Rostock, Verordnung vom 3. Februar 1858, betreffend die Eidesformeln der Zeugen und Sachverständigen und die denselben vorzulegenden, allgemeinen Fragen
Aus: Sammlung der Rostocker Verordnungen und Bekanntmachungen vom 1. Januar 1845 bis Anfang August 1860
Autor: Amtliche Ausgabe, Erscheinungsjahr: 1860
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg-Vorpommern, Hansestadt Rostock, Recht, Gesetz, Eid, Zeugen, Aussage, Gutachten, Zivilprozess, Sachverständiger, Gericht
E. E. Rat erlässt für sämtliche Gerichte des städtischen Jurisdiktionsbezirks die nachstehende Verordnung, welche die Eides-Formeln der im Zivilprozesse zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen und die denselben vorzulegenden allgemeinen Fragen näher bestimmt.
§ 1. I. Eid der Zeugen: Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden, dass ich in der Sache, in welcher ich jetzt Zeugnis geben soll, auf die mir vorzulegenden Fragen die reine Wahrheit nach meinem besten Wissen sagen und nichts verheimlichen will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!
II. Eid der Sachverständigen: 1) Wenn dieselben nur ein Erachten abgeben sollen: Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden, dass ich in der Sache, in welcher ich jetzt als Sachverständiger vernommen werden soll, dasjenige, worüber mein Erachten gefordert wird, sorgfältig prüfen und das von mir verlangte Erachten nach meiner besten Einsicht und gewissenhaften Überzeugung unparteiisch abgeben will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!
2) Wenn dieselben sich zugleich über einen Befund äußern sollen (sachverständige Zeugen): Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden, dass ich in der Sache, in welcher ich jetzt als Sachverständiger vernommen werden soll, dasjenige, worüber mein Erachten gefordert wird, sorgfältig prüfen, das von mir Wahrgenommene getreu und vollständig angeben und das von mir verlangte Erachten nach meiner besten Einsicht und gewissenhaften Überzeugung unparteiisch abgeben will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!
§ 2. Die den Zeugen vorzulegenden allgemeinen Fragen sollen so lauten:
1) Wie Zeuge mit seinem Vor- und Zunamen heiße, wie alt er sei? und wo er geboren sei?
2) Zu welcher Religion er sich bekenne?
3) Was sein Stand oder Gewerbe sei? Wo er wohne oder sich aufhalte?
4) Ob er die Parteien kenne?
5) Ob und wie nahe er mit dem einen oder dem andern Teile blutsverwandt oder verschwägert sei? Ob er mit dem einen oder dem andern Teile in besonderer Freundschaft oder Feindschaft, oder in dem Verhältnisse der Abhängigkeit stehe?
8) Ob er Nutzen oder Schaden von dem Ausfalle seines Zeugnisses oder dem Ausgang der Sache zu erwarten habe?
7) Ob er einer der Parteien in der zum Beweise stehenden Sache Rat erteilt habe?
8) Ob Jemand ihn belehrt oder ihm zugeredet habe, wie er aussagen solle?
9) Ob er sich mit seinem Mitzeugen über die zu machende Aussage verabredet habe?
Gegeben im Rate. Rostock, den 3. Februar 1858.
Aug. Rusch, substit. Rats-Sekretär
§ 1. I. Eid der Zeugen: Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden, dass ich in der Sache, in welcher ich jetzt Zeugnis geben soll, auf die mir vorzulegenden Fragen die reine Wahrheit nach meinem besten Wissen sagen und nichts verheimlichen will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!
II. Eid der Sachverständigen: 1) Wenn dieselben nur ein Erachten abgeben sollen: Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden, dass ich in der Sache, in welcher ich jetzt als Sachverständiger vernommen werden soll, dasjenige, worüber mein Erachten gefordert wird, sorgfältig prüfen und das von mir verlangte Erachten nach meiner besten Einsicht und gewissenhaften Überzeugung unparteiisch abgeben will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!
2) Wenn dieselben sich zugleich über einen Befund äußern sollen (sachverständige Zeugen): Ich schwöre zu Gott, dem Allwissenden, dass ich in der Sache, in welcher ich jetzt als Sachverständiger vernommen werden soll, dasjenige, worüber mein Erachten gefordert wird, sorgfältig prüfen, das von mir Wahrgenommene getreu und vollständig angeben und das von mir verlangte Erachten nach meiner besten Einsicht und gewissenhaften Überzeugung unparteiisch abgeben will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!
§ 2. Die den Zeugen vorzulegenden allgemeinen Fragen sollen so lauten:
1) Wie Zeuge mit seinem Vor- und Zunamen heiße, wie alt er sei? und wo er geboren sei?
2) Zu welcher Religion er sich bekenne?
3) Was sein Stand oder Gewerbe sei? Wo er wohne oder sich aufhalte?
4) Ob er die Parteien kenne?
5) Ob und wie nahe er mit dem einen oder dem andern Teile blutsverwandt oder verschwägert sei? Ob er mit dem einen oder dem andern Teile in besonderer Freundschaft oder Feindschaft, oder in dem Verhältnisse der Abhängigkeit stehe?
8) Ob er Nutzen oder Schaden von dem Ausfalle seines Zeugnisses oder dem Ausgang der Sache zu erwarten habe?
7) Ob er einer der Parteien in der zum Beweise stehenden Sache Rat erteilt habe?
8) Ob Jemand ihn belehrt oder ihm zugeredet habe, wie er aussagen solle?
9) Ob er sich mit seinem Mitzeugen über die zu machende Aussage verabredet habe?
Gegeben im Rate. Rostock, den 3. Februar 1858.
Aug. Rusch, substit. Rats-Sekretär