Zur Geschichte und Vererbpachtung der Domanial-Bauern in Mecklenburg-Schwerin
Autor: Balck, Karl Wilhelm August (1831-1920) mecklenburgischer Verwaltungsjurist und Historiker, Erscheinungsjahr: 1869
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Bauern, Ritterschaft, Eigentumsrechte, Moritz Wiggers, Bauernrecht, Domanium, Vererbpachtung, 30jähriger Krieg, 7jähriger Krieg
Herr Moritz Wiggers behauptet in seiner „Reform der bäuerlichen Verhältnisse“ uralte Besitzes- und Eigentumsrechte unserer Bauern an Hufe, Gehöftsgebäuden, Hofwehr und Saaten, und hält deshalb die denselben bei ihrer jetzigen Vererbpachtung angesonnene selbst nur teilweise Erstattung jener Wertobjekte für durchaus ungerechtfertigt. (Seite 35, 90, 93, 94.) Für seine Ansicht beruft er sich darauf (Seite 23 bis 35), dass die alte wendische Bevölkerung bei ihren Kämpfen gegen die christlichen Eroberer fast aufgerieben und von den deutschen Einwanderern ein freies Bauernrecht herübergebracht sei, dass ferner die Reversalen von 1621 im Landesherrlichen Domanium keine Geltung erlangt, und endlich die Bauern auch über die zerstörenden Wirkungen des 30jährigen Krieges hinaus ihre früheren Rechte zu erhalten gewusst haben. — Herr Moritz Wiggers wird aber nicht verlangen, dass wir seinen Ausführungen ohne Weiteres Glauben schenken, zumal dieselben unserer eigenen Überzeugung so geradezu widersprechen, und darum wollen wir auf Grund unserer Landesgeschichte genau prüfen, ob und inwieweit jene sich rechtfertigen lassen.
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Fand unsere uralte wendische Bevölkerung bei der Christianisierung Mecklenburgs ihren Untergang?
- Besaßen und gewannen die deutschen Einwanderer ein freies Bauernrecht?
- Welche Bedeutung haben die Reversalen von 1621 für das landesherrliche Domanium?
- Haben die Bauern auch über die zerstörenden Wirkungen des dreißigjährigen Krieges hinaus ihre früheren Rechte zu erhalten gewusst?
- Wie haben sich die Verhältnisse unserer Bauern seit den Reversalen von 1621 und seit Beendigung des 30jährigen Krieges gestaltet?
Vorwort.
Bald nachdem durch allerhöchstes Rescript vom 16. November 1867 die allgemeine Vererbpachtung unserer Domamial-Bauern bestimmt war, fühlte Herr Moritz Wiggers zu Rostock sich veranlasst, die vorgezeichneten Prinzipien in einer Brochüre „über die Vererbpachtung etc. 1868“ seiner Kritik zu unterziehen. In der Einleitung sagte er wörtlich, dass man eines Teils die dadurch für die Beteiligten entstehenden vermehrten Lasten, andern Teils die daraus sich ergebenden Vorteile für die Großherzoglichen Kassen in Zahlen kennen müsse. Also vom Vorteil der Beteiligten kein Wort! Stellte sich hierdurch seine Schrift schon von vorn herein auf einen ganz einseitigen, zu unparteiischer Abwägung völlig ungeeigneten Standpunkt, so kommt hinzu, dass er mit lauter unbekannten Größen rechnete, dass er unsere domanialen Zustände nur aus Büchern, nie in praktischer Tätigkeit und aus eigner Anschauung kennen gelernt, und vor allem, dass er sie immer nur durch die trübe Brille des Vorurteils betrachtet hat. Was nun aus der Feder des Herrn Wiggers hervorging, war deshalb im Voraus zu erwarten: eine Reihe gewagter Hypothesen, maßloser Exempel!
Besser orientierte Stimmen (Mecklenburgische Anzeigen Nr. 125, 127, 136 v. I.) versuchten dagegen, dem Herrn Moritz Wiggers und seinem Anhange auf Grund amtlicher Vorlagen die Augen zu öffnen und die Sache in das rechte Licht zu stellen.
Vergeblich! Herr Moritz Wiggers, der langjährige bewährte Parteiführer durfte eine erlittene Schlappe nicht eingestehen, und hat nun in einer neuen Brochüre, Reform der bäuerlichen Verhältnisse etc. 1869“, nicht nur den früheren unbegründeten Behauptungen neue hinzugefügt, sondern selbst den Beweis angetreten für seine Ansicht, dass die Pachthufen der Bauern nebst herrschaftlichen Gebäuden und Hofwehren von jeher ihr eigen gewesen, und deshalb bei jetziger Vererbpachtung auch unter den mildesten Bedingungen nicht erst käuflich von ihnen zu akquirieren seien!
