Einige Worte über die Lage der Leibeigenen in Mecklenburg. 1817

Autor: Stern, Eduard (?), Erscheinungsjahr: 1817
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Leibeigenschaft, Gutsbesitzer, Adel, Rittergüter, Sittenbild, von Maltzahn, von Plessen, von Hahn, von Oertzen, Landwirtschaft
Aus: Allgemeiner Anzeiger der Deutschen oder Allgemeines Intelligenz-Blatt zum Behuf der Justiz, der Polizei und der bürgerlichen Gewerbe in den deutschen Staaten, wie auch zur öffentlichen Unterhaltung der Leser über gemeinnützige Gegenstände aller Art. Jahrgang 1817. Erster Band. Nr. 75. Gotha. Montag, 17. März 1817

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Ich wähle ein auswärtiges Blatt zu diesem Behuf, weil man außerhalb Mecklenburg gewöhnlich eine ganz unrichtige Ansicht von der Lage und den Verhältnissen der so genannten Leibeigenen in hiesigen Landen hat. So viel ich weiß, ist unter allen deutschen Ländern Mecklenburg das einzige, wo man diese Art von Untertänigkeit noch findet. Denn im Holsteinischen ist sie längstens schon aufgehoben und in dem ehemaligen Schwedisch-Pommern geschah dieses vor einigen Jahren.

Manche, und unter andern auch der Verfasser des Aufsatzes: Leibeigenschaft, im Konversationslexikon, wollen behaupten, dass die Leibeigenen noch von jenen Sklaven abstammen sollen, welche die alten Deutschen zur Bestellung ihrer Ländereien sich hielten. Diese Unglücklichen waren entweder Kriegsgefangene, oder sie wurden auch gekauft. Allein die Leibeigenschaft hat, wie es mir scheinen will, einen ganz andern Ursprung. Sie fand und findet sich nur in allen denjenigen deutschen Ländern, welche ehemals, nachdem die Deutschen in die römischen Provinzen gezogen waren, von den Wenden, einem slawischen Volksstamm, überschwemmt wurden. So ist sie in Russland und, irre ich nicht, auch in Polen bis auf diese Stunde noch zu finden. Als späterhin die Deutschen die Wendenlande wieder eroberten, so fanden sie die Leibeigenschaft dort schon vor, hoben sie nicht auf, sondern die erobernden Fürsten gaben einen großen Teil der Ländereien, nebst den wendischen Bewohnern derselben, um Heldenmut und Tapferkeit zu belohnen, ihren Kriegsbefehlshabern zum Eigentum.

Wenn von manchen behauptet wird, dass keine eigentliche Leibeigenschaft in Mecklenburg sich finde: so ist dies offenbar ein Irrtum, denn man muss bedenken, dass es mehrere Grade derselben gibt. Man versteht nämlich unter Leibeigenschaft: das Eigentumsrecht, welches auf der Person eines Menschen haftet, wodurch er zu gewissen Diensten, Obliegenheiten und Zinsen, gegen seinen Gutsherrn, verpflichtet ist. Welches Eigentumsrecht auch dann noch fortdauert, wenn der Gutsherr aufhört Herr des Guts zu sein, sich aber bei dem Verkauf desselben einen oder den andern der Leibeigenen ausbedingt. Es sind also unsre Leibeigenen nicht bloß glebae adscripti. Zu dieser Leibeigenschaft gelangt ein Mensch 1. durch die Geburt; denn leibeigene Eltern können nur leibeigene Kinder zeugen. 2. Durch Heirat. Heiratet eine freie Person eine leibeigene, so wird sie dadurch leibeigen. 3. Wenn ein leibeigenes Mädchen von einem Freien sich schwängern lässt, so wird das Kind leibeigen. — dies sind die gewöhnlichen Fälle, wodurch Menschen unter die Leibeigenschaft geraten. — Leibeigenschaft, im strengsten Sinne dieses Wort genommen, findet, Dank sei dem Himmel, hier bei uns nicht mehr statt. Denn es darf kein Herr seinen Leibeigenen zum Krüppel schlagen öder töten: kein Herr eignet sich das erworbene Eigentum seines Leibeigenen zu; das jus primae noctis hat hier nie stattgefunden; es steht, dem Leibeigenen frei, bei seinem herannahenden Tode, über seinen Nachlass Verfügungen zu treffen. Allein wenn auch alle diese Fälle bei unserem Leibeigenen nicht statt finden: so darf derselbe doch

1. das Gut oder Dorf, wo er geboren ist, oder den ihm angewiesenen Dienst, ohne Erlaubnis seines Leibherrn nicht verlassen.
2. Es darf der Leibeigene ohne Erlaubnis keine andre Lebensart wählen, als worin er geboren ist.
3. Er darf ohne Erlaubnis seines Herrn nicht heiraten.
4. Er ist körperlichen Strafen unterworfen*).
5. Er ist als Bauer, wenn ihn sein Herr nicht auf Pachtgeld gesetzt hat, zu bestimmten Hand- und Spanndiensten verpflichtet; als Tagelöhner aber muss er, gegen einen abzureichenden Lohn, der aber gewöhnlich nicht geringer ist als derjenige, welcher den freien Leuten gereicht wird, zu Hofe dienen.

