Rostock, Verordnung vom 8. April 1846, betreffend das Austragen des Hauskehrichts

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Müllabfuhr, Straßenreinigung
E. E. Rat verordnet mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft:

das, fortan das Austragen des Hauskehrichts nach der Straße nur allein am Morgen der Abfuhr, und zwar vor dieser Letzteren, geschehen darf. Das Löbl. Polizei-Amt ist beauftragt, auf die Befolgung dieser Vorschrift zu vigilieren und die Kontravenienten in arbiträre Strafe zu nehmen.

Den Interessenten bleibt zwar verstattet, den Hauskehricht in Gefäßen zu sammeln und diese zur rechten Zeit vor die Türe zu stellen, um auf die zur Abfuhr beorderten Wagen ausgeschüttet zu werden; es müssen aber solche Gefäße so eingerichtet sein, dass sie ohne besondere Beschwerde von zwei Leuten auf den Wagen gehoben und ausgeleert werden können.
Rostock, den 8. April 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius

Rostock, Kröpeliner Tor

Rostock, Kröpeliner Tor

Rostock, Universität

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