Schwerin, den 16. Februar 1825 - Steuerkontrollen und Zölle
Aus: Freimütiges Abendblatt, Band 8 (1826)
Autor: Redaktion - Freimütiges Abendblatt, Erscheinungsjahr: 1826
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Steuern, Zölle und Abgaben, Landesgeschichte, Finanzen, Visa, Passierscheine
Es ist dem Großherzogl. Steuerfiskus nicht zu verdenken, dass er durch strenge Kontrollvorschriften die im Landesvergleich mäßig überwiesenen Steuer-Intraden möglichst genau und ungekürzt beizutreiben sucht; jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass auch die ebenfalls Landesvergleichs, mäßig bestimmten Kontrollvorschriften keine wesentlichen Abänderungen zum Nachteil der Kontribuenten erleiden.
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Solche Abänderungen oder Belästigungen können natürlich nur auf dem Wege der Verhandlung zwischen Fürsten und Ständen in Ausführung kommen. In wie weit nun dieses in Beziehung auf die allerhöchsten Verordnungen vom 23sten März und11ten Juni d. J. (s. offiz. Wochenbl. No. 14 u. 26) geschehen, ist dem Schreiber dieses unbekannt, er weiß nur, dass durch diese neuen Kontoll-Vorschriften nicht bloß der Ein- und Ausgang von Waren unvermeidlichen Zögerungen, bei dem unveränderten Steuerpersonal, unterworfen ist, sondern dass auch die für Passierscheine und Visas festgesetzte Taxe den Steuerpflichtigen eine neue Last auflegt.
Denn obgleich diese nicht unbedeutenden Abgaben nur von den Fuhrleuten erhoben werden sollen, so ist doch leicht begreiflich, dass diese dagegen entweder den Frachtlohn erhöhen, oder auch dem Kaufmann diese Unkosten anrechnen müssen, folglich die grundgesetzlich stipulierten Abgaben dadurch erhöhet werden.
Sollte man denn nicht die vereinbarten Kontrollvorschriften mit aller Strenge ausführen können, ohne solche Abgaben oder Akzidenzien einzuführen? zumal da der §. 61. des Landesvergleichs ausdrücklich den Inspektoren etc. verbietet, außer der vereinbarten Steuer keine Akzidenzien zu fordern und anzunehmen, d. h. nicht zu sportulieren, indem der Kontribuent nicht weiter, als was vereinbart worden zu erlegen nötig habe.
Außer in Hamburg und Lübeck, soll nun auch in Rostock und Wismar — in den dort neu errichteten, aber noch nicht öffentlich beglaubigten Büreaux — die Visa-Gebühr bezahlt werden. Dass dieselbe auf einzelnen Artikeln schwer lastet, ersieht man daraus, dass z. B. für eine Tonne Teer, wenn sie eine Zollstätte passiert, 3 bis 4 ßl. bezahlt werden müssen, welches mehr als die Hälfte der eigentlichen Steuer ausmacht.
Selbst fremde Frachtfahrer müssen unsere neuen Anordnungen lästig finden, denn die bedeutenden Transitfuhren von Hamburg nach dem Preußischen gehen seitdem über die Elbe durchs Hannoversche, welches nicht allein dem Nahrungsstande Abbruch tut, sondern auch in der Zolleinnahme einen merklichen Ausfall machen soll.
Denn obgleich diese nicht unbedeutenden Abgaben nur von den Fuhrleuten erhoben werden sollen, so ist doch leicht begreiflich, dass diese dagegen entweder den Frachtlohn erhöhen, oder auch dem Kaufmann diese Unkosten anrechnen müssen, folglich die grundgesetzlich stipulierten Abgaben dadurch erhöhet werden.
Sollte man denn nicht die vereinbarten Kontrollvorschriften mit aller Strenge ausführen können, ohne solche Abgaben oder Akzidenzien einzuführen? zumal da der §. 61. des Landesvergleichs ausdrücklich den Inspektoren etc. verbietet, außer der vereinbarten Steuer keine Akzidenzien zu fordern und anzunehmen, d. h. nicht zu sportulieren, indem der Kontribuent nicht weiter, als was vereinbart worden zu erlegen nötig habe.
Außer in Hamburg und Lübeck, soll nun auch in Rostock und Wismar — in den dort neu errichteten, aber noch nicht öffentlich beglaubigten Büreaux — die Visa-Gebühr bezahlt werden. Dass dieselbe auf einzelnen Artikeln schwer lastet, ersieht man daraus, dass z. B. für eine Tonne Teer, wenn sie eine Zollstätte passiert, 3 bis 4 ßl. bezahlt werden müssen, welches mehr als die Hälfte der eigentlichen Steuer ausmacht.
Selbst fremde Frachtfahrer müssen unsere neuen Anordnungen lästig finden, denn die bedeutenden Transitfuhren von Hamburg nach dem Preußischen gehen seitdem über die Elbe durchs Hannoversche, welches nicht allein dem Nahrungsstande Abbruch tut, sondern auch in der Zolleinnahme einen merklichen Ausfall machen soll.