Allein wenn nun der Leibeigene auch verpflichtet ist, die Zeit seines Lebens zu bleiben und zu dienen da, wo er geboren ward: so hat dagegen sein Herr auch die Verpflichtung auf sich, ihm zu helfen, wenn er in Not ist; den leibeigenen Bauer mit Saatkorn, Brotkorn und Vieh, in drangvollen, unglücklichen Jahren zu unterstützen; zur Zeit der Krankheit für Pflege und Arznei zu sorgen und im schwachen Aller ihn notdürftig zu ernähren **). Daherkommt es, dass die geringen Leute auf dem Lande hier in der Jugend freilich von der Leibeigenschaft frei zu sein wünschen; die Freien aber im Alter es bedauern, dass sie nicht zu den Leibeigenen gehören.

Dies ist, in allgemeinen Zügen, ungefähr das Verhältnis, worin die Leibeigenen in Mecklenburg leben, so wie dasselbe, nicht durch Landesgesetze, so viel ich weiß, sondern durch Herkommen und Gewohnheit, nach und nach, bestimmt worden ist.

Die Leibeigenen im Herrschaftlichen können sich eigentlich über keinen Druck beklagen, sondern sind im Alter besser daran, wie die sogenannten freien Leute auf dem Lande, da bei eintretender Not, besonders auf sie stets Rücksicht genommen wird. In der Jugend aber ziehen sie, oft ohne Erlaubnisschein — welches freilich nicht sein soll, aber bei der großen Menge der Herrschaft-Leibeigenen nicht verhütet werden kann — und mit einem Schein, worin ihnen entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit es frei gegeben wird, außer dem herrschaftl. Amte zu dienen und zu wohnen, — wohin sie wollen. Nur bloß wenn es hier oder dort im Amte, in einem Dorfe oder auf einem Hofe, einem Bauer, oder einem Pächter, an Arbeits- oder Dienstleuten fehlt: so werden die herrschaftl. Leibeigenen einberufen, und sie sind verpflichtet, solchem Rufe zu folgen ***)

Auch die Leibeignen des alten, reichen Adels — wozu ich die von Oertzen, von Hahn, von Plessen, von Maltzahn u.s.w. zähle, so wie fast in allen ausgebreiteten Besitzungen des Adel- und Bürgerstandes — befinden sich die Leibeigenen ganz gut und besser, wie die freien Leute auf den kleinen Gütern. Manche Herren sorgen wie Väter für ihre Leibeigenen. Auch vielen Minderreichen muss man es zum Ruhme nachsagen, dass sie zwischen freien Leuten, die unter ihnen wohnen, und ihren Leibeigenen, in Ansehung der Behandlung und des abstreichenden Lohns, durchaus keinen Unterschied machen, sondern die letzten noch in vielen Stücken begünstigen.

*) Doch in diesem Stücke haben die sogenannten freien Leute auf dem Lande hierin nichts zum voraus, da ihre Armut es ihnen nicht gestattet, Geldstrafe bei überführten Vergehungen zu erlegen.

**) Die alten leibeigenen erhalten Wohnung und Feuerung, ein Gärtchen und ein gewisses Korn. Müssen aber auch, so lange sie es vermögen, als Viehhirten dienen, oder anderweitige, leichte, ihren Kräften angemessene Dienste verrichten.

***) Wenn ein Pächter z. B. mit seinen Leuten nicht gut und menschenfreundlich umgeht, so dass es ihm an Arbeits- oder Dienstleuten fehlt; wohl ist es beklagenswert und traurig, dass unter solchen Umständen Leibeigne gezwungen werden, zu ihm zu gehen.


Diese Schilderung, ganz der Wahrheit angemessen, zeigt, dass zwar die freien Leute manche Vorzüge genießen; dass aber auch die Entbehrung dieser Vorzüge dem Leibeigenen auf manche Weise ersetzt wird, nämlich von gutdenkenden Herrschaften.

Man wird ferner hieraus ersehen, dass — so wie überhaupt genommen die Lage der ärmeren Klasse von Menschen in Mecklenburg beschaffen ist — die Leibeigenschaft nicht so geradezu aufgehoben werden könne, sondern dass zuvor noch manches zu bedenken sei. Denn durch Aufhebung der Leibeigenschaft verliert der Herr zwar große Rechte; allein es wird dadurch auch manche Sorge ihm abgenommen. Der Leibeigene gewinnt große Rechte; aber er darf im Alter und zur Zeit der Krankheit und Not die Unterstützung nicht fordern.

