Rostock, Verordnung vom 31. Januar 1845, betreffend den Hausierhandel.
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Handel und Gewerbe, Hausierhandel,
Der im Jurisdiktionsbezirke der Stadt immer mehr um sich greifende widergesetzliche Hausierhandel veranlasst E. E. Rat mit Zustimmung der Ehrl. Bürgerschaft zu verordnen:
1) dass die Kontravenienten, neben Konfiskation der Waren, mit welchen sie angehalten werden, in eine nachdrückliche, bei Wiederholungen jedesmal zu schärfende, und bei etwanigem Unvermögen in entsprechende Gefängnisstrafe zu verwandelnde Geldbuße genommen werden sollen;
2) dass nicht nur den betreffenden städtischen Unterbeamten die Verpflichtung auferlegt, sondern auch allen Einwohnern die Berechtigung zugestanden sein soll, die Kontravenienten mit ihren Waren anzuhalten, und an die kompetente städtische Polizei- oder Gerichtsstelle abzuliefern;
3) dass denjenigen, welche einen Kontravenienten an die Behörde abliefern, oder ihn so denunzieren, dass er zur Verantwortung gezogen werden kann, nicht nur Ersatz der gehabten Auslagen, sondern auch die Hälfte der konfiszierten Waren und eingezogenen Geldbuße zugesprochen werden soll;
4) dass diejenigen städtischen Unterbeamten, welche die ihnen obliegende Vigilanz auf Kontraventionen vernachlässigen, in eine nachdrückliche Strafe zu nehmen sind, und
5) dass endlich die betreffenden städtischen Polizei- und Gerichtsbehörden von Amts wegen, Mithin ohne Abwartung von Anträgen der beteiligten hiesigen Innungen, für die Aufrechterhaltung dieser Verordnung zu sorgen, hierdurch angewiesen sein sollen.
Diese Verordnung wird nicht nur durch das städtische Amtsblatt, sondern auch durch die hiesigen Zeitungen, zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden, und ist auf alle von da an sich ereignenden Kontraventionen anzuwenden.
Rostock, den 31. Januar 1845.
J. C. T. Stever, Protonotarius.
1) dass die Kontravenienten, neben Konfiskation der Waren, mit welchen sie angehalten werden, in eine nachdrückliche, bei Wiederholungen jedesmal zu schärfende, und bei etwanigem Unvermögen in entsprechende Gefängnisstrafe zu verwandelnde Geldbuße genommen werden sollen;
2) dass nicht nur den betreffenden städtischen Unterbeamten die Verpflichtung auferlegt, sondern auch allen Einwohnern die Berechtigung zugestanden sein soll, die Kontravenienten mit ihren Waren anzuhalten, und an die kompetente städtische Polizei- oder Gerichtsstelle abzuliefern;
3) dass denjenigen, welche einen Kontravenienten an die Behörde abliefern, oder ihn so denunzieren, dass er zur Verantwortung gezogen werden kann, nicht nur Ersatz der gehabten Auslagen, sondern auch die Hälfte der konfiszierten Waren und eingezogenen Geldbuße zugesprochen werden soll;
4) dass diejenigen städtischen Unterbeamten, welche die ihnen obliegende Vigilanz auf Kontraventionen vernachlässigen, in eine nachdrückliche Strafe zu nehmen sind, und
5) dass endlich die betreffenden städtischen Polizei- und Gerichtsbehörden von Amts wegen, Mithin ohne Abwartung von Anträgen der beteiligten hiesigen Innungen, für die Aufrechterhaltung dieser Verordnung zu sorgen, hierdurch angewiesen sein sollen.
Diese Verordnung wird nicht nur durch das städtische Amtsblatt, sondern auch durch die hiesigen Zeitungen, zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden, und ist auf alle von da an sich ereignenden Kontraventionen anzuwenden.
Rostock, den 31. Januar 1845.
J. C. T. Stever, Protonotarius.