Mecklenburgische Polizeiordnung von 1516

Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, mecklenburger Polizeiordnung, Ortsgeschichte, Kulturgeschichte, mecklenburgische Gesetzgebung, Herrschaftsrechte
Im Jahre 1516 erließen die Herzöge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg im Einverständnis mit den Landständen "Ordeninge Statuta vnnd settunge dem gemenen nutthe thom besten." Diese Ordnung, die ihres Inhalts wegen jetzt allgemein als die erste mecklenburgische Polizeiordnung bezeichnet wird, besaß nicht lange Zeit formelle Gültigkeit. Denn schon im Jahre 1542 erschien eine neue allerdings nur wenig veränderte Redaktion derselben, der in den Jahren 1562 und 1572 eingehende Revisionen folgten. Demgemäß hatte diese Ordnung in der Praxis und Literatur wenig Beachtung gefunden. Erst als man im 18. Jahrhundert anlässlich des Streites um das Braurecht der Ritterschaft auf die ältere Zeit zurückging, wurden auch die Historiker auf diese erste Ordnung aufmerksam. Wir verdanken dieser, durch das praktische Leben gegebenen Anregung außer einigen kurzen Erwähnungen in der Literatur, vor Allem die beiden jüngsten Abdrücke der Polizeiordnung von 1516, nämlich in Arp's Sammlung einiger mecklenburgischer Landes-Gesetze und Verfassungen von Policey- Sachen, Schwerin, 1740 und in Bärensprung's Sammlung alter und neuer herzoglich-mecklenburgischer Landes-Gesetze, Schwerin, 1779. Th. IV, S. 12-38.

*****************
Inhaltsverzeichnis
Der erste und einzige vaterländische Geschichtsschreiber aber, der auf Quellenstudien beruhende Nachrichten von der Entstehung und dem Inhalte der Polizeiordnung von 1516 gegeben hat, ist F. A. Rudloffin seinem pragmatischen Handbuch der Mecklenburgischen Geschichte Teil III, Bd. 1. Dem Plane und der Anlage des Werkes entsprechend konnte dies nur in kurzen Andeutungen geschehen und da die einzelnen Angaben außerdem noch auf verschiedene Kapitel des Buches verteilt sind, so fällt es schwer, ein zusammenhängendes Bild von der Bedeutung der ersten mecklenburgischen Gesetzgebung zu gewinnen. Diesem Umstande mag es zuzuschreiben sein, dass die Rudloff'schen Hinweisungen auf das bei dieser Gelegenheit gewonnene, für die Orts- und Kulturgeschichte so wertvolle Material von den späteren Geschichtsschreibern fast gar nicht beachtet worden sind.

Es wird daher nicht unangemessen erscheinen, wenn ich auf den folgen­den Blättern die im Großherzoglichen Geheimen und Haupt-Archiv befindlichen, auf die Polizei-Ordnung von 1516 Bezug habenden Aktenstücke der Öffentlichkeit übergebe. Wie viele Akten aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts bilden auch diese Aktenstücke kein zusammenhängendes Ganze, die meisten tragen nicht einmal das Datum ihrer Entstehung: dennoch beziehen sie sich alle ihres Inhalts wegen unzweifelhaft auf die Erlassung der Polizeiordnung von 1516. Auf den Wert aber, den die mitzuteilenden Aktenstücke für die Orts- und Kulturgeschichte haben, kann das Fehlen einer genauen Datierung keinen Einfluss ausüben, da die Unsicherheit über die Zeit ihrer Entstehung sich immer nur auf einen Zeitraum von wenigen Jahren erstreckt.

Die Herzöge Heinrich und Albrecht von Mecklenburg waren in Gemeinschaft mit ihrem jüngeren Bruder Erich und ihrem Oheim Balthasar dem am 20. November 1503 verstorbenen Herzog Magnus in der Regierung des Landes gefolgt. Die Ausübung der Herrschaftsrechte lag aber in Folge verschiedener Verträge dem Herzoge Heinrich allein ob. Dieses Verhältnis blieb auch von Bestand, als kurz nacheinander die Herzöge Balthasar und Erich starben, nur war Herzog Heinrich verpflichtet, die Regierungsgeschäfte in seinem und seines Bruders Albrecht Namen zu führen, auch während der Anwesenheit desselben im Lande, ihn in wichtigen Landesangelegenheiten um Rat zu fragen.

Mecklenburger Gensdarmen

Mecklenburger Gensdarmen