Rostock, Verordnung vom 3. Januar 1856, betreffend die Schonung der Wasserleitungsgräben
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Wasserleitung, Wasserleitungsgräben
Da die bestehende Vorschrift, dass die Beackerung angrenzender Grundstücke sich zwei Fuß von den Borten aller Wasserleitungsgräben, insbesondere denen der hiesigen Bornanstalten, um so mehr aber von den Uferkanten der Wasserteiche selbst, fern halten muss, nicht beobachtet wird, so findet sich E. E. Rat auf den Antrag Ehrliebender Bürgerschaft veranlasst, zu verordnen, was folgt:
I. Wer der Eingangs erwähnten Vorschrift zuwiderhandelt, soll außer den dadurch veranlassten Kämmerei-Besichtigungs- und Untersuchungs-Kosten eine Geldstrafe von fünf bis zehn Thalern erlegen, im Unvermögensfalle aber mit Gefängnis büßen.
II. Die Hälfte der Geldstrafe fällt dem Denunzianten zu.
III. Die Eigentümer und Nutznießer oder Pächter der Grundstücke werden als Kontravenienten behandelt. Sie müssen für ihr Dienst-Personal einstehen.
IV. Gegen die Kämmerei-Wegen erkannte Strafe bleibt der administrative Rekurs offen.
Gegeben im Rate. Rostock, den 3. Januar 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär
I. Wer der Eingangs erwähnten Vorschrift zuwiderhandelt, soll außer den dadurch veranlassten Kämmerei-Besichtigungs- und Untersuchungs-Kosten eine Geldstrafe von fünf bis zehn Thalern erlegen, im Unvermögensfalle aber mit Gefängnis büßen.
II. Die Hälfte der Geldstrafe fällt dem Denunzianten zu.
III. Die Eigentümer und Nutznießer oder Pächter der Grundstücke werden als Kontravenienten behandelt. Sie müssen für ihr Dienst-Personal einstehen.
IV. Gegen die Kämmerei-Wegen erkannte Strafe bleibt der administrative Rekurs offen.
Gegeben im Rate. Rostock, den 3. Januar 1856.
E. H. L. Giese, Rats-Sekretär