Rostock, Verordnung vom 7. April 1857, betreffend die Musterung der Schiffsmannschaften
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Seefahrt, Schifffahrt, Musterung
Die Musterung der Schiffsmannschaften geschieht von Ostern ab Nachmittags 4 Uhr auf der Schreiberei und beginnt mit Verlesung der Musterrolle, womit 1/4 nach 4 Uhr der Anfang gemacht wird.
Gemustert werden an einem und demselben Tage so viele Mannschaften, als beim Beginn der Musterung versammelt sind. Wiederholt wird die Musterung an demselben Tage nicht.
Wer mustern lassen will, hat sich Tags vorher entweder persönlich oder schriftlich beim Protonotär E. E. Rats zu melden.
Der Protonotär ist berechtigt, den Musterungsort zu verlegen und die Mannschaften anzuweisen, ihm nach einem anderen Musterungsorte zu folgen.
Gegeben im Rate. Rostock, den 7. April 1857.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
Gemustert werden an einem und demselben Tage so viele Mannschaften, als beim Beginn der Musterung versammelt sind. Wiederholt wird die Musterung an demselben Tage nicht.
Wer mustern lassen will, hat sich Tags vorher entweder persönlich oder schriftlich beim Protonotär E. E. Rats zu melden.
Der Protonotär ist berechtigt, den Musterungsort zu verlegen und die Mannschaften anzuweisen, ihm nach einem anderen Musterungsorte zu folgen.
Gegeben im Rate. Rostock, den 7. April 1857.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär