Rostock, Verordnung vom 5. Oktober 1857, betreffend die Musterung der Schiffsmannschaften

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Seefahrt, Schifffahrt, Musterung
Die Vorschrift des Publikandums vom 7. April d. J., also lautend:

Wer mustern lassen will, hat sich Tags vorher entweder persönlich oder schriftlich beim Protonotär E. E. Rats zu melden, wird nunmehr, nachdem mit dem 8. d. M. die Registratur des L. Obergerichts nach dem Rathause verlegt und regelmäßig Morgens von 9 bis 1 Uhr geöffnet ist, dahin geändert, dass die mündlichen Meldungen zur Musterung ausschließlich in den Stunden von 9 bis 1 Uhr auf der Registratur des L. Obergerichts zu machen sind, die schriftlichen jedoch auch in der Wohnung des Protonotärs E. E. Rats abgegeben werden können.

Gegeben im Rate. Rostock, den 5. Oktober 1857.
Aug. Rusch, als substit. Rats-Sekretär

Rostock, Stadthafen, Segelschulschiff

Rostock, Stadthafen, Segelschulschiff "Wilhelm-Pieck", 1968

Rostock, Stadthafen, 1968

Rostock, Stadthafen, 1968

Hansestadt Rostock, Unterwarnow, Pionierschiff mit Blick auf Petrikirche, 1962

Hansestadt Rostock, Unterwarnow, Pionierschiff mit Blick auf Petrikirche, 1962