§ 4. Unfreie.

Die Unfreien waren die rechtsunfähigen Leute, die sich im Besitze eines Freien befanden. Die älteste Bezeichnung für den männlichen Unfreien ist knecht, daneben ahd. skalk. Später kommt, die Benennung man, meist mit Angabe des Besitzers min man, künegesman, auf, ferner diu, fem. diwe (verwandt mit dienen) und holde. Die gebräuchlichsten Formen sind die mit dem Beiwort eigen zusammengesetzten, eigendiu, eigenholde, eigenman. Die weiblichen Unfreien heißen meist mägde, Kollektivbezeichnung ist das Gesinde (gesinde, ingesinde). Knecht und Magd gehörten zur Fahrhabe, wie Vieh und Hausrat; der Besitzer (herre) konnte mit ihnen nach Willkür verfahren, sie z. B. ohne Rechtsspruch töten. Kriegsgefangenschaft, Abstammung von unfreien Eltern, selbst wenn nur Vater oder Mutter unfrei war (nach dem Grundsatz: das Kind folgt der ärgeren Hand) und Verschuldung führten zur Knechtschaft. Geschorenes Haar und Waffenlosigkeit waren in älterer Zeit die Abzeichen der Knechtschaft bei den Männern.

Knechte und Mägde wurden im Allgemeinen mild behandelt; doch kamen auch schwere und rohe Strafen vor, wie z. B. die grausame Züchtigung, welcher Kudrun ausgesetzt werden sollte (K. 1282).
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Deutsches Leben im 12. Jahrhundert