Rostock, Verordnung vom 5. Januar 1846, betreffend die hölzernen Bedachungen mit Überlagen von geteerter Leinwand oder geteerter Pappe

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Warnemünde, Bauordnung, Brandschutz
In Erwägung, dass eine gänzliche Untersagung aller und jeder hölzernen Bedachungen nach den neueren im Bauwesen gemachten Erfahrungen nicht mehr als angemessen erscheint, verordnet E. E. Rat mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft Folgendes:

Die Vorschrift des § 7 der Feuerordnung vom 29. März 1826 wird hiermittelst dahin modifiziert: dass hölzerne Bedachungen mit Überlagen von geteerter Leinwand oder geteerter Pappe alsdann gestattet sein sollen, wenn

1) der dazu verwendete Teer, noch bevor er trocknete, stark mit Sand oder Hammerschlag bestreut worden ist, und

2) die betreffenden Dächer selbst so eingerichtet sind, dass man nicht nur aus dem Innern der Häuser mit Wasser und Löschgerätschaften auf selbige gelangen, sondern auch mit Bequemlichkeit darauf umhergehen kann.

Wer gegen die Vorschriften sub 1 und 2 bauet, verfällt in die mittelst § 14 der obberegten Feuerordnung vom 29. März 1826 angedrohte Strafe und wird außerdem zur Abhilfe der Mängel auf seine Kosten angehalten werden.

Rostock, den 5. Januar 1846.
J. C. T. Stever, Protonotarius

Rostock zur Zeit der Hanse, Holzschnitt

Rostock zur Zeit der Hanse, Holzschnitt

Hausbau, Bauhandwerker

Hausbau, Bauhandwerker

Schmiede

Schmiede

Tischler

Tischler