Rostock, Verordnung vom 6. Mai 1853, betreffend die Zulassung von Schneiderinnen.

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Gewerbe, Schneider, Schneiderinnen
Nachdem durch die, unterm 2. Juli 1852 publizierten, Zusatz-Artikel zur Schneider-Amtsrolle vom 26. September 1827 das ausschließliche Recht des gedachten Amtes auf Anfertigung weiblicher Kleidungsstücke gegen Lohn aufgehoben worden, verordnet E. E. Rat unter Zustimmung Ehrliebender Bürgerschaft weiter, was folgt:

I. Alle weibliche, dem hiesigen Orte angehörige Personen, welche sich
a. mit Maßnehmen, Zuschneiden weiblicher Kleidungsstücke und deren Anfertigung,
b. außerdem noch mit der Erteilung von Unterricht in den sub a. gedachten Gegenständen beschäftigen, oder Näherinnen als Gehilfinnen halten, bedürfen zu diesem Gewerbebetriebe einer vom L. Gewette zu erteilenden Konzession.
Die Ehefrauen und Witwen der Schneider-Amtsmeister haben die hier erwähnten Gewerbe-Berechtigungen, ohne konzessionspflichtig zu werden.

II. Die dem hiesigen Orte angehörige Näherin bedarf keiner Konzession.
Fremde Näherinnen sollen nicht geduldet, vielmehr sofort ausgewiesen werden.
Auch der Unterricht in Anfertigung weiblicher Kleidungsstücke darf nicht an fremde, dem hiesigen Orte nichtangehörige, weibliche Personen erteilt werden.

III. Die Konzessionistin erster Klasse (I. b.) zahlt 10 Thlr. Cour., die Konzessionistin zweiter Klasse 5 Thlr. Cour. an das L. Ärarium als Konzessions-Erlegnis.

IV. Die Konzessionistinnen sind den städtischen Personal-Abgaben unterworfen, und haben bis 1860 incl. eine, Termino Antoni und Johannis postumerando in halbjährlichen Raten zu entrichtende jährliche Abgabe von resp. 6 und 2 Thlr. Cour. und bis 1869 mol. von 4 und 1 Thlr. Cour., je nachdem sie der ersten oder zweiten Klasse angehören, an den worthabenden Ältesten des Schneideramts zu erlegen. Die erste Zahlung wird nach dem Verhältnisse des Zeitablaufs a dato der erteilten Konzession berechnet.

Der worthabende Älteste führt unter Zuziehung eines Deputaten derjenigen Schneidermeister, welche von 1832 — 1852 inklusive vorzugsweise mit der Anfertigung von Damenkleidern sich beschäftigt haben, über diese Aufkunft besondere Rechnung, überreicht acht Tage nach Ablauf der Zahlungstermine das Restanten-Register dem L. Gewett zur exekutivischen Beitreibung der Rückstände und verteilt im Anfange der Monate August und März die jedesmalige Aufkunft — nach Abzug von 1 Thlr. Cour. für seine Bemühung und eines Vierteils der Aufkunft zur Amtskasse, zum Zwecke der Unterstützung hilfsbedürftiger Amtsmitglieder — unter diejenigen Schneidermeister und deren Witwen nach Kopfteilen, welche den Deputierten wählen. Der Deputierte ist jährlich im Monat März neu zu wählen.
Mit dem Jahre 1870 hören diese jährlichen Erlegnisse ganz auf.

V. Kontraventionen, wenn Näherinnen und Konzessionistinnen männliche Kleidungsstücke anfertigen, werden nach dem Böhnhafen-Reglement beziehungsweise behandelt und beahndet.

Kontraventionen, wenn eine Näherin die Rechte der Konzessionistin oder die Konzessionistin zweiter Klasse die Rechte der Konzessionistin erster Klasse sich anmaßt, sind auf angebrachte Denunziation vom L. Gewett summarisch ohne prozessualische Förmlichkeiten zu untersuchen, mit Geld- oder Gefängnisstrafe, und im Wiederholungsfalle dem Befinden nach mit Entziehung der Konzession zu bestrafen. Im Falle der Geldstrafe soll dem Denunzianten die Hälfte des Betrages ausgezahlt werden.
Gegeben im Rate. Rostock, den 6. Mai 1853.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär

Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Hansestadt Rostock, Giebelhäuser und Marienkirche

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Schneider

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