, schon seit 1. Juli 1899 nach Art. 44 der genannten Übergangsvorschriften die Möglichkeit abgegeben, die Eintragung der zu Gunsten seines Grundstücks bestehenden Grunddienstbarkeiten im jetzigen Hypothekenbuch zu verlangen. Die im Hypothekenbuche erwirkte Eintragung der Grunddienstbarkeit gilt alsdann von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, als Eintragung im Grundbuche.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Praktische Winke für Brauereibesitzer