Rostock, Verordnung vom 3. November 1854, betreffend Maß und Gewicht
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Maße und Gewichte
Wenn die Verordnung vom 23. November 1749, wegen Bestimmung des Maßes und Gewichtes, teilweise nicht mehr anwendlich, E. E. Rat daher sich genötigt gesehen hat, das hiesige L. Polizei-Amt im Anfange d. J. mit abweichender Instruktion zu versehen, und die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts derselben ratsam erschienen ist; so ergeht nunmehr die nachstehende Publikation:
I. Das Hamburger Gewicht, welches zum Rostocker Gewicht in dem Verhältnis von 105 : 100 steht, ist im Krämer-Verkehr, daher auch in demjenigen der Gewürz-Krämer, als das normierende zu betrachten, und auch den Haaken zu gestatten, obgleich sie nach Rostocker Gewicht zum Teil ihren Einkauf beschaffen.
II. Für Schlachter, Bäcker und den ganzen Markt-Verkehr gilt Rostocker Gewicht.
III. Da der ganze Handels-Verkehr mit edlen Metallen sich nach der Kölnischen Mark reguliert, so ist den Goldschmieden der Gebrauch des Kölnischen Gewichts zu gestatten, jedoch sollen sie zweierlei Gewicht nicht führen, und auch ihren Einkauf an allen edlen Metallen im Kleinen nach Kölnischem Gewicht beschaffen.
IV. Der alte Fuß, welcher übereinstimmend mit dem Lübecker zu 127 ½ Pariser Linien angenommen ist, hat sich nur ausnahmsweise im Bretterhandel und in den Maßstöcken der Holzsetzer erhalten. Hierbei mag es auch bis auf Weiteres das Bewenden behalten.
Wenn jedoch hiernach die Rostocker Elle 255 Pariser Linien groß sein würde, während die Hamburger Elle 254 Pariser Linien hat, der Hamburger Fuß also 127 Pariser Linien misst, wenn ferner die Hamburger Elle beim häufigen Gebrauch der Brabanter Elle, welche zur Hamburger wie 5:6 sich verhält, im Handels-Verkehr in allgemeinen Gebrauch gekommen ist: so soll es bei diesem Gebrauche das Bewenden behalten.
V. Die Salz-Händler haben sich des Rostocker Scheffels und seiner üblichen Einteilungen zu bedienen.
VI. Die Tonnen-, Kannen- und Pottmaße stimmen mit den Lübecker Maßen überein, wonach die Tonne 64 Kannen, die Kanne 2 Pott enthält.
Gegeben im Rate. Rostock, den 3. November 1854.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
I. Das Hamburger Gewicht, welches zum Rostocker Gewicht in dem Verhältnis von 105 : 100 steht, ist im Krämer-Verkehr, daher auch in demjenigen der Gewürz-Krämer, als das normierende zu betrachten, und auch den Haaken zu gestatten, obgleich sie nach Rostocker Gewicht zum Teil ihren Einkauf beschaffen.
II. Für Schlachter, Bäcker und den ganzen Markt-Verkehr gilt Rostocker Gewicht.
III. Da der ganze Handels-Verkehr mit edlen Metallen sich nach der Kölnischen Mark reguliert, so ist den Goldschmieden der Gebrauch des Kölnischen Gewichts zu gestatten, jedoch sollen sie zweierlei Gewicht nicht führen, und auch ihren Einkauf an allen edlen Metallen im Kleinen nach Kölnischem Gewicht beschaffen.
IV. Der alte Fuß, welcher übereinstimmend mit dem Lübecker zu 127 ½ Pariser Linien angenommen ist, hat sich nur ausnahmsweise im Bretterhandel und in den Maßstöcken der Holzsetzer erhalten. Hierbei mag es auch bis auf Weiteres das Bewenden behalten.
Wenn jedoch hiernach die Rostocker Elle 255 Pariser Linien groß sein würde, während die Hamburger Elle 254 Pariser Linien hat, der Hamburger Fuß also 127 Pariser Linien misst, wenn ferner die Hamburger Elle beim häufigen Gebrauch der Brabanter Elle, welche zur Hamburger wie 5:6 sich verhält, im Handels-Verkehr in allgemeinen Gebrauch gekommen ist: so soll es bei diesem Gebrauche das Bewenden behalten.
V. Die Salz-Händler haben sich des Rostocker Scheffels und seiner üblichen Einteilungen zu bedienen.
VI. Die Tonnen-, Kannen- und Pottmaße stimmen mit den Lübecker Maßen überein, wonach die Tonne 64 Kannen, die Kanne 2 Pott enthält.
Gegeben im Rate. Rostock, den 3. November 1854.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär