Streifereien im Gebiet der Rechtswissenschaft und Prozessführung: 4. Die Strafen des Diebstahls.

Aus: Freimütiges Abendblatt, Band 8 (1826)
Autor: Ackermann, C. A. (Advokat in Wismar), Erscheinungsjahr: 1826
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Rechtswissenschaft, Diebstahl, Strafen, Landesgeschichte
Je häufiger das Verbrechen des Diebstahls im Kriminal-Prozess verhandelt wird — es kommt unter allen Verbrechen unstreitig am häufigsten vor — und je auffallender die Gradation dieses Verbrechens in Rücksicht seiner Strafbarkeit ist, desto fühlbarer sind die Lücken der Gesetzgebung hierin. Man kann geradezu behaupten, dass da, wo — wie in unserem Mecklenburg — die Karolina gilt, die Bestrafung des Diebstahls mehr in dem Gerichtsgebrauche als in dem Gesetze eine Norm findet, und daher leider! gar oft der Willkür des Richters überlassen bleibt.

**********************************
Die Juristen haben für das Delikt des Diebstahls eine eigene Stufenleiter erfunden, und sie unterscheiden den gemeinen Diebstahl von dem gefährlichen oder gewaltsamen: ferner den großen und den kleinen, den ersten und zweiten Diebstahl! der Nebengattungen nicht einmal zu gedenken. Auf diese Verschiedenheit ist der Unterschied der Strafarten gestützt.

Es liegt außer dem Zwecke dieser Zeilen, alle Gebrechen der Legislation in dieser Beziehung aufzuzählen, und ich darf mich darauf beschränken nachzuweisen, dass nirgends ein Maßstab für die Gradation der Strafen vorhanden, sondern hinsichtlich des ersten, gemeinen, großen Diebstahls dem arbitrio judicis von der peinlichen Züchtigung an bis zur Todesstrafe, beide einschließlich, der freieste Spielraum gelassen ist. Dass in dieser Mangelhaftigkeit das größte Unheil beruhet, ist bis zur Evidenz klar, und die Einfachheit macht jede Deduktion unnötig. Dann ist aber auch nicht zu leugnen, dass die Vermischung der Entwendungen, welche bloß polizeilich, mit denen, welche peinlich behandelt werden sollen, sehr schwankende Maximen hervorbringt; nirgends ist nämlich eine Grenzlinie hierin zu finden, und man ist meistens geneigt, geringfügige Zueignungen in das Bereich des Kriminellen zu ziehen, während eine andere Praxis sie bloß polizeilich rügt, und einige Gattungen der Entwendungen sogar nur durch die Zivilklage verfolgt zu werden pflegen.

Solche Verwirrungen rächen sich notwendig durch schädliche Folgen im gemeinen Leben.

Nirgends ist der Mangel eines eigenen Polizei- und Kriminal-Kodex so fühlbar, als eben in diesem Teile der öffentlichen Sicherheits-Fürsorge. Die strengste Abgrenzung des Polizeilichen und des Kriminellen, und die genaueste Strafbestimmung für jede einzelne Gattung der Vergehen und Verbrechen sind offenbar wesentliche Requisite einer guten Staats-Einrichtung. Nicht laut genug können diese bescheidenen Forderungen an die legislative Gewalt gemacht werden, und es ist zuversichtlich zu hoffen, dass Mecklenburg auch in dieser Hinsicht nicht hinter anderen deutschen Staaten zurückbleiben werde.

Strafe der Batoggen

Strafe der Batoggen

Strafe des Räderns z. Zt. Peters des Großen

Strafe des Räderns z. Zt. Peters des Großen

Spießrutenlauf

Spießrutenlauf