Praktische Winke für Brauereibesitzer

aus Anlass des neuen bürgerlichen Rechtes. Im Auftrag des bayerischen Brauerbundes zusammengestellt von
Autor: Mayr, Roderich Rechtsanwalt in München., Erscheinungsjahr: 1899
Themenbereiche
I. Praktische Winke für Brauereibesitzer aus Anlass des neuen bürgerlichen Rechts.

Der Brauer ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sofern sein Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, ist er verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim zuständigen Handelsregister — dieses wird künftig nicht mehr bei den Landgerichten, sondern bei den Amtsgerichten geführt — anzumelden und seine Firma bei den Handelsgerichten zu zeichnen. Wer sein Geschäft ohne einen Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, muss seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma führen; doch können bisher bestandene, d. h. eingetragene Firmen, unter der bisherigen Bezeichnung bestehen bleiben. Jene neue Firma muss sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Brauer mit einem bereits eingetragenen Kaufmann den gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen, und will auch er sich dieser Namen als Firma bedienen, so muss er seiner neuen Firma einen Zusatz geben, durch welchen sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

Jeder Brauer, dessen Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, ist verpflichtet, ordnungsmäßige Handelsbücher zu fahren, Copien seiner abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Copien sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat er Inventar und Bilanz aufzustellen und dieselben zu unterzeichnen. Dabei sind sämmtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt der Inventars- und Bilanzaufstellung beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werth einzusetzen und uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.

Handelsbücher sind 10 Jahre, vom Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren; das Gleiche gilt von den empfangenen Handelsbriefen und den Copien der abgesandten Handelsbriefe (§§ 1 mit 47 des Handelsges.-Buches).

Auf die besonderen Bilanzvorschriften für Brauereien, welche in der Form von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden, soll hier nicht näher eingegangen werden.