Nachforschung der Angesteckten. Obligatorische Anzeige der Angesteckten

Nur in sehr wenigen Ländern gibt es eine unterschiedlose Anzeigepflicht. In Norwegen legt das Gesetz von 1860 den Ärzten die Pflicht auf, den Sanitätskommissionen alle venerischen Erkrankungen anzuzeigen, ohne Angabe des Namens des Kranken und seiner Wohnung. Solches ist also nur wichtig für die Statistik. Übrigens wurde vor 1877 in ganz Norwegen und jetzt noch ausserhalb der großen Zentren der einfache Schanker als Syphilis bezeichnet und bis 1888 alle Recidive unterschiedslos als neue Fälle deklariert.

In Dänemark besteht eine Anzeigepflicht über alle venerischen Krankheiten für die Ärzte, und das Gesetz vom 10. April 1874 gibt das Recht, jeden Erkrankten zwangsweise einer Hospitalbehandlung und hinterher einer ärztlichen Überwachung zu unterwerfen. Dazu ist Dänemark das einzige Land, welches ein wirkliches Gesetz über die Überwachung der Prostitution hat; in der dänischen Armee betrug 1889 bis 1893 die durchschnittliche Zahl der Syphilisfälle 2,66 0/00, während sie bei den übrigen kontinentalen Armeen stets 5 0/00 übertroffen hat.



Dieses Kapitel ist Teil des Buches Gesundheit 26. Jahrgang 1901