Doch mit Recht fordert nun ein mal der Geist der Zeit die Aufhebung aller dieser Verhältnisse, die, durch Missbrauch, oft so äußerst drückend für einen großen Teil der Menschheit in Mecklenburg werden. Denn seitdem der Güterhandel in Mecklenburg empor kam, seitdem so manche reiche Familie, durch Kriegsdrangsale oder auch durch Verschwendung, von ihrer Höhe heruntersank, hat sich hier und dort der Zustand der leibeigenen Leute sehr verschlimmert. Am übelsten aber sind diese Leute daran, wenn die Herrschaften ihre Güter an gefühllose Menschen verpachten oder durch rohe Verwalter bewirtschaften lassen. Die freien Leute, wenn es ihnen zu arg wird, ziehen davon; aber den Leibeigenen bleibt unter solchen Umständen nichts anders übrig, als auszuharren, oder aber davon zu laufen. Daher finden wir auf einer Menge von Gütern durchaus keine Leibeigenen mehr, sondern sie sind davon gegangen. Lübeck und Hamburg nehmen sie in ihrem Schoße auf.

In früheren Zelten habe ich es oft erlebt, dass der ehemalige Herr eines Gutes, bei dem Verkauf desselben, gewisse Leute, um sie als Leibeigene zu behalten, sich vorbehielt zu seinem Dienst; ja, mir ward noch vor nicht gar langer Zeit erzählt, dass eine, vor länger als 20 Jahren verstorbene Gräfin . . .tz, hier im Lande, eine leibeigene Magd, durch ihren letzten Willen, an eine Predigerwitwe, im eigentlichen Verstande, vermacht habe. Wenn man dies hört, so begreift man nicht, wies möglich ist, dass ein Mensch über den andern ein solches Recht gewinnen kann.

Auch finden sich hier und dort wohl Gutsbesitzer, adeligen und bürgerlichen Standes deren Leibeigene, auch bei einer schlechten Behandlung, dennoch und zwar für einen geringeren Lohn, als den Freien gereicht wird, ihnen dienen müssen.

Ferner finden sich, einzeln, sparsame Fälle wohl, wo man den Heiratslustigen die Einwilligung zu ihrer Verehelichung versagt.

Auch erlebt man es, wenn zwar nur höchst selten, dass gefühllose Herren, wenn sie die Jugend ihrer Leibeigenen zu ihrem Dienst aufs Beste benutzt haben, solche im schwachen Alter aus ihren Gütern verweisen. Dies soll nicht sein; aber nimmt sich nicht ein Menschenfreund des Verlassenen gegen den Übermächtigen an — so jammert er vergeblich. Es fehlt solchen armen Leuten Mut und Entschlossenheit, eine Klage gegen ihre Herren einzuleiten.

Von unserer weisen Landesregierung und noch mehr von dem gefühlvollen Herzen unseres so menschenfreundlich denkenden Großherzogs Friedrich Franz lässt es sich allerdings erwarten, dass, nach Erwägung des Dafür und Dawider, die Leibeigenschaft nicht so geradezu aufgehoben, sondern durch anderweitige, wohltätige Einrichtungen die Sache so geleitet werde, dass nicht der Große und Kleine verliere, sondern beide Teile gewinnen *). Eduard Stern.

*) Der Baron von Maltzahn auf Penzlin hat den 18. Oktober 1816 dadurch gefeiert, dass er alle seine Leute der Leibeigenschaft entließ. Eben dies wird auch von dem Grafen von Plessen auf Ivenack ob mit Grunde? weiß ich nicht, gesagt. Aber die bloße Aufhebung der Leibeigenschaft ist, wie aus Obigem erhellt, bei der damaligen Lage der ärmeren Volksklasse hier, durchaus noch keine Wohltat.

Bauer und Bäuerin aus Biestow bei Rostock

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Das Schweriner Schloß

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Pferdezucht

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Ackerbau und Viehzucht

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Bauernfamilie bei der Kartoffelernte

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Bauernstube

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Beim Hufschmied

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Ländliches Fest

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Kühe am Brunnen

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Henne mit Küken

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Zuchtbulle

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Der schöne Sonntag

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Allgemeiner Anzeiger der Deutschen oder Allgemeines Intelligenz-Blatt zum Behuf der Justiz, der Polizei und der bürgerlichen Gewerbe in den deutschen Staaten, wie auch zur öffentlichen Unterhaltung der Leser über gemeinnützige Gegenstände aller Art. Jahrgang 1817. Erster Band. Nr. 75. Gotha. Montag, 17. März 1817

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