Verhandlungen über die rechtliche Stellung der Juden in Mecklenburg (Landtag)

Aus: Archiv für Landeskunde in den Großherzogtümern Mecklenburg. Achtzehnter Jahrgang
Autor: Redigiert unter Verantwortlichkeit des Verlegers Hofbuchdruckers Sandmeyer, Erscheinungsjahr: 1868
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Landtag, Juden, Judentum, Gleichstellung, Rechte, Untertanen
Landrat Graf von Bernstorff-Wedendorf: Die Herren Karrig und Genossen hätten als Regel aufgestellt, dass die Juden mit den Christen in allen politischen Rechten gleichgestellt würden. Die Konsequenz erfordere, dass man sie dann auch zum Patronat über Kirchen und zur Aufsicht über Schulen zulassen müsse. Das sei aber doch keinenfalls statthaft, und eben so wenig dürften sie einen Anteil an der Landstandschaft haben, da diese das Bekenntnis der christlichen Religion erfordere, indem die Landstände nicht allein Rechte circa sacra, sondern auch in sacris hätten. Er sei daher für den Hauptbericht.

Hofrat Dr. Schultetus-Malchin: Die Behauptung sei unrichtig, dass das Freizügigkeitsgesetz keine Einschränkungen gestatte. Sonst würde auch hinsichtlich des Kirchen- und Schulpatronats keine Ausnahme zulässig sein. Die Bundesgesetzgebung beziehe sich nicht auf das öffentliche Recht, sondern nur auf das Privatrecht. Darum seien die Zugeständnisse auf Grunderwerb und Gewerbebetrieb zu beschränken. Die mecklenburgischen Gesetzentwürfe gingen in ihren Zugeständnissen weiter als die Gesetzgebung in den übrigen Bundesländern. Wenn das Minoritätserachten angenommen werde, würde man bald die Juden auch zu Schullehrern machen und damit den Schulen ihren christlichen Charakter nehmen.

Bürgermeister Karrig-Kröpelin: Die Minorität beabsichtige nur, die proponierte Gesetzgebung mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Bürgermeister Pohle-Schwerin: macht dem Hauptbericht den Vorwurf der Inkonsequenz. Wenn man den Juden das Recht gebe, in den Bürgerausschuss gewählt zu werden, so gestehe man ihnen öffentliche Rechte zu, und wenn sie dem Bürgerausschuss sollen angehören dürfen, so könne man ihnen auch das Recht nicht nehmen, im Magistrat zu sein, und hieraus folge wieder das Recht der Landstandschaft.

Syndikus Meyer-Rostock: ist der Ansicht, dass in dem Freizügigkeitsgesetz das Recht, öffentliche Armier zu bekleiden, allen Konfessionen gewährt sei.

Landrat Graf von Bernstorff-Wedendorf: Darüber könne doch keine Meinungsverschiedenheit sein, dass, so lange die mecklenburgische Verfassung noch bestehe — und sie bestehe doch noch —, Mecklenburg ein christlicher Staat sei, und dass namentlich zur Wählbarkeit in den E. A. die christliche Religion erforderlich sei.

Bürgermeister Pohle, Schwerin: Über den Begriff eines christlichen Staates seien die Gelehrten sehr uneinig. — Bürgermeister Hermes-Röbel beruft sich auf § 1 des Bundesgesetzes über Freizügigkeit, aus welchem der Schwerinsche Entwurf dieselben Konsequenzen gezogen habe wie die Majorität, während dem Strelitzischen Entwurf die Ansichten der Minorität zu Grunde liegen. Bei diesem Widerstreit müsse die Auffassung der Faktoren der Bundesgesetzgebung entscheidend sein, und da ergebe sich doch aus den Reichstagsverhandlungen unbedingt, dass es die Absicht gewesen sei, solche Beschränkungen, wie sie im Schwerinschen Entwurf proponiert und von der Majorität der Committe empfohlen würden, nicht zu statuieren.

Kammerherr von Oertzen-Kotelow: Es habe sich bei der Beratung des Freizügigkeitsgesetzes gar nicht um die Einräumung von obrigkeitlichen Rechten gehandelt, sondern um das Recht der freien Bewegung. Der Reichstag habe Beschränkungen der vorliegenden Art nicht ausgeschlossen.

Landrat von Rieben: Wenn das Schweriner Reskript diese Konsequenzen ziehe, so sei es gewiss nach reiflicher Erwägung geschehen. Daher könnten die Stände getrost dieselben Konsequenzen ziehen. Wenn Änderungen von Seiten des Bundes kämen, so sei es dann immer noch Zeit genug, sich denselben zu unterwerfen.

Syndikus Meyer-Rostock: Den Unterschied in der Stellung zu christlichen Schulen und zur Landstandschaft finde er darin, dass dort Juden allein zu entscheiden haben, während dieselben hier (auf dem Landtage) immer nur einen verschwindend kleinen Teil der Versammlung bilden würden, wenigstens in den nächsten hundert Jahren. Daher sei das Zugeständnis) ganz unbedenklich.

Kammerherr von Oertzen-Kotelow: Er sehe es voraus, dass in vier Wochen 10 Juden in Rostock ansässig und binnen wenigen Jahren auch im Magistrat vertreten seien und vielleicht auch auf den Landtag kommen würden, wenn man sich dagegen nicht sichele.

Syndikus Meyer-Rostock: Er sehe nicht ein, warum nicht ein Jude so gut Bürgermeister von Rostock sein und auf den Landtag kommen könne, wie der Bürgermeister von London. Übrigens sei in dem v. d. Kettenburgschen Falle die Frage, ob Katholiken in den E. A. kommen dürften, zur Entscheidung gekommen und bejaht worden. Ein Katholik aber stehe zu den hiesigen Kirchen. Schulen und Lehrern auch nicht viel anders als ein Jude.

Landrat v. Plüskow-Kowalz: Es handle sich darum, ob es uns nach den Bestimmungen des Norddeutschen Bundes überhaupt noch gestattet sei, als christlicher Staat zu existieren. Sei dies noch gestaltet, so müsse man dieses Recht auch behaupten, so lange man irgend könne. Es sei nicht zweifelhaft, dass darüber nur eine Stimme in der Versammlung herrsche.