Was die wirkliche Geschichte unserer Bauern dagegen meldet — dies darzulegen ist die Hauptaufgabe nachfolgender Zeilen, welche nur zum Schluss einen möglichst kurzen Rückblick auf die sonstigen, anderweitig schon hinreichend widerlegten Wiggers'schen Deduktionen enthalten werden. Die besten Quellen standen uns dabei zu Gebot, besonders das bis jetzt in 4 Bänden erschienene, den Zeitraum bis zum Jahre 1300 umfassende Mecklenburg'sche Urkundenbuch und die reichen Sammlungen des uns geöffneten Geheimen Archivs. Ganz erschöpfend konnten wir letztere natürlich nicht wiedergeben, denn dazu bedarf es wenigstens so vieler Jahre, als wir jetzt nur Monate darauf zu verwenden vermochten, aber auch schon das Gewonnene wird hoffentlich genügen, unsere Absicht zu erfüllen.
Schwerin, im Mai 1869 C. W. A. Balck
Bald nachdem durch allerhöchstes Rescript vom 16. November 1867 die allgemeine Vererbpachtung unserer Domamial-Bauern bestimmt war, fühlte Herr Moritz Wiggers zu Rostock sich veranlasst, die vorgezeichneten Prinzipien in einer Brochüre „über die Vererbpachtung etc. 1868“ seiner Kritik zu unterziehen. In der Einleitung sagte er wörtlich, dass man eines Teils die dadurch für die Beteiligten entstehenden vermehrten Lasten, andern Teils die daraus sich ergebenden Vorteile für die Großherzoglichen Kassen in Zahlen kennen müsse. Also vom Vorteil der Beteiligten kein Wort! Stellte sich hierdurch seine Schrift schon von vorn herein auf einen ganz einseitigen, zu unparteiischer Abwägung völlig ungeeigneten Standpunkt, so kommt hinzu, dass er mit lauter unbekannten Größen rechnete, dass er unsere domanialen Zustände nur aus Büchern, nie in praktischer Tätigkeit und aus eigner Anschauung kennen gelernt, und vor allem, dass er sie immer nur durch die trübe Brille des Vorurteils betrachtet hat. Was nun aus der Feder des Herrn Wiggers hervorging, war deshalb im Voraus zu erwarten: eine Reihe gewagter Hypothesen, maßloser Exempel!
Besser orientierte Stimmen (Mecklenburgische Anzeigen Nr. 125, 127, 136 v. I.) versuchten dagegen, dem Herrn Moritz Wiggers und seinem Anhange auf Grund amtlicher Vorlagen die Augen zu öffnen und die Sache in das rechte Licht zu stellen.
Vergeblich! Herr Moritz Wiggers, der langjährige bewährte Parteiführer durfte eine erlittene Schlappe nicht eingestehen, und hat nun in einer neuen Brochüre, Reform der bäuerlichen Verhältnisse etc. 1869“, nicht nur den früheren unbegründeten Behauptungen neue hinzugefügt, sondern selbst den Beweis angetreten für seine Ansicht, dass die Pachthufen der Bauern nebst herrschaftlichen Gebäuden und Hofwehren von jeher ihr eigen gewesen, und deshalb bei jetziger Vererbpachtung auch unter den mildesten Bedingungen nicht erst käuflich von ihnen zu akquirieren seien!
Was die wirkliche Geschichte unserer Bauern dagegen meldet — dies darzulegen ist die Hauptaufgabe nachfolgender Zeilen, welche nur zum Schluss einen möglichst kurzen Rückblick auf die sonstigen, anderweitig schon hinreichend widerlegten Wiggers'schen Deduktionen enthalten werden. Die besten Quellen standen uns dabei zu Gebot, besonders das bis jetzt in 4 Bänden erschienene, den Zeitraum bis zum Jahre 1300 umfassende Mecklenburg'sche Urkundenbuch und die reichen Sammlungen des uns geöffneten Geheimen Archivs. Ganz erschöpfend konnten wir letztere natürlich nicht wiedergeben, denn dazu bedarf es wenigstens so vieler Jahre, als wir jetzt nur Monate darauf zu verwenden vermochten, aber auch schon das Gewonnene wird hoffentlich genügen, unsere Absicht zu erfüllen.
Schwerin, im Mai 1869 C. W. A. Balck
070. Der Bauerntanz. Wien, Kunsthistorisches Museum.
069. Die Bauernhochzeit. Wien, Kunsthistorisches Museum.
Wallenstein
Arbeitspause für Mensch und Tier
Hahn und Hennen
Mittagspause im Pferdestall
Landliebe
Ochsen vor dem Pflug
Schäfer mit seiner Herde auf dem Heimweg
Schaf- und Ziegenhirtin
Pferd zum Beschlag in der Dorfschmiede