Abteilung der Jagd

Die Jagd wird entweder in die hohe und niedere Jagd, oder in die hohe, mittlere und niedere Jagd abgeteilt. Im ersten Falle rechnet man:

A zur hohen Jagd


1) vom friedlichen oder essbaren Haarwilde: das Elenwild, das Edelwild, das Damwild, das Rehwild, das Gemswild, den Steinbock und das Schwarzwild;
2) vom raubgierigen Haarwilde: den Bär, den Wolf und den Luchs;
3) vom Federwilde: das Auergeflügel, das Birkgeflügel, den Fasan, die Trappen, den Kranich, den Reiher und den Schwan.

B. Zur niedern Jagd:

alle übrigen Jagdtiere, sie mögen Säugetiere oder Vögel sein.

C. Zur mittleren Jagd

aber, wo eine solche statt findet, rechnet man: das Rehwild, das Schwarzwild, den Wolf, das Birkgeflügel, zuweilen auch das Haselgeflügel und den großen Brachvogel oder Focken. Doch ist diese Abteilung nicht allgemein. In einigen Ländern rechnet man zur hohen Jagd, oder zur Wildbahn, nur das Elenwild, das Edelwild, das Damwild, das Schwarzwild, die Bären und das Auergeflügel, und rechnet zur niedern Jagd alles übrige Haar- und Federwild. — Im Preußischen gehören in der Regel zur hohen Jagd: das Elenwild, das Edelwild, das Damwild, das Auergeflügel, und die Schwäne. Zur Mitteljagd aber: das Rehwild, das Schwarzwild, die Birk- und Haselhühner, die Fasanen; und zur niedern Jagd alles übrige Haar- und Federwild. Doch leiden diese Bestimmungen in einigen Provinzen Ausnahmen, wie sie die Forst- und Jagdordnungen festsetzen. — Reißende Thiere, als Bären und Wölfe, zu erlegen, ist zwar jedem zur Jagd Berechtigten erlaubt; er muss aber den Balg an denjenigen gegen ein Schussgeld abgeben, zu dessen Jagd-Abteilung das Raubthier gehört. — Wer überhaupt nicht zur Jagd berechtigt ist, der darf nur wilde Tiere erlegen, wenn er solches zur Verteidigung seines Lebens zu tun genötigt ist. Er muss aber das erlegte Tier sogleich an den Jagdberechtigten abliefern.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Lexikon für Jäger und Jagdfreunde