Rostock, Verordnung vom 7. Oktober 1846 wegen Befugnisse der Bader, Barbiere, Dentisten und Okulisten.
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Bader, Barbiere, Befugnisse, Medizin
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1) Bader und Barbiere zwar Leichdörner [Hühneraugen] und Nägel schneiden, dagegen aber nur nach voraufgegangener Prüfung und durch das Prüfungsattest bei der Obrigkeit nachgewiesener Befähigung, und auch dann nur auf Anweisung eines Arztes, Ader lassen, schröpfen, Blutegel setzen, Blasenpflaster und Fontanelle anlegen und Zähne ausziehen dürfen,
2) nur diejenigen Dentisten, Okulisten und sonstigen Operateurs, welche nach vorausgegangener und bestandener Prüfung konzessioniert worden sind, zur konzessionsgemäßen Ausübung ihres Betriebes zugelassen werden können,
3) die sub 1 und 2 gedachten Personen, sowie alle sonstige Unbefugte sich des Pfuschens im Gebiete der Arzneikunde und Chirurgie bei arbiträrer Geld- oder Gefängnisstrafe zu enthalten haben, werden hierdurch zur genauen Nachachtung erneuert und sind die betreffenden städtischen Behörden und Medizinalpersonen angewiesen, für die Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen und resp. die ermittelten Kontraventionen zu bestrafen.
Rostock, den 7. Oktober 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius.
1) Bader und Barbiere zwar Leichdörner [Hühneraugen] und Nägel schneiden, dagegen aber nur nach voraufgegangener Prüfung und durch das Prüfungsattest bei der Obrigkeit nachgewiesener Befähigung, und auch dann nur auf Anweisung eines Arztes, Ader lassen, schröpfen, Blutegel setzen, Blasenpflaster und Fontanelle anlegen und Zähne ausziehen dürfen,
2) nur diejenigen Dentisten, Okulisten und sonstigen Operateurs, welche nach vorausgegangener und bestandener Prüfung konzessioniert worden sind, zur konzessionsgemäßen Ausübung ihres Betriebes zugelassen werden können,
3) die sub 1 und 2 gedachten Personen, sowie alle sonstige Unbefugte sich des Pfuschens im Gebiete der Arzneikunde und Chirurgie bei arbiträrer Geld- oder Gefängnisstrafe zu enthalten haben, werden hierdurch zur genauen Nachachtung erneuert und sind die betreffenden städtischen Behörden und Medizinalpersonen angewiesen, für die Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen und resp. die ermittelten Kontraventionen zu bestrafen.
Rostock, den 7. Oktober 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius.