Rostock, Verordnung vom 5. Dezember 1859, betreffend die Steuer zur Erhaltung der Brand- und Nachtwache, der Dämmung, Reinigung und Erleuchtung der Straßen.

Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock,
E. E. Rat hat im Einverständnisse mit Ehrl. Bürgerschaft eine Vereinfachung der Abgaben zur Erhaltung der Brand- und Nachtwache, der Dämmung, Pflasterung, Reinigung und Erleuchtung der Straßen beschlossen, und verordnet deshalb bei Wiederaufhebung des Statuts vom 3. Juni d. J. was folgt:

I. Die bisherigen Abgaben zu den Eingangs angegebenen Zwecken werden bis zum 30. Juni 1860 forterhoben.
Die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere 1) die Verordnung vom 17. September 1802, 2) der § 5 der Verordnung vom 28. November 1810, 3) die Verordnung vom 20. Dezember 1814, 4) die Verordnung vom 20. März 1824, 5) die §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8 der Verordnung vom 6. Nov. 1826, 6) die Verordnung vom 14. Juni 1844, 7) die Verordnung vom 30. Juni 1848, - werden vom 1. Juli 1860 ab außer Wirksamkeit gesetzt und aufgehoben, weshalb von diesem Zeitpunkte an die Gassenpflasterung auch der Trottoirs, der Höfe der Hospitalien und aller im § 3 der Verordnung vom 6. November 1826 bis dahin ausgenommen gewesener Lokalitäten durch das L. Polizei-Administrations-Kollegium aus städtischen Mitteln beschafft wird.

II. Anstatt der im ersten Artikel aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften soll das Geldbedürfnis für die genannten Zwecke annähernd gedeckt werden:
1) durch eine von sämtlichen in der Stadt und in den Vorstädten belegenen Gebäuden, auf Grund der bestehenden Schoßtaxe oder einer in Anleitung derselben vorzunehmenden Schätzung zu erhebende Gebäudesteuer dergestalt, dass jährlich sechs Schillinge von jedem hundert Thaler der Gebäuderare zu zahlen sind;
2) durch eine Mietssteuer, wornach der Mieter für jeden Thaler Miete einen Schilling erlegt.
Die Eigentümer und Bewohner derjenigen Straßen in der Vorstadt, auf welche die Erleuchtung und Nachtwache noch nicht erstreckt ist, haben, so lange dies nicht geschieht, an Gebäude- und Mietssteuer nur den halben Betrag zu entrichten.

III. Die rechtlich begründeten Ausnahmen von der Gebäudesteuer bleiben bei Bestand.

IV. Zur Mietssteuer pflichtig ist Jeder, der seinen selbstständigen Unterhalt hat und hieselbst eine Wohnung als Mieter, Pächter, oder auf Grund eines Dienstverhältnisses, einer Präbenverleihung oder eines sonstigen persönlichen Rechtstitels, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, benutzt.
Der Vermieter sowohl wie der Mieter sind zu wahrhaften Angaben verpflichtet. Beim Verdacht unrichtiger Angaben kann die Schätzungsdeputation entweder die Vermittlung des löbl. Gewetts zur Erforschung der Wahrheit in Anspruch nehmen, oder nach ihrer Wahl die Miete zur kurzen Hand schätzen. Diese Schätzung des Mietswerts tritt ohne Weiteres bei allen denjenigen ein, welche Dienst- oder Präbenden-Wohnungen inne haben oder sonst unentgeltlich wohnen oder Miete zugleich für die Benutzung anderer Gegenstände neben der Wohnung zahlen.
Militärpersonen sind von der Zahlung der Mietssteuer befreit.

V. Für die Gebäudesteuer haftet das Grundstück selbst. Der jedesmalige Eigentümer muss sie erlegen oder erlegen lassen. Privatverträge vermögen der Stadt gegenüber keine Befreiung zu begründen.

Die Steuerpflicht als Eigentümer trifft jedoch auch schon vor der Verlassung denjenigen, welcher ein Gebäude als Erbe, Käufer oder auf Grund eines sonstigen Eigentumstitels oder als Nießbraucher oder als Erbpächter zu dinglichem Rechte besitzt.
Gebäude- und Mietssteuer gehen selbstständig neben einander her. Der Hauseigentümer, welcher in dem Haufe eines Anderen wohnt, muss daher beide Steuern entrichten, und ebenso zahlt der Mieter die Mietssteuer besonders, auch in dem Falle, wenn er für den Eigentümer die Gebäudesteuer erlegt.

VI. Die im Laufe eines Steuerjahres von Johannis zu Johannis vorfallenden Veränderungen im Besitz und Eigentum von Gebäuden, so wie im Besitz der Mietswohnungen und in dem Betrag der Miete bleiben in dieser Zeit ohne Einfluss auf die registermäßig bestehende Steuerpflicht. Es können daher namentlich auch noch von dem Verkäufer bis zu Ende des Steuerjahres die fälligen Abgaben gefordert werden, wiewohl die subsidiäre Verhaftung des Grundstückes selbstbeständig vorbehalten bleibt.

VII. Die Befugnis der allgemeinen Steuer-Erhebungskasse zur exekutivischen Beitreibung der Gebäude- und Mietssteuer bestimmt sich in Gemäßheit des § 166 sub l des Erbvertrages von 1788 danach, ob die Gebäude, für deren Eigentum oder Miete zu steuern ist, unter städtischer Jurisdiktion stehen oder nicht.

VIII. Die Grundstücken-Schoß-Schätzungs-Deputation ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Eine Beschwerde gegen deren Handlungen führt an die Revisions-Deputation. Beide Deputationen haben zur Vollführung dieses Auftrages dieselben Befugnisse, welche ihnen resp. als Grundstücken-Schoß-Schätzungs- und Revisions-Deputation zustehen.

Die Revision dieser Verordnung nach Ablauf von 5 Jahren bleibt vorbehalten.
Gegeben im Rate. Rostock, den 5. Dezember 1859. Aug. Rusch, Rats-Seer.

Hansestadt Rostock, Große Wasserstraße mit Kerkhoffhaus (1470) Sommer 1968

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Rostock - Kröpeliner Tor

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Rostock, Lange Straße, Marienkirche in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts

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Rostock - Giebelhäuser bei der Nicolaikirche

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Rostock - Markt, Marienkirche und Blutstraße

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Rostock - Petrikirche mit Petritor

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Hansestadt Rostock - Stadtansicht

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